von Hans Nakielski | 09. Dezember 2024
Bei der letzten Sozialwahl im Mai 2023 wurden über 3.800 neue Vertreter:innen der Versicherten und Arbeitgeber in die Vertreterversammlungen, Vorstände und Verwaltungsräte bei 144 Trägern der gesetzlichen Kranken-, Renten- und Unfallversicherung in Deutschland gewählt. Das geht aus dem kürzlich vorgelegten Schlussbericht für die Sozialwahlversicherungswahlen 2023 hervor. Hier werden die wichtigsten Ergebnisse dazu zusammengefasst.
Die Mitglieder der sozialen Selbstverwaltung engagieren sich ehrenamtlich und übernehmen Verantwortung in der Verwaltung und bei der Gestaltung der Sozialversicherung. Sie sind damit ganz wichtige Akteure im Sozialstaat.
Die Vertreter:innen der Versicherten und der Arbeitgeber (und bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau auch einige Vertreter:innen der Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte) werden bei der gesetzlichen Kranken-, Renten- und Unfallversicherung alle sechs Jahre im Rahmen einer Sozialwahl gewählt. Dagegen gibt es bei der Arbeitslosenversicherung (Bundesagentur für Arbeit/BA) keine Sozialwahl. Hier werden die über 2.800 Selbstverwalter:innen, zu denen bei der BA im Rahmen der Drittelparität auch Vertreter:innen der öffentlichen Körperschaften gehören, berufen (vgl. § 377 SGB III).
Bei der Sozialwahl müssen grundsätzlich zwei verschiedene Wahlverfahren voneinander unterschieden werden:
- die Wahlen ohne Wahlhandlung (so genannte Friedenswahlen) und
- die Wahlen mit Wahlhandlung (auch Urwahlen genannt).
Friedenswahl dominiert
Zur „Wahl ohne Wahlhandlung“ kommt es, wenn entweder nur eine Vorschlagsliste vom Wahlausschuss zugelassen wurde oder auf mehreren Vorschlagslisten insgesamt nicht mehr Bewerber:innen benannt wurden, als Mitglieder zu wählen sind (§ 46 Abs. 2 SGB IV). Die Friedenswahl ist das mit großem Abstand am häufigsten praktizierte Verfahren bei den Sozialwahlen. So gab es zum Beispiel bei der vorletzten Sozialwahl im Jahr 2017 bei 151 von 161 Versicherungsträgern Friedenswahlen. Und bei der letzten Sozialwahl 2023 fand bei 137 von 144 Sozialversicherungsträgern eine Friedenswahl statt.
Es kam also zumeist gar nicht zu einer Abstimmung unter den Wahlberechtigten, weil sich die beteiligten Organisationen vorher in einem Aushandlungsprozess darauf geeinigt hatten, die Listen so zu gestalten, dass die Zahl der Vorgeschlagenen der Zahl der zu besetzenden Mandate entsprach.
Nicht nur die Gewerkschaften, auch die Arbeitgeberverbände haben sich klar für die Möglichkeit der Friedenswahl ausgesprochen. „Wahlhandlungen zu erzwingen, obwohl es nur einen Vorschlag gibt, ergibt keinen Sinn. Ein derartiges Vorgehen würde lediglich zu erheblichen Kosten führen, ohne dass im Sinne der demokratischen Legitimation etwas gewonnen würde“, heißt es zum Beispiel in einer Stellungnahme der Arbeitgeber.
Die Möglichkeit der Friedenswahl ist in § 46 SGB IV auch ausdrücklich gesetzlich geregelt. Und schon in einer Grundsatzentscheidung vom 15. November 1973 hatte das Bundessozialgericht festgestellt, dass diese Regelung den Normen des Verfassungsrechts – insbesondere auch dem Demokratieprinzip – entspricht (Az.: 3 RK 57/72).
Trotzdem wird die Friedenswahl immer wieder in Frage gestellt und es wird versucht, mehr Urwahlen zu bewirken oder es werden sogar verpflichtende Urwahlen gefordert.
Nur sieben Urwahlen
Zu Urwahlen – also Wahlen mit Wahlhandlung – kommt es dann, wenn mehr Listen und Kandidat:innen zur Wahl zugelassen werden als Plätze im Verwaltungsrat oder in der Vertreterversammlung vorhanden sind. Dann können die Wahlberechtigten mit ihrer Stimme entscheiden, wer bzw. welche Liste in die Selbstverwaltung einziehen soll. Bei der Sozialwahl 2023 gab es auf der Versichertenseite lediglich sechs Wahlen mit Wahlhandlung, auf der Arbeitgeberseite fanden gar keine Urwahlen statt und bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau konnten nur die Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte direkt wählen.
