zusammengestellt von Hans Nakielski
Gesetzgebungsverfahren
Die Verordnung wurde am 28. September 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet.
Sie trat am 29. September 2021 in Kraft.
Stellungnahme der Bundesagentur für Arbeit zum Referentenentwurf
Einige wichtige Inhalte
Der Gesetzgeber hatte wegen der Coronakrise schon im März 2020 den Zugang zum Kurzarbeitergeld erheblich erleichtert (siehe hier). Die Erleichterungen waren zunächst befristet bis zum 31. Dezember 2020. Sie wurden dann aber durch mehrere Verordnungen Schritt für Schritt verlängert (siehe hier und hier und hier sowie hier).
Zuletzt galten die Erleichterungen für Betriebe, die bis zum 30. September 2021 Kurzarbeit eingeführt haben, bis zum Jahresende 2021.
Nun wurde der Kreis der Betriebe, die vom erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld profitieren können, nochmals erweitert und die vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitgeber erneut verlängert: Auch Betriebe, die bis zum 31. Dezember 2021 erstmals oder nach dreimonatiger Unterbrechung erneut Kurzarbeit einführen, profitieren jetzt davon. Generell und unabhängig vom Zeitpunkt der Einführung der Kurzarbeit gelten nun bis Ende 2021 die folgenden erleichterten Voraussetzungen:
- Der Anteil der Beschäftigten, die vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, bleibt auf mindestens 10 % abgesenkt. Normalerweise muss mindestens ein Drittel der Beschäftigten betroffen sein.
- Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor der Gewährung von konjunkturellem Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld wird weiter vollständig verzichtet. Beschäftigte müssen also weiterhin keine Minusstunden aufbauen, bevor Kurzarbeitergeld gezahlt werden kann.
- Der Zugang von Leiharbeitnehmer*innen zum Kurzarbeitergeld bleibt bis zum 31. Dezember 2021 auch dann eröffnet, wenn der Verleihbetrieb nach dem 30. September 2021 Kurzarbeit eingeführt hat.
- Den Arbeitgebern werden die Sozialversicherungsbeiträge über September 2021 hinaus bis zum 31. Dezember 2021 weiter voll und auch dann erstattet, wenn mit der Kurzarbeit erst nach dem 30. September 2021 begonnen wird.
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