zusammengestellt von Hans Nakielski
Gesetzgebungsverfahren
Referentenentwurf vom 10. September 2020
Im Bundesgesetzblatt am 19. Oktober 2020 verkündet.
Die Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft und am 31. Dezember 2021 außer Kraft.
Stellungnahme des DGB zum Entwurf
Einige wichtige Inhalte
- Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld (KuG) wird für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bis spätestens zum 31. Dezember 2020 mit der Kurzarbeit begonnen haben, auf maximal bis zu 24 Monate verlängert. Dies gilt längstens bis zum 31. Dezember 2021. Das bedeutet: Nur wer schon Anfang 2020 oder vorher KuG erhalten hat, kann die vollen 24 Bezugsmonate ausschöpfen. Wer erst im März – also zu Beginn der Corona-Pandemie – in Kurzarbeit gegangen ist, bekommt maximal 22 Monate KuG.
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