zusammengestellt von Hans Nakielski
Gesetzgebungsverfahren
1. Beratung im Bundestag am 28. Oktober 2020
Der Gesetzentwurf wurde am 20. November 2020 vom Bundestag mit Änderungen beschlossen (BT-Drs. 19/24481 – Beschlussempfehlung).
Der Bundesrat hat am 27. November 2020 zugestimmt.
Das Gesetz wurde am 9. Dezember 2020 im Bundesgesetzblatt
verkündet.
Es trat in seinen wesentlichen Teilen am 1. Januar 2021 in Kraft.
Stellungnahme des DGB zum Referentenentwurf
Einige wichtige Inhalte
Mit diesem Gesetz sowie der Ersten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung und der Zweiten Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wurden zahlreiche wegen der Covid-19-Pandemie eingeführte Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld verlängert und modifiziert. Das Beschäftigungssicherungsgesetz sieht vor:
- Höheres Kurzarbeitergeld: Die mit dem Sozialschutz-Paket II eingeführten Regelungen zur Erhöhung des Kurzarbeitergeldes (KuG) ab dem vierten Bezugsmonat auf 70 bzw. 77 Prozent des pauschalierten Nettoarbeitsentgelts und ab dem siebten Bezugsmonat auf 80 bzw. 87 Prozent wurden verlängert. Für Beschäftigte, deren Anspruch auf KuG bis zum 31. März 2021 entstanden ist, gelten sie weiterhin: bis längstens Ende 2021.
- Hinzuverdienst zum KuG: Die mit dem Sozialschutz-Paket II eingeführten Sonderregelungen zum Hinzuverdienst zum KuG liefen Ende 2020 aus. Jetzt wird nach dem Beschäftigungssicherungsgesetz – bis Ende 2021 – nur noch Einkommen aus einem Minijob (bis zu 450 Euro im Monat) beim KuG nicht mehr angerechnet. Alle anderen Hinzuverdienste verringern ab 2021 das KuG.
- Anreiz zur Weiterbildung: Der Anreiz für Arbeitgeber, Zeiten der Kurzarbeit für berufliche Weiterbildung der Beschäftigten zu nutzen, soll dadurch gestärkt werden, dass die in § 106a SGB III vorgesehene hälftige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge nicht mehr daran geknüpft wird, dass die Qualifizierungszeit mindestens 50 Prozent der Arbeitsausfallzeit betragen muss. Somit bekommen Arbeitgeber nun auch dann die Hälfte der Sozialbeiträge von der Bundesagentur für Arbeit ersetzt, wenn die Kurzarbeitenden an weniger zeitaufwendigen Weiterbildungen teilnehmen. Kriterien für die hälftige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge sind:
- Die Qualifizierung muss mehr als 120 Stunden dauern und die Maßnahme und der Träger müssen zugelassen sein oder
- es geht um (nicht verpflichtende) Qualifizierungen, die auf ein nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz förderfähiges Fortbildungsziel vorbereiten.
- Förderung der Lehrgangskosten: Zudem wird nun in § 106a Abs. 2 SGB III eine gestaffelte Förderung der Lehrgangskosten bei Qualifizierungen während der Kurzarbeit eigenständig geregelt. Danach erhalten
- Betriebe mit weniger als 10 Beschäftigten 100 % der Lehrgangskosten
- Betriebe mit 10 bis 249 Beschäftigten 50 % der Lehrgangskosten
- Betriebe mit 250 bis 2.499 Beschäftigten 25 % der Lehrgangskosten
- Betriebe mit 2.500 und mehr Beschäftigten 15 % der Lehrgangskosten erstattet.
- Höhe des Arbeitslosengelds nach kollektiver Vereinbarung zur Beschäftigungssicherung: In manchen Unternehmen werden im Rahmen von kollektivrechtlichen Regelungen zur Beschäftigungssicherung Arbeitszeitverkürzungen und verminderte Gehälter vereinbart. Kommt es danach doch zu Entlassungen, droht den Betroffenen wegen des gekürzten Gehalts unter Umständen ein niedrigeres Arbeitslosengeld. Um dies auszuschließen, wurde in § 421d SGB III eine vorübergehende Sonderregelung zum Arbeitslosengeld vereinbart. In einem solchen Fall wird für die Bemessung des Arbeitslosengeldes das Entgelt zugrunde gelegt, das die Betroffenen ohne die Vereinbarung zur Beschäftigungssicherung und ohne Mehrarbeit erzielt hätten. Dies gilt allerdings nur für Beschäftigungszeiten, die zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2022 liegen.
- Insolvenzgeldumlage: Der von den Arbeitgebern zu zahlende Umlagesatz wird für 2021 auf 0,12 % des rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgelts festgesetzt. Ab dem Jahr 2022 beträgt der Umlagesatz wieder – wie von 2013 bis 2019 – 0,15 %.
- Elterngeld: Die wegen der Corona-Pandemie eingeführten Sonderregelungen zum Elterngeld (siehe hier) werden im Wesentlichen bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Das betrifft insbesondere den Ausklammerungstatbestand für Einkommensausfälle aufgrund der COVID-19-Pandemie und die eingeführte Sonderregelung zur Anrechnung von Einkommensersatzleitungen (z.B. Kurzarbeitergeld) aus Anlass der Pandemie. Für teilerwerbstätige Eltern, die vom März 2020 bis zum 31. Dezember 2021 auch andere Einkommensersatzleistungen beziehen, verringert sich das Elterngeld nicht. Es bleibt so hoch, wie es gewesen wäre, wenn die berechtigte Person ohne die COVID-19-Pandemie planmäßig gearbeitet hätte.
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