Dritte Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung

zusammengestellt von Hans Nakielski


Gesetzgebungsverfahren

Entwurf der Bundesregierung

Die Verordnung wurde am 22. Juni 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet.

Sie trat am 23. Juni 2021 in Kraft.

Stellungnahme des DGB zum Referentenentwurf


Einige wichtige Inhalte

Die Sonderregelung zum erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld (siehe hier), die bisher für Betriebe befristet waren, die bis zum 30. Juni 2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben (siehe hier), wurden noch einmal um drei Monate verlängert: Die Erleichterungen gelten nun noch für Betriebe, die bis zum 30. September 2021 Kurzarbeit eingeführt haben.

Es gilt: Wenn Betriebe bis zum 30. September 2021 erstmals oder nach dreimonatiger Unterbrechung erneut Kurzarbeit einführen, können sie die erleichterten Zugangsbedingungen zum Kurzarbeitergeld bis 31. Dezember 2021 nutzen. Damit gilt (bei Anmeldung der Kurzarbeit bis zum 30. September):

Bis zum 30. September 2021 werden Arbeitgebern weiterhin 100 % der auf das Kurzarbeitergeld entfallenden Sozialversicherungsbeiträge erstattet. Danach senkt sich die Erstattung auf 50 % für alle Betriebe, die bis zum 30. September 2021 Kurzarbeitergeld beantragt haben. Betriebe, die mit Kurzarbeit am oder nach dem 1. Oktober 2021 beginnen, erhalten keine Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge mehr – sofern ihre Beschäftigten nicht während der Kurzarbeit qualifiziert werden.

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Hans Nakielski

ist Dipl.-Volkswirt und Fachjournalist für Arbeit und Soziales in Köln