Gesetz zur Zahlung eines Bonus für Pflegekräfte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen (Pflegebonusgesetz)

zusammengestellt von Hans Nakielski

Gesetzgebungsverfahren

Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP (BT-Drs. 20/1331)

Der Entwurf wurde mit zahlreichen Änderungen und Ergänzungen (BT-Drs. 20/1909 – Beschlussempfehlung) am 19. Mai 2022 vom Bundestag verabschiedet.

Der Bundesrat hat das Gesetz am 10. Juni 2022 gebilligt.

Es wurde am 29. Juni 2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht

Es trat in seinen wesentlichen Teilen am 30. Juni 2022 in Kraft.

Stellungnahme der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di zum Gesetzentwurf


Einige wichtige Inhalte

Pflegekräfte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen erhalten einen einmaligen Corona-Pflegebonus, um ihre besondere Belastung in der Corona-Zeit zu honorieren. Dafür werden sowohl für Kliniken wie für (Alten-)Pflegeeinrichtungen jeweils 500 Mio. Euro aus Bundesmitteln bereitgestellt. Außerdem wurden während der Beratungen zahlreiche Neuregelungen ergänzt, die nicht mit dem Pflegebonus zusammenhängen. So werden u. a. pandemiebedingte Sonderregelungen in der Pflege verlängert, Apotheken in die Regelversorgung mit Grippeschutzimpfungen einbezogen und es erfolgen Detailregelungen zu der ab September 2022 geltenden Entlohnung nach Tarif in Pflegeeinrichtungen, die mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung eingeführt wurde. Außerdem erhalten Krankenhäuser zusätzliche Finanzmittel, um pandemiebedingte Liquiditätsschwierigkeiten zu beseitigen.

Pflegebonus in Kliniken: Hier wird der Bonus nur gezahlt, wenn dort 2021 mehr als zehn mit dem Coronavirus infizierte Patient:innen behandelt und diese mehr als 48 Stunden lang beatmet wurden. Offen bleibt, wie hoch der Pflegebonus, der für Beschäftigte in Krankenhäusern ausgezahlt wird, genau ist. Die Höhe soll individuell anhand der Gesamtzahl der Bonusberechtigten bestimmt werden. Grundsätzlich sollen den Bonus nur Pflegekräfte erhalten, die 2021 mindestens 185 Tage auf bettenführenden Stationen beschäftigt waren. Für qualifizierte Intensivpflegekräfte soll der Bonus um die Hälfte höher ausfallen als für Pflegekräfte auf den Normalstationen. Alle Berufsgruppen außerhalb der Pflege in den Krankenhäusern, aber auch Beschäftigte in Rettungsdiensten, psychiatrischen Kliniken oder Einrichtungen der Behindertenhilfe bleiben beim Bonus außen vor. Prämien wegen der Corona-Pandemie sind bis zu einer Gesamtsumme von 4.500 Euro pro Person steuer- und abgabefrei.

Pflegebonus in Pflegeeinrichtungen: Bonusberechtigt sind hier nach § 150a SGB XI Beschäftigte (nicht nur Pflegekräfte), die zwischen dem 1. November 2020 und dem 30. Juni 2022 mindestens drei Monate in einer zugelassenen Einrichtung der Alten- und Langzeitpflege tätig waren und dies am 30. Juni 2022 noch sind. Die Höhe des Bonus richtet sich nach der jeweiligen Tätigkeit und Qualifikation. Vollzeit-Pflegekräfte erhalten 550 Euro. Alltagsbegleiter:innen, Betreuungskräfte und andere Beschäftigte, die mindestens 25 Prozent ihrer Arbeitszeit unmittelbar mit den pflegebedürftigen Menschen arbeiten, bekommen 370 Euro. Personen im Bundesfreiwilligendienst und im Freiwilligen Sozialen Jahr erhalten 60 Euro. Alle anderen Beschäftigten in Pflegeeinrichtungen sollen 190 Euro bekommen. Der Pflegebonus kann durch die Pflegeeinrichtungen über die genannten Höchstbeträge hinaus erhöht werden.

