Verordnung über die Bezugsdauer und Verlängerung der Erleichterungen der Kurzarbeit

zusammengestellt von Hans Nakielski


Gesetzgebungsverfahren

Von der geschäftsführenden Bundesregierung am 24. November 2021 gebilligter Referentenentwurf.

Die Verordnung wurde am 6. Dezember 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet.

Sie tritt am 1. Januar 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2022 außer Kraft.

Stellungnahme des DGB


Einige wichtige Inhalte

Mit der Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung werden die bis zum 31. Dezember 2021 in der bisherigen Kurzarbeitergeld-Verordnung und Kurzarbeitergeld-Bezugsdauerverordnung geregelten Erleichterungen und Sonderregelungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2022 verlängert. Damit ist zum einen der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld (Kug) für weitere drei Monate bis Ende März 2022 möglich. Als Voraussetzung für den Zugang zum Kug gilt bis dahin weiterhin:

Den Arbeitgebern werden allerdings die während der Kurzarbeit eigentlich allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge ab Januar 2022 nicht mehr vollständig, sondern nur noch zur Hälfte erstattet. Wenn die bei ihnen Beschäftigten während der Kurzarbeit an einer geförderten Weiterbildung teilnehmen, bekommen sie aber auch die übrigen 50 Prozent der Sozialbeiträge ersetzt.

Mit der neuen Verordnung wird zum anderen auch die Möglichkeit verlängert, die Bezugsdauer des Kug maximal 24 Monate lang nutzen zu können. Arbeitnehmer*innen, deren Anspruch auf Kug bis zum 31. März 2021 entstanden ist, können damit über die reguläre Bezugsdauer von 12 Monaten hinaus länger Kug beziehen. Ihnen steht die Leistung maximal 24 Monate zu – längstens bis zum Ablauf des 31. März 2022. Arbeitnehmer*innen, die erst ab April 2021 in Kurzarbeit sind, können das Kug nur noch maximal 12 Monate lang bekommen.

 

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Hans Nakielski

ist Dipl.-Volkswirt und Fachjournalist für Arbeit und Soziales in Köln