Vierte Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung

zusammengestellt von Hans Nakielski


Gesetzgebungsverfahren

Entwurf der Bundesregierung

Die Verordnung wurde am 28. September 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet.

Sie trat am 29. September 2021 in Kraft.

Stellungnahme der Bundesagentur für Arbeit zum Referentenentwurf


Einige wichtige Inhalte

Der Gesetzgeber hatte wegen der Coronakrise schon im März 2020 den Zugang zum Kurzarbeitergeld erheblich erleichtert (siehe hier). Die Erleichterungen waren zunächst befristet bis zum 31. Dezember 2020. Sie wurden dann aber durch mehrere Verordnungen Schritt für Schritt verlängert (siehe hier und hier und hier sowie hier).

Zuletzt galten die Erleichterungen für Betriebe, die bis zum 30. September 2021 Kurzarbeit eingeführt haben, bis zum Jahresende 2021.

Nun wurde der Kreis der Betriebe, die vom erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld profitieren können, nochmals erweitert und die vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitgeber erneut verlängert: Auch Betriebe, die bis zum 31. Dezember 2021 erstmals oder nach dreimonatiger Unterbrechung erneut Kurzarbeit einführen, profitieren jetzt davon. Generell und unabhängig vom Zeitpunkt der Einführung der Kurzarbeit gelten nun bis Ende 2021 die folgenden erleichterten Voraussetzungen:

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Hans Nakielski

ist Dipl.-Volkswirt und Fachjournalist für Arbeit und Soziales in Köln