zusammengestellt von Hans Nakielski
Gesetzgebungsverfahren
Gesetzentwurf (BT-Drs. 19/26545)
Das Gesetz wurde am 4. März 2021 mit zahlreichen Änderungen (BT-Drs. 19/27291 – Beschlussempfehlung) vom Bundestag beschlossen.
Der Bundesrat hat dem Gesetz am 26. März 2021 zugestimmt.
In einer begleitenden Entschließung weist der Bundesrat aber auf die Kostenbelastung für die Länderhaushalte hin und erwartet, dass die dauerhafte hälftige Kostenbeteiligung des Bundes in einer gesetzlichen Änderung des Infektionsschutzgesetzes festgeschrieben wird.
Das Gesetz wurde am 30. März 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet.
Es trat in seinen wesentlichen Teilen am 31. März 2021 in Kraft.
Stellungnahme des DGB zum Gesetzentwurf
Einige wichtige Inhalte
Im EpiLage-Fortgeltungsgesetz geht es vor allem um die Weitergeltung der „epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ nach § 5 Infektionsschutzgesetz. Am 25. März 2020 hatte der Bundestag (mit Wirkung vom 28. März 2020) wegen der COVID-19-Pandemie erstmals eine epidemische Lage festgestellt. Am 18. November 2020 wurde im Bundestag das Fortbestehen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite konstatiert. Dadurch wurden die Bundesregierung und das Bundesgesundheitsministerium weiterhin ermächtigt, durch Anordnungen oder Rechtsverordnungen zahlreiche Schutz-Maßnahmen und Einschränkungen ohne Zustimmung des Bundesrates zu treffen. Die daran anknüpfenden Regelungen sowie Rechtsverordnungen waren jedoch nur bis zum 31. März 2021 befristet.
Mit dem EpiLage-Fortgeltungsgesetz wird nun geregelt, dass die Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (erst) dann als aufgehoben gilt, wenn der Deutsche Bundestag nicht spätestens drei Monate nach der Feststellung das Fortbestehen der epidemischen Lage erneut feststellt. Somit muss der Bundestag also fortlaufend (alle drei Monate) die Situation erneut beurteilen.
Durch das EpilLage-Fortgeltungsgesetz werden nicht nur an die COVID-19-Pandemie anknüpfende Regelungen (z.B. zu Impfzielen, Testungen, Einreisen, der Ausbildung in den Gesundheitsfachberufen oder der Krankenhausfinanzierung) verlängert und teilweise geändert. Das Gesetz verlängert und ändert auch mehrere Bestimmungen, die erwerbstätige Eltern, pflegende Angehörige und Pflegebedürftige betreffen:
Entschädigung für erwerbstätige Eltern: Erwerbstätige Eltern(teile), die ihre Kinder wegen der Corona-bedingten Schießung von Schulen oder Kitas oder verlängerter Schulferien oder ausgesetztem Präsenzunterricht zu Hause betreuen müssen, erhalten nach § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz eine Entschädigung in Höhe von 67 Prozent des ausfallenden Verdienstes, maximal jedoch 2016 Euro pro Monat (siehe auch hier).
Gleiches gilt auch, wenn Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen wegen der Corona-Pandemie geschlossen werden und die Betroffenen deshalb zu Hause betreut werden müssen. Der Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz wäre am 31. März 2021 ausgelaufen. Mit dem EpiLage-Fortgeltungsgesetz wird er nun verlängert – solange wie der Deutsche Bundestag „eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat“ (§ 56 Abs. 1a Satz 1 – neu).
Neu ist auch, dass die Entschädigung auch dann gezahlt wird, wenn „der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wird oder eine behördliche Empfehlung vorliegt, vom Besuch der Einrichtung zur Betreuung von Kindern, einer Schule oder einer Einrichtung für Menschen mit Behinderungen abzusehen“.
In der Gesetzesbegründung zum EpiLage-Fortgeltungsgesetz heißt es ausdrücklich, dass der Entschädigungsanspruch für erwerbstätige Personen nach § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz nun unabhängig davon besteht, „ob die geschuldete Arbeitsleistung nicht auch grundsätzlich im Homeoffice erbracht werden kann“.
Erleichterungen bei Pflege und Beruf: Mit dem Zweiten Bevölkerungsschutz-Gesetz gab es seit Ende Mai 2020 mehrere Erleichterungen und Verbesserungen für Beschäftigte, die sich wegen der Corona-Krise um die Betreuung und Pflege von Angehörigen kümmern (müssen) (siehe hier).
