zusammengestellt von Hans Nakielski
Gesetzgebungsverfahren
Von der geschäftsführenden Bundesregierung am 24. November 2021 gebilligter Referentenentwurf.
Die Verordnung wurde am 6. Dezember 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet.
Sie tritt am 1. Januar 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2022 außer Kraft.
Einige wichtige Inhalte
Mit der Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung werden die bis zum 31. Dezember 2021 in der bisherigen Kurzarbeitergeld-Verordnung und Kurzarbeitergeld-Bezugsdauerverordnung geregelten Erleichterungen und Sonderregelungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2022 verlängert. Damit ist zum einen der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld (Kug) für weitere drei Monate bis Ende März 2022 möglich. Als Voraussetzung für den Zugang zum Kug gilt bis dahin weiterhin:
- Die Zahl der Beschäftigten, die im Betrieb vom Arbeitsausfall betroffen sein muss, bleibt auf mindestens 10 Prozent abgesenkt. Normalerweise muss mindestens ein Drittel betroffen sein.
- Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor der Gewährung von Kug wird weiter vollständig verzichtet.
- Der Zugang von Leiharbeitnehmer*innen zum Kug bleibt bis zum 31. März 2022 eröffnet.
Den Arbeitgebern werden allerdings die während der Kurzarbeit eigentlich allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge ab Januar 2022 nicht mehr vollständig, sondern nur noch zur Hälfte erstattet. Wenn die bei ihnen Beschäftigten während der Kurzarbeit an einer geförderten Weiterbildung teilnehmen, bekommen sie aber auch die übrigen 50 Prozent der Sozialbeiträge ersetzt.
Mit der neuen Verordnung wird zum anderen auch die Möglichkeit verlängert, die Bezugsdauer des Kug maximal 24 Monate lang nutzen zu können. Arbeitnehmer*innen, deren Anspruch auf Kug bis zum 31. März 2021 entstanden ist, können damit über die reguläre Bezugsdauer von 12 Monaten hinaus länger Kug beziehen. Ihnen steht die Leistung maximal 24 Monate zu – längstens bis zum Ablauf des 31. März 2022. Arbeitnehmer*innen, die erst ab April 2021 in Kurzarbeit sind, können das Kug nur noch maximal 12 Monate lang bekommen.
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