Gesetz zur Anpassung der Verordnungsermächtigungen beim Kurzarbeitergeld und anderer Regelungen

zusammengestellt von Hans Nakielski

Gesetzgebungsverfahren

Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP (BT-Drs. 20/3494)

Der Entwurf wurde am 29. September 2022 unverändert vom Bundestag beschlossen.

Der Bundesrat hat das Gesetz am 7. Oktober 2022 gebilligt.

Es wurde am 25. Oktober 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet.

Das Gesetz trat mit Wirkung vom 1. Oktober 2022 in Kraft.

Stellungnahme des DGB zum Referentenentwurf


Einige wichtige Inhalte

Mehrere Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld waren 2020 wegen der Corona-Pandemie eingeführt worden (siehe hier und hier) und über Verordnungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales mehrfach verlängert worden – zuletzt Ende September 2022 noch mit der Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldzugangsverordnung und der Verordnung über die Öffnung des Kurzarbeitergeldbezugs für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer

Die Möglichkeit, im Wege von Verordnungen Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld festzulegen, bestand aber für die Bunderegierung nur bis Ende September 2022. Mit diesem Gesetz wird die Bundesregierung nun ermächtigt, auch über den 30. September 2022 hinaus Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld kurzfristig im Wege einer Verordnung zu erlassen. Dies betrifft u. a.:

Die Ermächtigungen dazu treten mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.

 

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Hans Nakielski

ist Dipl.-Volkswirt und Fachjournalist für Arbeit und Soziales in Köln