Zugang zum Kurzarbeitergeld erheblich erleichtert

von Hans Nakielski | Mai 2020

Eine Ausweitung von Kurzarbeit soll Arbeitgebern helfen, die in der Corona-Krise erhebliche Arbeitsausfälle haben. Die leichtere Gewährung von Kurzarbeitergeld (Kug) soll zudem Arbeitslosigkeit von betroffenen Arbeitnehmern vermeiden. Dazu haben Bundestag und Bundesrat im Eilverfahren das „Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld“ auf den Weg gebracht.

Dieses trat bereits am 15. März 2020 in Kraft. Die Bundesregierung wird darin durch einen neuen Abs. 5 im § 109 Sozialgesetzbuch (SGB) III ermächtigt, die Voraussetzungen für den Bezug von KuG zu erleichtern. Eine entsprechende „Verordnung über die Erleichterung der Kurzarbeit (Kurzarbeitergeldverordnung)“ hat die Bundesregierung am 23. März beschlossen.

Sie enthält folgende Regelungen:

Die oben genannten Neuregelungen gelten nach der Kurarbeitergeldverordnung bereits rückwirkend ab dem 1. März und sind bis zum 31. Dezember 2020 befristet. Bis zum 26. April hatten bereits rund 751.000 Betriebe bei den Agenturen für Arbeit Kurzarbeit für insgesamt 10,1 Millionen Beschäftigte angemeldet. Wie viele Personen tatsächlich das Kurzarbeitergeld bekommen haben, war noch nicht bekannt. Klar ist aber: Die Zahl der Kurzarbeiter während der jetzigen Corona-Krise liegt erheblich über dem Niveau in der Wirtschafts- und Finanzkrise von 2008/2009. Damals gab es in der Spitze (im Mai 2009) über 1,4 Mio. Kurzarbeitende. Das waren immerhin 5,5 Prozent aller sozialversichert Beschäftigten.

Mehr Infos zur Kurzarbeit und zum Kurzarbeitergeld gibt es auf der Homepage des DGB.

Hans Nakielski

ist Dipl.-Volkswirt und Fachjournalist für Arbeit und Soziales in Köln