zusammengestellt von Hans Nakielski
Gesetzgebungsverfahren
Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP (BT-Drs. 20/3494)
Der Entwurf wurde am 29. September 2022 unverändert vom Bundestag beschlossen.
Der Bundesrat hat das Gesetz am 7. Oktober 2022 gebilligt.
Es wurde am 25. Oktober 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet.
Das Gesetz trat mit Wirkung vom 1. Oktober 2022 in Kraft.
Stellungnahme des DGB zum Referentenentwurf
Einige wichtige Inhalte
Mehrere Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld waren 2020 wegen der Corona-Pandemie eingeführt worden (siehe hier und hier) und über Verordnungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales mehrfach verlängert worden – zuletzt Ende September 2022 noch mit der Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldzugangsverordnung und der Verordnung über die Öffnung des Kurzarbeitergeldbezugs für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer
Die Möglichkeit, im Wege von Verordnungen Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld festzulegen, bestand aber für die Bunderegierung nur bis Ende September 2022. Mit diesem Gesetz wird die Bundesregierung nun ermächtigt, auch über den 30. September 2022 hinaus Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld kurzfristig im Wege einer Verordnung zu erlassen. Dies betrifft u. a.:
- die Zugangserleichterungen zum Kurzarbeitergeld (nur 10 Prozent der Beschäftigten muss vom Arbeitsausfall betroffen sein, Verzicht auf Einsatz von Erholungsurlaub und von Arbeitszeitguthaben);
- die Möglichkeit, die Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes über die gesetzliche Bezugsdauer hinaus bis zur Dauer von 24 Monaten zu verlängern;
- die vollständige oder teilweise Erstattung der von den Arbeitgebern während der Kurzarbeit allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung;
- den anrechnungsfreien Hinzuverdienst durch Aufnahme eines Minijobs während der Kurzarbeit;
- die Öffnung des Kurzarbeitergeldes auch für Leiharbeitnehmer:innen.
Die Ermächtigungen dazu treten mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.