Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024

zusammengestellt von Hans Nakielski

Gesetzgebungsverfahren

Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP (BT-Drs. 20/9999)
Der Entwurf wurde am 2. Februar 2024 mit einigen Änderungen (s. BT-Drs. 20/10150 – Beschlussempfehlung) vom Bundestag beschlossen.

Der Bundesrat hat das Gesetz am 22. März 2024 gebilligt.
Es wurde am 27. März 2024 im Bundesgesetzblatt verkündet.

Es trat überwiegend am 28. März 2024 in Kraft.
Die Änderungen zum Elterngeld traten am 1. April 2024 in Kraft, die Änderung zum SGB VI gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2024.

 

Einige wichtige Inhalte

Das Gesetz ist eine Reaktion auf die haushaltspolitischen Folgen des Bundesverfassungsgerichtsurteils vom 15. November 2023 zum Zweiten Nachtragshaushaltsgesetz 2021 (Az.: 2 BvF 1/22). Es soll die aus dem Urteil resultierenden Finanzierungslücken für den Haushalt 2024 zum Teil schließen. Betroffen davon sind auch drei Sozialgesetze:

SGB II

Abschaffung Bürgergeldbonus: Der erst zum Juli 2023 eingeführte Bürgergeldbonus nach § 16j SGB II, mit dem Bürgergeldempfänger:innen 75 Euro pro Monat bekamen, wenn sie an einer Maßnahme teilnahmen, die zur nachhaltigen Integration besonders wichtig war, für die es aber kein Weiterbildungsgeld gab (siehe hier), wurde wieder abgeschafft.

Verschärfte Sanktionen beim Bürgergeld: Jobcenter dürfen Arbeitsuchenden, die die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit willentlich verweigern, den Regelbedarf vollständig für einen Zeitraum von zwei Monaten streichen. Die Kosten für Unterkunft und Heizung bleiben hiervon ausgenommen (§ 31a Abs. 7 SGB II).

SGB VI

Weitere Kürzung des Bundeszuschusses: Mit dem Haushaltsfinanzierungsgesetz 2023 war der Erhöhungsbetrag des zusätzlichen Bundeszuschusses zur gesetzlichen Rentenversicherung in den Jahren 2024 bis 2027 bereits um 600 Millionen Euro gemindert worden (siehe hier).

Mit diesem Gesetz wurde der Bundeszuschuss nun um weitere 600 Millionen Euro in den Jahren 2024 bis 2027 reduziert. Das geht aus dem neu eingefügten § 287g Satz 1 SGB VI hervor. Damit wird in vier Jahren der Bundeszuschuss um insgesamt 4,8 Milliarden Euro gekürzt.

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

Bereits mit dem Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 waren Änderungen bei den Einkommensobergrenzen und Partnermonaten beim Elterngeld verabschiedet worden (siehe hier).
Mit dem Zweiten Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 erfolgten weitere Änderungen, die insbesondere der Vereinheitlichung dienen.

Einheitliche Einkommensobergrenze: Für Geburten oder Adoptionen ab dem 1. April 2024 gilt nun – einheitlich für Paare und Alleinerziehende – eine Einkommensobergrenze von maximal 200.000 Euro, um noch Elterngeld zu bekommen. Für ab April 2025 geborene Kinder wird die Einkommensgrenze sowohl für Paare als auch für Alleinstehende noch einmal gesenkt. Dann entfällt der Anspruch auf Elterngeld bei ihnen, wenn das zu versteuernde Einkommen 175.000 Euro im Jahr vor der Geburt übersteigt.

Gleichzeitiger Bezug von Basis-Elterngeld auch bei Kindern mit Behinderungen: Für Eltern von Kindern, die ab dem 1. April geboren werden, ist es in der Regel nur noch in einem Monat innerhalb des ersten Lebensjahres des Kindes möglich, gemeinsam zu Hause zu bleiben und parallel das Basis-Elterngeld zu beziehen. Ausnahmen für den gleichzeitigen Bezug gelten allerdings bei Mehrlings- oder Frühgeburten. Mit dem Zweiten Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 wurde auch noch eine Ausnahme für Eltern eingeführt, die Kinder bekommen haben, bei denen eine Behinderung (im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX) ärztlich festgestellt wird. Auch Eltern von Geschwisterkindern mit Behinderung, die einen Anspruch auf den Geschwisterbonus beim Elterngeld haben, können nach wie vor gleichzeitig länger als einen Monat lang das Basiselterngeld beziehen.

 

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Hans Nakielski

ist Dipl.-Volkswirt und Fachjournalist für Arbeit und Soziales in Köln