zusammengestellt von Hans Nakielski
Gesetzgebungsverfahren
Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Die Verordnung wurde am 14. Dezember 2022 vom Bundeskabinett verabschiedet.
Sie wurde am 21. Dezember 2022 im Bundesanzeiger verkündet.
Die Verordnung trat am 1. Januar 2023 in Kraft.
Einige wichtige Inhalte
Mit der Verordnung wurden Zugangserleichterungen zum Kurzarbeitergeld (Kug), die ansonsten am 31. Dezember 2022 ausgelaufen wären (siehe hier und hier) bis zum 30. Juni 2023 verlängert. Weiterhin gilt bis dahin:
- Der Zugang zum Kug wird erleichtert, indem die Zahl der Beschäftigten, die im Betrieb vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, bei 10 % bleibt. Normalerweise muss mindestens ein Drittel der Beschäftigten betroffen sein.
- Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden (Minusstunden) vor der Gewährung von Kug wird weiterhin verzichtet.
- Auch Leiharbeitnehmer:innen können zeitlich befristet weiterhin bis Ende Juni 2023 Kug erhalten.
Die Bundesregierung hat mit der neuen Verordnung eine Möglichkeit genutzt, die mit dem Gesetz zur Anpassung der Verordnungsermächtigungen beim Kurzarbeitergeld und anderer Regelungen geschaffen wurde. Danach ist die Bundesregierung ermächtigt, Sonderregelungen für das Kug kurzfristig im Wege von Verordnungen – und ohne Zustimmung des Bundesrates – zu erlassen. Diese können jeweils bis zum 30. Juni 2023 gelten.