Gesetz zur Regelung einer Einmalzahlung der Grundsicherungssysteme an erwachsene Leistungsberechtigte und zur Verlängerung des erleichterten Zugangs zu sozialer Sicherung und zur Änderung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes aus Anlass der COVID-19-Pandemie (Sozialschutz-Paket III)

zusammengestellt von Hans Nakielski


Gesetzgebungsverfahren

Gesetzentwurf (BT-Drs. 19/26542)

Das Gesetz wurde am 26. Februar 2021 mit Änderungen (BT-Drs. 19/26967 – Beschlussempfehlung) vom Bundestag beschlossen.

Der Bundesrat hat dem Gesetz am 5. März 2021 zugestimmt.

Das Gesetz wurde am 17. März 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet.
Es trat am 1. April 2021 in Kraft.

Stellungnahme des DGB zum Gesetzentwurf


Einige wichtige Inhalte

Mit dem Sozialschutz-Paket III wird vor allem der erleichterte Zugang in die Grundsicherungssysteme aus Anlass der COVID-19-Pandemie verlängert. Zudem gibt es eine Einmalzahlung für erwachsene Grundsicherungsbeziehende. Im Einzelnen regelt das Gesetz:

Einmalzahlung: Erwachsene, die im Mai 2021 existenzsichernden Leistungen wie Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Leistungen nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder Asylbewerberleistungsgesetz bekommen, erhalten bis zum 30. Juni 2021 eine einmalige finanzielle Unterstützung von 150 Euro pro Person für das erste Halbjahr 2021. Damit sollen „mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehende Mehraufwendungen“ ausgeglichen werden. Geregelt ist dies im neuen § 70 SGB II bzw. in § 144 SGB XII sowie in § 88d des Bundesversorgungsgesetzes und in § 3 Abs. 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Für Beziehende des Kinderzuschlags oder des Wohngelds ist keine Einmalzahlung vorgesehen.

Die Zahlung von 150 Euro ist die erste zusätzliche finanzielle Hilfe, die erwachsenen Grundsicherungsempfänger*innen seit Beginn der Pandemie erhalten. Nach der Corona-Schutzmaskenverordnung wurden allerdings von Mitte Februar bis zum 6. März 2021 jeweils je 10 Masken kostenfrei an Personen ausgegeben, die Arbeitslosengeld II beziehen oder mit einer solchen Person in einer Bedarfsgemeinschaft leben.


Digitale Endgeräte für bedürftige Schüler

Schüler aus bedürftigen Familien können mit Wirkung vom 1. Januar 2021 nach § 21 Abs. 6 SGB II einen einmaligen Mehrbedarf für „unabweisbare digitale Endgeräte“ (z.B. Tablets, Laptops, Drucker – jeweils mit Zubehör) geltend machen, wenn ihnen die jeweiligen Geräte von der Schule nicht zur Verfügung gestellt werden, sie diese aber zur Teilnahme am pandemiebedingten Distanz-Schulunterricht benötigen. Flankierend zum Sozialschutz-Paket III wurde dies bereits am 1. Februar mit einer neuen Weisung der Bundesagentur für Arbeit für SGB-II-Beziehende umgesetzt.

Danach können alle Schüler*innen unter 25 Jahren, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, den Mehrbedarf in Form eines Zuschusses erhalten. Im Regelfall soll dieser den Gesamtbetrag von 350 Euro für alle benötigten Endgeräte nicht übersteigen. Der Zuschuss soll auch dann gezahlt werden, wenn zwar entsprechende Endgeräte im Haushalt vorhanden sind, „diese aber nicht für schulische Zwecke genutzt werden können (z.B. weil das Gerät nicht den technischen Vorgaben der Schule entspricht oder die Eltern das Gerät dauerhaft im Homeoffice nutzen)“. Dass ein entsprechendes Gerät benötigt wird, muss der Schulträger bestätigen. „Je nach Lage kann aber auch eine Glaubhaftmachung ausreichen“, heißt es in der Weisung.

Mit einem Schreiben vom 9. Februar 2021 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Übertragung dieser Weisung auch den obersten Landessozialbehörden für den Bereich des SGB XII empfohlen.

