Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024

zusammengestellt von Hans Nakielski

Gesetzgebungsverfahren

Zweite Beschlussempfehlung und Zweiter Bericht des Haushaltsausschusses (BT-Drs. 20/9792)
Der Entwurf wurde – als der zweite Teil des Haushaltsfinanzierungsgesetzes – am 15. Dezember 2023 vom Bundestag beschlossen.
Der Bundesrat stimmte dem Gesetz ebenfalls am 15. Dezember 2023 zu.

Das Gesetz wurde am 29. Dezember 2023 im Bundesgesetzblatt verkündet.
Es trat in Teilen am 30. Dezember 2023 und 1. Januar 2024 in Kraft. Weitere Teile werden am 1. April  2024 und 1. Januar  2025 in Kraft treten.

Einige wichtige Inhalte

Das Gesetz trat im Zusammenhang mit dem Nachtragshaushaltsgesetz 2023 in Kraft. Im Rahmen ihrer Haushaltsplanung hat die Bundesregierung Einsparungen in mehreren Bereichen vorgenommen – auch im Sozialbereich. Dazu werden durch das Haushaltsfinanzierungsgesetz 2023 das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) sowie das SGB II, SGB III und SGB IX geändert.

Änderungen beim Elterngeld

Einkommensobergrenze für den Anspruch sinkt: Beim Elterngeld gibt es eine Einkommensobergrenze. Nach dem BEEG entfällt derzeit für Paare mit einem zu versteuernden Einkommen ab 300.000 Euro und Alleinerziehende mit einem Verdienst von mehr als 250.000 Euro der Anspruch auf Elterngeld (§ 1 Abs. 8 BEEG). Bei Angestellten wird zur Ermittlung des Elterngeld-Anspruchs das Einkommen der letzten zwölf Monate vor der Geburt des Kindes bzw. vor Beginn des Mutterschutzes herangezogen. Bei Selbstständigen zählt das Einkommen des Vorjahres aus dem letzten Steuerbescheid.

Für Geburten oder Adoptionen ab dem 1. April 2024 gilt eine niedrigere Einkommensobergrenze. Paare dürfen dann „im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum“ nur noch maximal 200.000 Euro zu versteuerndes Einkommen und Alleinerziehende maximal 150.000 Euro gehabt haben, um noch Elterngeld zu bekommen. Für ab dem 1. April 2025 geborene Kinder wird die Einkommensgrenze für Paare noch einmal gesenkt. Dann entfällt der Anspruch auf Elterngeld bei ihnen, wenn das zu versteuernde Einkommen 175.000 Euro im Jahr vor der Geburt übersteigt.

Das zu versteuernde Einkommen ist immer niedriger als das Bruttoeinkommen. Es ergibt sich aus dem Bruttoeinkommen abzüglich Werbungskosten, sonstiger Aufwendungen und Freibeträge.

Nur noch ein gemeinsamer Partnermonat mit Basis-Elterngeld: Die Möglichkeit des gleichzeitigen Bezugs von Elterngeld von beiden Elternteilen wird neu geregelt. Bisher können Paare maximal 14 Monate lang das Basis-Elterngeld beziehen und dies frei kombinieren: Entweder sie wechseln sich ab, sodass einer beispielsweise für neun und der andere für fünf Monate zu Hause bleibt. Möglich ist aber auch, dass beide gemeinsam für sieben Monate eine berufliche Auszeit fürs Kind nehmen und parallel Elterngeld beziehen.

Für Eltern von Kindern, die ab dem 1. April 2024 geboren werden, gilt dies nicht mehr. Es bleibt zwar bei maximal 14 Monaten Basis-Elterngeld insgesamt. Aber gemeinsam zu Hause bleiben und parallel Basis-Elterngeld beziehen können beide Elternteile künftig nur noch in einem Monat während des ersten Lebensjahres des Kindes. Ausnahmen für den gleichzeitigen Bezug gibt es aber bei Mehrlings- oder Frühgeburten. Auch wenn einer der beiden Elternteile ElterngeldPlus bezieht, kann dies gleichzeitig zum Bezug von Basis-Elterngeld oder ElterngeldPlus des anderen Elternteils erfolgen. Geregelt ist das im neuen  Absatz 6 von § 4 BEEG.

Änderungen beim SGB II, SGB III und SGB IX

Arbeitsagenturen müssen Weiterbildung von Bürgergeldbezieher:innen finanzieren: Statt den Jobcentern sind ab dem Jahr 2025 die Arbeitsagenturen für die Beratung, Bewilligung und Finanzierung der beruflichen Weiterbildung von erwerbsfähigen SGB-II-Empfänger;innen zuständig. Die Jobcenter müssen nach wie vor Weiterbildungsbedarfe identifizieren und Betroffene dann an die Agenturen für Arbeit verweisen. Diese führen dann künftig die Weiterbildungsberatung durch, prüfen die Zugangsvoraussetzungen und bewilligen und finanzieren die Förderung. Dazu gehören alle mit der Weiterbildung zusammenhängenden Kosten (auch Weiterbildungsgeld oder Weiterbiodungsprämien). Die Jobcenter bleiben aber bei der Weiterbildungsmaßnahme für die sonstige Betreuung und ergänzende (z.B. kommunale) Eingliederungsleistungen zuständig. Zum Ende der Weiterbildungsmaßnahme sind die Jobcenter auch für das Absolventenmanagement und die Vermittlung in Arbeit verantwortlich.

Arbeitsagenturen müssen Reha-Maßnahmen von Bürgergeld-Bezieher:innen finanzieren: Außerdem wechselt auch die Verantwortung für die Bewilligung, Umsetzung und Finanzierung von Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation von erwerbsfähigen SGB-II-Leistungsberechtigten mit der Bundesagentur für Arbeit (BA) als Rehabilitationsträger von den Jobcentern zu den Agenturen für Arbeit. Die Jobcenter bleiben aber für die Erkennung von Rehabilitationsbedarfen der Leistungsberechtigten im SGB II verantwortlich, betreuen die Leistungsberechtigten auch während einer Reha-Maßnahme und sind weiterhin für die Zahlung der passiven Leistungen sowie die Vermittlung in Arbeit zuständig. Über das Teilhabeplanverfahren nach § 19 SGB IX kann der notwendige Austausch von Informationen und Daten zwischen Jobcenter und Agentur für Arbeit erfolgen. Das bisher in § 6 Abs. 3 SGB IX geregelte Sonderverfahren zwischen Jobcentern und dem Reha-Träger  BA wird entsprechend abgeschafft.

Durch die neu übertragen Zuständigkeiten kommen auf die Arbeitslosenversicherung ab 2025 rund eine Milliarde Euro Mehrausgaben zu. Dagegen spart der Bund pro Jahr rund 900 Millionen Euro und die Kommunen werden um und 100 Millionen Euro entlastet.

 

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Hans Nakielski

ist Dipl.-Volkswirt und Fachjournalist für Arbeit und Soziales in Köln