zusammengestellt von Hans Nakielski
Gesetzgebungsverfahren
Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit
Der Bundesrat hat der Verordnung am 11. März 2022 zugestimmt.
Die Verordnung wurde am 18. März 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet.
Sie trat am 1. April 2022 in Kraft und tritt am 30. Juni 2022 außer Kraft.
Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes zum Referentenentwurf
Einige wichtige Inhalte
Mit dem COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz vom 27. März 2020 waren mehrere befristete Sonderregelungen zur Pflege in das SGB XI eingefügt worden. Mehrere dieser Regelungen wurden wegen des fortbestehenden Corona-Infektionsrisikos mehrfach verlängert. Nun wurden die corona-bedingten Sonderregelungen für den Pflegebereich, die am 31. März 2022 ausgelaufen wären (siehe hier), erneut verlängert: bis zum 30. Juni 2022. Dies betrifft u. a.:
- Erleichterungen beim Entlastungsbetrag: Pflegebedürftige im Pflegegrad 1 können den monatlichen Entlastungsbetrag von 125 Euro auch weiter für Angebote verwenden, die nicht nach den derzeit geltenden landesrechtlichen Vorgaben anerkannt sind. Dies gilt befristet bis zum 30. Juni 2022 beispielsweise für Nachbarschaftshilfen.
- Kostenerstattung bei ambulanter Pflege: Falls es wegen der Pandemie zu Engpässen bei ambulanten Pflegediensten kommt und andere Fachkräfte die Versorgung übernehmen, kann dafür weiterhin ein Antrag auf Kostenerstattung in Höhe der ambulanten Sachleistungsbeträge bei der Pflegekasse gestellt werden.
- Begutachtung auch ohne Hausbesuch: Bis zum 30. Juni 2022 kann die Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit auch ohne Untersuchung nur auf Basis der bereits vorliegenden Informationen in den Akten mittels strukturiertem Telefoninterview erfolgen. Auf Wunsch wird die Begutachtung aber zu Hause vor Ort durchgeführt.
- Nur telefonische Pflegeberatung: Wer ausschließlich das Pflegegeld nutzt, muss regelmäßig zu Hause eine Beratung durch eine Pflegefachkraft in Anspruch nehmen. Sonst wird das Pflegegeld gekürzt. Auf Wunsch der Pflegebedürftigen kann die Beratung bis Ende Juni 2022 nur telefonisch, digital oder per Videokonferenz erfolgen.
- Länger Pflegeunterstützungsgeld: Bis Ende Juni 2022 haben Beschäftigte weiterhin das Recht, bis zu 20 (statt regulär bis zu 10) Arbeitstage Pflegeunterstützungsgeld zu bekommen, wenn sie der Arbeit fernbleiben, um in einer coronabedingten akut aufgetretenen Pflegesituation für einen nahen Angehörigen zu sorgen. Bereits genutzte Tage mit Pflegeunterstützungsgeld werden dabei nicht angerechnet.
- Erstattung von Mehrausgaben: Die Regelungen zur Erstattung pandemiebedingter Mehrausgaben und Mindereinnahmen von zugelassenen Pflegeeinrichtungen und Angeboten zur Unterstützung im Alltag werden bis Ende Juni 2022 verlängert.