Verlängerung pandemiebedingter Sonderregelungen: Bis zum 31. Dezember 2022 werden die pandemiebedingten Sonderregelungen nach § 150 Abs. 1, 5, 5b und 5d SGB XI verlängert, die sonst am 30. Juni 2022 ausgelaufen wären (siehe hier).

Dies betrifft u. a.:

Verlängerung der Flexibilisierungen bei den Pflegezeiten: Ebenfalls bis zum 31. Dezember 2022 werden die pandemiebedingten Flexibilisierungen bei der Pflegezeit und der Familienpflegezeit und die Berücksichtigung von pandemiebedingten Einkommenseinbußen bei der finanziellen Förderung durch zinslose Darlehen verlängert. Damit muss u. a. die Familienpflegezeit weiterhin nicht mehr unmittelbar an die Pflegezeit anknüpfen – und umgekehrt. Es gilt weiterhin die verkürzte Ankündigungsfrist von 10 Arbeitstagen (statt der regulären 8 Wochen) bei der Familienpflegezeit und die Mindestarbeitszeit bei der Familien-Pflegezeit von 15 Std./Woche kann weiterhin für einen Monat unterschritten werden. Auch diese Regelungen wären sonst am 30. Juni 2022 ausgelaufen (siehe hier).

Beratungsbesuche: Wer ausschließlich das Pflegegeld nutzt, muss nach § 37 Abs. 3 SGB XI regelmäßig zu Hause eine Beratung durch eine Pflegefachkraft in Anspruch nehmen. Sonst wird das Pflegegeld gekürzt. Diese Beratungsbesuche können vom 1. Juli 2022 bis zum 30. Juni 2024 abwechselnd als Präsenzbesuche oder auf Wunsch des Pflegebedürftigen als Videokonferenz stattfinden. Die erstmalige Beratung muss jedoch immer persönlich vor Ort zu Hause erfolgen.

Digitale Pflegeanwendungen (DiPA): Die erstmalige Bewilligung von DiPA wird nach § 40a Abs. 2 SGB XII auf höchstens 6 Monate begrenzt. Bisher gab es keine zeitliche Begrenzung.

Kostenerstattungsverfahren für Pflegeeinrichtungen eingeschränkt: Die Möglichkeit der Erstattung von Covid-19-bedingten außerordentlichen Aufwendungen und Mindereinnahmen für Pflegeeinrichtungen nach § 150 Abs. 2 bis 4 SGB XI wird erheblich eingeschränkt. Der Anspruch auf Erstattung besteht nur noch für die selbst beschafften PoC-Antigen-Tests und Antigen-Test zur Eigenanwendung und die entsprechenden Durchführungsaufwendungen.

Klarstellungen zur tariflichen Entlohnung in der Langzeitpflege: Nicht tarifgebundene Pflegeeinrichtungen können die Voraussetzungen zur Zulassung zur Versorgung ab September 2022 nach § 72 SGB XI auch dadurch erfüllen, dass sie eine Entlohnung mindestens in Höhe der durchschnittlichen Entlohnung tarifgebundener Einrichtungen in der Region (regional übliches Entlohnungsniveau) sowie das regional übliche Niveau bei den pflegerischen Zuschlägen zahlen. Dabei wird konkretisiert, was zu den Nacht-, Sonntags- und Feiertagszuschlägen zählt. In § 82c Abs. 2 SGB XI wird klargestellt, dass bei nichttarifgebundenen Pflegeeinrichtungen ab September 2022 die Entlohnung für Pflege- und Betreuungskräfte nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden kann, soweit diese insgesamt das regional übliche Entlohnungsniveau in der Region um nicht mehr als 10 Prozent übersteigt. Beim Spitzenverband Bund der Pflegekassen wird eine Geschäftsstelle zur Erhebung und Auswertung der für die Umsetzung erforderlichen Daten ab dem Jahr 2023 geschaffen. Sie wird finanziert durch den Ausgleichsfonds.

Grippeschutzimpfungen in Apotheken: Den Apotheken wird es ab Herbst 2022 ermöglicht, Grippeschutzimpfungen anzubieten. Dafür müssen sie allerdings geeignete Räume haben und das impfende Personal zusätzlich schulen lassen.

 

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Hans Nakielski

ist Dipl.-Volkswirt und Fachjournalist für Arbeit und Soziales in Köln