Ob hilfebedürftige Schüler einen Anspruch auf die Beschaffung von Computern und Druckern für den Schulunterricht durch die Jobcenter haben oder ob dafür der Regelbedarf ausreicht, darüber wurde seit Beginn der Pandemie gestritten. Mehrere Sozialgerichte hatten die Jobcenter zur Beschaffung der Geräte verpflichtet. So etwa so z.B. das Landessozialgericht Thüringen am 8. Januar 2021 (Az.: L 9 AS 862/20 B ER)


Erleichterter Zugang zur Grundsicherung: Bereits im Sozialschutz-Paket I war Ende März 2020 der Zugang in die Grundsicherungssysteme erleichtert worden (siehe hier).

Die meisten Erleichterungen wurden mehrfach verlängert – zuletzt bis zum 31. März 2021 (siehe hier) Mit dem Sozialschutz-Paket III gelten die Erleichterungen nun für weitere 9 Monate weiter – bis zum 31. Dezember 2021.

Für diejenigen, die auf (ergänzende) Grundsicherungsleistungen angewiesen sind, bedeutet das vor allem: Weiterhin werden vorerst ihre tatsächlichen Kosten für Wohnung und Heizung übernommen und es kommt nicht darauf an, ob diese Kosten „angemessen“ sind. Außerdem gibt es nur eine sehr eingeschränkte Vermögensprüfung. Nur wenn „erhebliches Vermögen“ vorliegt, kann es Probleme geben. Als „erheblich“ gilt ein sofort verwertbares Vermögen von 60.000 Euro für das erste zu berücksichtigende Haushaltsmitglied sowie von 30.000 Euro für jedes weitere Mitglied in der Bedarfsgemeinschaft. Selbstgenutzte Immobilien und Altersvorsorge-Produkte werden nicht als Vermögen berücksichtigt.

Erleichterte Vermögensprüfung beim Kinderzuschlag: Auch für gering verdienenden Eltern, die den Kinderzuschlag bekommen können, gelten die oben beschriebenen Regeln zur erleichterten Vermögensprüfung weiterhin. Sie wären eigentlich am 31. März 2021 ausgelaufen. Nun wurden sie ebenfalls bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Geregelt wird das im geänderten § 20 Abs. 6a Bundeskindergeldgesetz.

Mittagsverpflegung für hilfebedürftige Kinder: Auch die Sonderregelung zur Mittagsverpflegung von bedürftigen Kindern in Kitas und Schulen (siehe hier), die am 31. März 2021 ausgelaufen wäre, wurde verlängert: bis zur Aufhebung der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag (siehe dazu hier) – längstens aber bis zum 31. Dezember 2021. Damit können bedürftige Schul- und Kita-Kinder bei einer pandemiebedingten Schließung der Einrichtungen weiter mit Mittagessen versorgt werden – z. B. per Lieferung nach Hause oder Abholung. Dabei werden entstehende Mehrkosten von den Ämtern getragen. Gleiches gilt für Leistungsberechtigte in Werkstätten für behinderte Menschen und vergleichbaren Angeboten. Wo die alternativen Abgabewege für das Mittagessen aber nicht funktionieren, müssen die Betroffenen darauf verzichten. Zusätzlichen Geldleistungen für ausgefallene Mittagessen gibt es nicht.

Versicherungsschutz für Künstler und Publizisten: Damit für selbstständige Künstler*innen und Publizist*innen ein bestehender Schutz in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung über die Künstlersozialkasse nicht verloren geht, wurde die jährliche Mindesteinkommensgrenze von 3.900 Euro im Künstlersozialversicherungsgesetz schon für das Jahr 2020 ausgesetzt. Diese Regelung wurde nun mit dem Sozialschutz-Paket III auch auf das Jahr 2021 übertragen.

Sicherstellungsauftrag für Sozialdienstleister verlängert: Der mit dem Sozialdienstleister-Einheitsgesetz (siehe hier) erfolgte besondere Sicherstellungsauftrag für soziale Dienstleister, der am 31. März 2021 ausgelaufen wäre, wird wegen des ungewissen Verlaufs der COVID-19-Pandemie bis zum 30. Juni 2021 verlängert.

 

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Hans Nakielski

ist Dipl.-Volkswirt und Fachjournalist für Arbeit und Soziales in Köln