Hier gab es 2023 bei der Gruppe der Versicherten Urwahlen
- Deutsche Rentenversicherung Bund
- Techniker Krankenkasse
- BARMER
- DAK-Gesundheit
- KKH (Kaufmännische Krankenkasse)
- hkk (Handelskrankenkasse)
Da regelmäßig bei den großen Ersatzkassen und bei der Deutschen Rentenversicherung Bund aktiv gewählt wird, sind aber – trotz weniger Urwahlen – dennoch viele Versicherte zur Wahl aufgerufen. 2023 lag die Anzahl der Wahlberechtigten bei 51,3 Millionen. Das war ein Rekord. 2017 konnten 50,9 Millionen Versicherte aktiv wählen.
Historisch niedrige Wahlbeteiligung
Von den 51,3 Millionen Wahlberechtigten hatten 2023 aber nur 11,5 Millionen ihre Stimme abgegeben. Die Wahlbeteiligung lag damit bei nur 22,43 Prozent (2017: 30,42 %). Das war die zweitniedrigste Beteiligung seit der Wiedereinführung der Sozialwahlen im Jahr 1953. Nur 1968 war die Wahlbeteiligung mit 20,45 Prozent noch etwas niedriger.
Der Bundeswahlbeauftragte für die Sozialwahlen 2023 Peter Weiß und seine Stellvertreterin Doris Barnett führen die historisch niedrige Wahlbeteiligung zum einen auf „die schwierige politische und gesellschaftliche Lage“ zurück, die im Mai 2023 herrschte (Ukraine-Krieg, Inflation etc.). Sie habe verhindert, dass Menschen, die insgesamt wenig Interesse an den Sozialwahlen zeigen, zur Teilnahme an den Wahlen gewonnen werden konnten. Außerdem sinke die Zahl von traditionellen und oft älteren Wähler:innen, die das Wahlrecht für sich als Wahlpflicht interpretieren.
Zum anderen hätten Nachwahlbefragungen gezeigt, dass die Bedeutung der sozialen Selbstverwaltung und damit auch der Sozialwahlen im Bewusstsein der Versicherten nur schwach verankert ist. Fast jede:r dritte Nicht-Wählende hatte die eigene Wahlabstinenz laut der Nachwahlbefragung mit Unkenntnis in Bezug auf die Sozialwahl bzw. fehlender Information über Listen, Kandidaten und/oder Programme begründet. Jede:r siebte Nichtwähler:in berichtete von fehlendem Interesse an der Wahl und etwa jede:r Zwölfte konnte subjektiv keinen Bezug zur oder Sinn mit der Sozialwahl in Verbindung bringen. Jede:r Elfte gab an, die Sozialwahl kaum wahrgenommen, verpasst oder schlicht vergessen zu haben.
Vielfach wurde auch der Nutzen einer sozialen Selbstverwaltung angezweifelt, weil sie ohnehin nur über geringe Kompetenzen verfüge.
Ergebnisse bei den Urwahlen: Keine bedeutenden Veränderungen
Gegenüber der Urwahl 2017 gab es bei den Trägern, wo 2023 erneut eine Wahl mit Wahlhandlung stattfand, keine großen Veränderungen. Bei den Ersatzkassen dominieren weiterhin die „sonstigen Arbeitnehmervereinigungen“, von denen sich viele in der Arbeitsgemeinschaft Unabhängiger Mitgliedergemeinschaften der Ersatzkassen (AGuM) zusammengeschlossen haben, die Verwaltungsräte. Das sind Vereine, die so ähnlich heißen wie die Träger, bei denen sie vertreten sind (z. B. DAK-Mitgliedergemeinschaft, KKH-Versichertengemeinschaft oder hkk-Gemeinschaft (mehr dazu hier).
Sie errangen etwa bei der DAK-Gesundheit 15 von 28 Mandaten auf der Versichertenseite, bei der Techniker Krankenkasse (TK) 10 von 15 Mandaten und bei der KKH 17 von 20 Mandaten. Der Anteil der Selbstverwalter:innen aus dem DGB und seinen Mitgliedergewerkschaften ist bei der BARMER, TK und KKH unverändert geblieben. Bei der DAK-Gesundheit und der hkk konnte aber – jeweils von ver.di – ein Mandat hinzugewonnen werden.
Bei der DRV Bund, bei der insgesamt 15 Sitze auf der Versichertenseite zu vergeben waren, ist weiterhin die BfA DRV-Gemeinschaft mit vier Mandaten die stärkste Liste. Sie verlor gegenüber 2017 allerdings einen Sitz in der Vertreterversammlung. Auch hier konnten die DGB-Mitgliedergewerkschaften ein Mandat hinzugewinnen. Ver.di ist nun mit drei (statt zuvor zwei) Sitzen und die IG Metall weiterhin mit einem Sitz in der Vertreterversammlung der DRV Bund präsent.
