zusammengestellt von Hans Nakielski
Gesetzgebungsverfahren
Am 7. Mai 2020 unverändert vom Bundestag beschlossen (BT-Drs. 19/19038 – Beschlussempfehlung).
Zustimmung des Bundesrates am 15. Mai 2020.
Am 28. Mai 2020 im Bundesgesetzblatt verkündet.
Das Gesetz trat in seinen wesentlichen Teilen rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft.
Einige wichtige Inhalte
- Eltern, die in systemrelevanten Branchen und Berufen arbeiten (z.B. Pflegepersonal, Ärzte, Polizisten), können ihre Elterngeldmonate aufschieben und diese auch nach dem 14. Lebensmonat ihres Kindes nehmen (spätestens bis zum Juni 2021).
- Der Partnerschaftsbonus, der die parallele Teilzeit der Eltern fördert, soll nicht entfallen oder zurückgezahlt werden müssen, wenn Eltern aufgrund der Covid-19-Pandemie mehr oder weniger arbeiten als geplant.
- Während des Bezugs von Elterngeld sollen Einkommensersatzleistungen, die Eltern wegen der Corona-Pandemie erhalten (z.B. Kurzarbeitergeld), die Höhe des Elterngeldes nicht reduzieren; um Nachteile bei der späteren Elterngeldberechnung auszugleichen, können werdende Eltern diese Monate auch von der Elterngeldberechnung ausnehmen.
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