Diese Regelungen wurden zwischenzeitlich mehrfach verlängert und wären am 31. März 2021 ausgelaufen. Mit dem EpiLage-Fortgeltungsgesetz wurde nun eine erneute Verlängerung beschlossen: bis zum 30. Juni 2021. Damit bleibt es bis dahin u.a. bei den folgenden Regelungen:
- Es besteht weiterhin das Recht, der Arbeit zur Bewältigung einer pandemiebedingten akuten Pflegesituation bis zu 20 (statt regulär 10) Arbeitstage fernzubleiben.
- Während dieser Zeit wird das Pflegeunterstützungsgeld für bis zu 20 (statt regulär bis zu 10) Arbeitstage gezahlt.
- Beschäftigte haben weiterhin das Recht, aufgrund der aktuellen Pandemie mit Zustimmung des Arbeitgebers die Familienpflegezeit nach einer Pflegezeit in Anspruch zu nehmen, ohne dass die Freistellungen unmittelbar aneinander anschließen müssen. Die Familienpflegezeit muss spätestens am 30. Juni 2021 enden.
- Gleiches gilt auch bei Inanspruchnahme der Pflegezeit oder Freistellung nach einer Familienpflegezeit. Die Pflegezeit muss dann spätestens mit Ablauf des 30. Juni 2021 enden.
- Beschäftigte können weiterhin nicht nur einmal, sondern erneut eine (Familien-)Pflegezeit für denselben pflegebedürftigen Angehörigen nehmen, sofern der Arbeitgeber zustimmt, die Höchstdauer nicht überschritten wird und die (Familien-)Pflegezeit spätestens mit Ablauf des 30. Juni 2021 beendet ist.
- Die Ankündigungsfrist beim Arbeitgeber bleibt weiterhin verkürzt: So reicht es, wenn eine Familienpflegezeit, die spätestens am 1. Juni 2021 beginnt, statt der regulären acht Wochen vorher nur zehn Tage vor Beginn angekündigt wird. Weiterhin reicht dafür eine Ankündigung „in Textform“ aus – also auch eine E-Mail oder SMS.
Erleichterungen für Pflegebedürftige und Pflegedienste: Auch mehrere pandemiebedingte Sonderregelungen für zugelassene Pflegeeinrichtungen und Pflegebedürftige wurden verlängert:
- Die Pflegekassen können bis zum 31. Dezember weiterhin 60 Euro (statt regulär) 40 Euro pro Monat für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel (z.B. Schutzmasken, Desinfektionsmittel) erstatten.
- Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 können den ihnen zustehenden Entlastungsbetrag (von 125 Euro im Monat) bis zum 30. Juni weiterhin auch für Angebote verwenden, die nicht nach den landesrechtlich geltenden Vorgaben anerkannt sind (z.B. für Hilfen von Nachbarn – etwa für Einkaufen oder für Botengänge).
- Für Pflegebedürftige aller Pfleggrade gilt: Der im Jahr 2019 sowie im Jahr 2020 nicht verbrauchte Entlastungsbetrag (von 125 Euro im Monat) kann (ggf. auch auf einen Schlag) spätestens noch bis zum 30. September 2021 genutzt werden.
- Die geltenden pandemiebedingten Kostenerstattungsverfahren für die zugelassenen Pflegeeinrichtungen für außerordentliche Aufwendungen (nach § 150 Abs. 2 bis 4 und 5a SGB XI) werden bis zum 31. Juni 2021 unverändert fortgeführt.
Bundeszuschuss für Pflegeversicherung: „Wenn der Mittelbestand der sozialen Pflegeversicherung aufgrund der pandemiebedingten Mehrausgaben absehbar das gesetzliche Betriebsmittel- das Rücklagensoll der Pflegekassen zu unterschreiten droht, gewährt der Bundeshaushalt der sozialen Pflegeversicherung im Jahr 2021 einen Zuschuss in erforderlicher Höhe (Bundeszuschuss)“. So heißt es im neuen § 153 SGB XI. Das Nähere dazu soll in einer Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmt werden. So will die Bundesregierung vermeiden, dass der Gesamtbeitragssatz zur Sozialversicherung auf über 40 Prozent steigt und somit die so genannte Sozialgarantie 2021 einhalten.