zusammengestellt von Hans Nakielski
Gesetzgebungsverfahren
Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP (BT-Drs. 20/2573)
Der Gesetzentwurf wurde mit zahlreichen Änderungen (BT-Drs. 20/3312 – Beschlussempfehlung) am 8. September 2022 vom Bundestag beschlossen.
Der Bundesrat stimmte dem Gesetz am 16. September 2022 zu.
Es wurde auch bereits am 16. September 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet.
Das Gesetz trat in Teilen am 17. September 2022, in anderen Teilen am 24. September und 1. Oktober 2022 in Kraft. Andere Teile gelten erst ab dem 1. Januar 2023 bzw. 8. April 2023.
Stellungnahme der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di zum Gesetzentwurf
Einige wichtige Inhalte
Das Gesetz enthält insbesondere zahlreiche Neuregelungen im Infektionsschutzgesetz, die den Corona-Schutz vulnerabler Gruppen im Herbst und Winter 2022/23 verbessern sollen. So gilt künftig bundesweit eine FFP-2-Maskenpficht in Krankenhäusern, ambulanten medizinischen Einrichtungen und Pflegeeinrichtungen sowie im Fernverkehr von Bus und Bahn (allerdings nicht in Flugzeugen). Daneben enthält das Gesetz auch mehrere Änderungen bei Sozialgesetzen:
SGB V: Länger Kinderkrankengeld bei notwendiger Kinderbetreuung
Für das Jahr 2023 besteht – wie schon 2021 und 2022 (siehe hier) – weiterhin ein Anspruch auf Kinderkrankengeld für maximal 30 Arbeitstage, für Alleinerziehende längstens für 60 Arbeitstage pro Kind. Regulär sind dies nur 10 (bei Alleinerziehenden: 20) Arbeitstage pro Kind. Bei mehreren Kindern können die Elternteile 2023 für maximal 65 Arbeitstage Kinderkrankengeld bekommen. Bei Alleinerziehenden sind es höchstens 130 Arbeitstage.
Das Kinderkrankengeld gibt es weiterhin nicht nur, wenn ein Kind krank ist, sondern nach § 45 Abs. 2a SGB V besteht bis zum 7. April 2023 der Anspruch auch, wenn
- Schulen und Kitas zur Verhinderung von Infektionskrankheiten vorübergehend geschlossen werden,
- die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben wird,
- der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wird oder
- das Kind auf Grund einer behördlichen Empfehlung die Einrichtung nicht
Die Mehrausgaben der Krankenkassen für das Kinderkrankengeld werden vom Bund übernommen.
SGB III: Länger Arbeitslosengeld bei notwendiger Kinderbetreuung
Arbeitslose haben bei der notwendigen Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege von unter 12-jährigen Kindern Anspruch auf die Fortzahlung ihres Arbeitslosengeldes, sofern niemand anders im Haushalt diese Aufgabe übernehmen kann. Analog zur Ausweitung des Kinderkrankengeldes wurde für 2023 auch der Anspruch auf diese Leistungsfortzahlung ausgeweitet: auf längstens 30 (für Alleinerziehende: 60) Tage für jedes Kind. Bei mehreren Kindern wird das Arbeitslosengeld höchstens 65 (Alleinerziehende: 130) Tage fortgezahlt.
SGB XI
Hygienebeauftragte mit Pflegebonus: Die Länder erhalten eine Ermächtigungsgrundlage, um auch in der Pflege Pflegefachkräfte mit speziellen Regelungen zur Hygiene und zum Infektionsschutz zu bestellen. Die voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen sind verpflichtet, ihnen vom 1. Oktober 2022 bis zum 30. April 2023 – je nach Größe der Einrichtung – monatliche Sonderleistungen von 500, 750 oder 1.000 Euro zu zahlen. Die Sonderleistung wird von den Pflegekassen ersetzt.
Bei der Pflege werden mehrere pandemiebedingte Sonderregelungen, die am 31. Dezember 2022 ausgelaufen wären (siehe hier), bis zum 30. April 2023 verlängert:
- Erleichterungen beim Entlastungsbetrag: Pflegebedürftige im Pflegegrad 1 können den monatlichen Entlastungsbetrag von 125 Euro weiterhin auch für Angebote verwenden, die nicht nach den derzeit geltenden landesrechtlichen Vorgaben anerkannt sind. Dies gilt befristet bis zum 30. April 2023 beispielsweise für Nachbarschaftshilfen.
- Kostenerstattung bei ambulanter Pflege: Falls es wegen der Pandemie zu Engpässen bei ambulanten Pflegediensten kommt und andere Fachkräfte die Versorgung übernehmen, kann dafür weiterhin ein Antrag auf Kostenerstattung in Höhe der ambulanten Sachleistungsbeträge bei der Pflegekasse gestellt werden.
- Länger Pflegeunterstützungsgeld: Bis Ende April 2023 haben Beschäftigte weiterhin das Recht, bis zu 20 (statt regulär bis zu 10) Arbeitstage Pflegeunterstützungsgeld zu bekommen, wenn sie der Arbeit fernbleiben, um in einer coronabedingten akut aufgetretenen Pflegesituation für einen nahen Angehörigen zu sorgen. Bereits genutzte Tage mit Pflegeunterstützungsgeld werden dabei nicht angerechnet.
(Familien-)Pflegezeitgesetz: Verlängerung von Sonderregelungen für berufstätige pflegende Angehörige
- Nach § 9 Abs. 1 Pflegezeitgesetz haben Beschäftigte weiterhin das Recht, bis zu 20 Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn die akute Pflegesituation auf Grund der COVID-19-Pandemie aufgetreten ist. Der Zusammenhang wird vermutet. Diese Regelung gilt jetzt bis zum 30. April 2023.
Auch die flexiblere Nutzung von Pflege- und Familienpflegezeit bleibt bis zum 30. April 2023 möglich. Die Familienpflegezeit muss deshalb nicht unmittelbar an die Pflegezeit anknüpfen – und umgekehrt. Für Familienpflegezeiten, die bis zum 1. April 2023 beginnen, gilt weiterhin die verkürzte Ankündigungsfrist von 10 Arbeitstagen (statt der regulären 8 Wochen). Ferner kann bei der Familienpflegezeit die Mindestarbeitszeit von 15 Std./Woche weiterhin für einen Monat unterschritten werden. Außerdem gelten weiterhin Vorteile bei der Darlehensgewährung während der (Familien-)Pflegezeit. Die maximale Höhe des Darlehens richtet sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsentgelt. Bei der Inanspruchnahme des Darlehens werden bis zum 30. April 2023 pandemiebedingte Einkommensausfälle (z.B. durch Kurzarbeit) weiterhin nicht berücksichtigt.