Zweite Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung

zusammengestellt von Hans Nakielski


Gesetzgebungsverfahren

Regierungsentwurf vom 18. März 2021

Im Bundesgesetzblatt am 30. März 2021 verkündet.

Die Verordnung trat am 31. März 2021 in Kraft.


Einige wichtige Inhalte

Die Sonderregelung zum erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld (siehe hier), die bisher für Betriebe befristet waren, die bis zum 31. März 2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben (siehe hier), wurden noch einmal um drei Monate verlängert: Die Erleichterungen gelten nun noch für Betriebe, die bis zum 31. Juni 2021 Kurzarbeit eingeführt haben.

Es gilt: Wenn Betriebe bis zum 30. Juni 2021 erstmals oder nach dreimonatiger Unterbrechung erneut Kurzarbeit einführen, können sie die erleichterten Zugangsbedingungen zum Kurzarbeitergeld bis 31. Dezember 2021 nutzen. Damit gilt (bei Anmeldung der Kurzarbeit bis zum 30. Juni):

 

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Hans Nakielski

ist Dipl.-Volkswirt und Fachjournalist für Arbeit und Soziales in Köln