zusammengestellt von Hans Nakielski
Gesetzgebungsverfahren
Die Verordnung wurde am 22. Juni 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet.
Sie trat am 23. Juni 2021 in Kraft.
Stellungnahme des DGB zum Referentenentwurf
Einige wichtige Inhalte
Die Sonderregelung zum erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld (siehe hier), die bisher für Betriebe befristet waren, die bis zum 30. Juni 2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben (siehe hier), wurden noch einmal um drei Monate verlängert: Die Erleichterungen gelten nun noch für Betriebe, die bis zum 30. September 2021 Kurzarbeit eingeführt haben.
Es gilt: Wenn Betriebe bis zum 30. September 2021 erstmals oder nach dreimonatiger Unterbrechung erneut Kurzarbeit einführen, können sie die erleichterten Zugangsbedingungen zum Kurzarbeitergeld bis 31. Dezember 2021 nutzen. Damit gilt (bei Anmeldung der Kurzarbeit bis zum 30. September):
- Sie können auch Kurzarbeit anmelden, wenn nur mindestens 10 % der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind.
- Es brauchen keine Arbeitszeitkonten abgebaut und Minusstunden aufgebaut zu werden.
- Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer haben weiterhin Zugang zum Kurzarbeitergeld.
Bis zum 30. September 2021 werden Arbeitgebern weiterhin 100 % der auf das Kurzarbeitergeld entfallenden Sozialversicherungsbeiträge erstattet. Danach senkt sich die Erstattung auf 50 % für alle Betriebe, die bis zum 30. September 2021 Kurzarbeitergeld beantragt haben. Betriebe, die mit Kurzarbeit am oder nach dem 1. Oktober 2021 beginnen, erhalten keine Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge mehr – sofern ihre Beschäftigten nicht während der Kurzarbeit qualifiziert werden.
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