Haushaltsfinanzierungsgesetz 2023

zusammengestellt von Hans Nakielski

Gesetzgebungsverfahren

Erste Beschlussempfehlung und Erster Bericht des Haushaltsausschusses (BT-Drs. 20/9666)
Der Gesetzentwurf wurde – als der erste Teil des Haushaltsfinanzierungsgesetzes – am 15. Dezember 2023 vom Bundestag beschlossen.
Der Bundesrat stimmte dem Gesetz ebenfalls am 15. Dezember 2023 zu.

Das Gesetz wurde am 28. Dezember 2023 im Bundesgesetzblatt verkündet.
Es trat in einigen Teilen am 29. Dezember 2023 und in anderen Teilen am 1. Januar 2024 in Kraft.

Einige wichtige Inhalte

Das Gesetz trat im Zusammenhang mit dem Nachtragshaushaltsgesetz 2023 in Kraft. Im Rahmen ihrer Haushaltsplanung hat die Bundesregierung Einsparungen in verschiedenen Bereichen vorgenommen – auch im Sozialbereich. Dazu werden durch das Haushaltsfinanzierungsgesetz 2023 mehrere Gesetze geändert. Dies betrifft auch das SGB VI und SGB XI.

Kürzung des Bundeszuschusses zur Rentenversicherung um 2,4 Mrd. Euro

Der Erhöhungsbetrag des zusätzlichen Bundeszuschusses zur gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) in den Jahren 2024 bis 2027 wurde um jeweils 600 Millionen Euro gemindert. Das geht aus dem neu eingefügten § 287g SGB VI hervor.

Damit wird in den vier Jahren bis einschließlich 2027 der Bundeszuschuss um insgesamt 2,4 Milliarden Euro reduziert. Bereits im vergangenen Jahr hatte die Bundesregierung vier zuvor zugesagte Sonderzahlungen an die Rentenversicherung von je 500 Millionen Euro für die Jahre 2022 bis 2025 nachträglich abgeschafft.

Bundeszuschüsse zur Rentenversicherung sollen versicherungsfremde Leistungen abgelten. Das sind Leistungen, die nicht beitragsgedeckt sind, sondern gesamtstaatliche Aufgaben erfüllen. Dazu zählen etwa Rentenleistungen, die Kindererziehung honorieren oder Rentenzuschläge für Personen, die vormals niedrige Arbeitseinkommen hatten (wie die Grundrente). Es gibt allerdings keine genaue und auch gesetzliche Abgrenzung dazu, welche Leistungen versicherungsfremd sind und welche nicht.

Bundeszuschuss zur Pflegeversicherung gestrichen

Der Zuschuss des Bundes zur pauschalen Beteiligung an den Aufwendungen der sozialen Pflegeversicherung wurde für die Jahre 2024 bis 2027 gestrichen. Nach § 61a SGB XI beträgt dieser Zuschuss seit 2022 eine Milliarde Euro pro Jahr. Auf diese Mittel muss die ohnehin vor Finanzproblemen stehende soziale Pflegeversicherung nun in den nächsten vier Jahren verzichten. Insgesamt fehlen ihr dadurch vier Milliarden Euro. 2028 soll die Zuschusszahlung wieder aufgenommen werden.

Zur Gegenfinanzierung der Mindereinnahmen wegen des gestrichenen Bundeszuschusses soll die Pflegeversicherung ihre Mittel an den Pflegevorsorgefonds für die Jahre 2024 bis 2027 um jeweils eine Milliarde Euro reduzieren. Das regelt ein neuer Absatz 4 in § 135 SGB XI. In den Fonds fließen normalerweise jährlich rund 1,7 Milliarden Euro. Der Vorsorgefonds dient zur „langfristigen Stabilisierung der Beitragsentwicklung in der sozialen Pflegeversicherung“ (§ 132 SGB XI) in einer älter werdenden Gesellschaft. Die Erreichung dieses Ziels erscheint nun durch die Kürzung der Mittel noch unrealistischer.

 

<< zurück zur Übersicht

Hans Nakielski

ist Dipl.-Volkswirt und Fachjournalist für Arbeit und Soziales in Köln