Alle Ergebnisse der Wahlen – auch diejenigen der Friedenswahlen – werden ausführlich im Schlussbericht des Bundeswahlbeauftragten dokumentiert.
Anteil der gewählten Frauen verdoppelt
Bei der Sozialwahl 2023 war erstmals eine Geschlechterquote zu beachten. Sie war nach der letzten Wahl eingeführt worden (siehe hier), um die „Männerdomäne“ in der Selbstverwaltung zu beenden. Nach den Wahlen 2017 lag der Frauenanteil in den Verwaltungsräten und Vertreterversammlungen lediglich bei 22,6 Prozent.
Im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung gilt jetzt eine „Muss-Regelung“ zur Geschlechterquote in der Selbstverwaltung: Bei den Orts-, Betriebs-, Innungs- und Ersatzkrankenkassen „hat jede Vorschlagsliste mindestens 40 Prozent weibliche und 40 Prozent männliche Bewerber zu enthalten“ (§ 48 Abs. 9 SGB IV). Wenn Vorschlagslisten diese Bedingungen nicht erfüllen, werden sie zu den Sozialwahlen nicht zugelassen.
Um den Anteil von Frauen in den Vertreterversammlungen der Renten- und Unfallversicherungsträger zu erhöhen, sollen hier ebenfalls Frauen und Männer bei der Aufstellung einer Vorschlagsliste möglichst zu jeweils mindestens 40 Prozent berücksichtigt werden. Außerdem soll der Frauenanteil bei der Listenaufstellung so verteilt werden, dass von jeweils drei aufeinanderfolgenden Listenplätzen mindestens ein Listenplatz mit einer Frau zu besetzen ist (§ 48 Abs. 10 SGB IV).
Allerdings war der Gesetzgeber hier nicht konsequent. Denn bei der neuen Frauenquote für die Wahl 2023 in der Renten- und Unfallversicherung, handelt es sich – im Gegensatz zur Quote bei der gesetzlichen Krankenversicherung – nur um eine „Soll-Regelung“. Sie muss also nicht unbedingt eingehalten werden. Wird die Quote oder die Verteilung nicht eingehalten, muss dies aber zumindest begründet werden.
Mit der „Soll-Regelung“ soll „im Einzelfall möglichen Umsetzungsproblemen – insbesondere im Bereich der Unfallversicherung – Rechnung getragen werden“, heißt es in der Begründung zum Gesetz, mit der die Geschlechterquote im Februar 2021 eingeführt wurde. Deshalb werde ermöglicht, dass in begründeten Ausnahmefällen von der Quotenvorgabe abgewichen werden kann.
Auch bei der Aufstellung der Vorschlagslisten für den ehrenamtlich tätigen Vorstand bei der Renten- und Unfallversicherung „sollen“ jeweils mindestens 40 Prozent Frauen berücksichtigt werden (§ 52 Abs. 1a SGB IV). Auch hier kann es aber wiederum begründete Ausnahmefälle geben.
Die neuen gesetzlichen Regelungen zur Geschlechterquote zeigten ihre Wirkung: Der Frauenanteil in den Verwaltungsräten und Vertreterversammlungen hat sich gegenüber der Wahl 2017 quasi verdoppelt: Er stieg nach der Wahl 2023 auf der Versichertenseite von 26,8 Prozent (2017) auf 44,9 Prozent und auf der Arbeitgeberseite von 17,4 Prozent (2017) auf 40,2 Prozent. Nach der Sozialwahl 2023 zogen insgesamt 1.400 Frauen und 1.838 Männer in die Vertreterversammlungen und Verwaltungsräte der Sozialversicherungsträger ein.
Selbst bei den Renten- und Unfallversicherungen, wo nur eine „Soll-Regelung“ existiert, wurde der 40-Prozentanteil von Frauen nicht nur erreicht, sondern sogar überschritten. Der Frauenanteil bei den Versicherten in den Vertreterversammlungen der Rentenversicherungsträger stieg auf 45,2 Prozent (2017: 20,0 Prozent). Bei den Berufsgenossenschaften stieg dieser Anteil auf 43 Prozent (2017: 27,5 Prozent) und bei den Unfallkassen auf 41,1 Prozent (2017: 27,5 Prozent).
„Die erstmalige Einführung einer Geschlechterquote war ein Erfolg! Sie wirkte auch dort, wo sie nicht verbindlich war“, stellten die Bundeswahlbeauftragten dazu fest.
In den ehrenamtlichen Vorständen der Renten- und Unfallversicherungsträger, die von den jeweiligen Vertreterversammlungen gewählt werden, ist der Frauenanteil aber geringer. Er liegt hier unter 40 Prozent. Insgesamt sitzen in den Vorständen nun 218 Frauen (35 Prozent) und 404 Männer (65 Prozent).
Erfolgreiches Modellprojekt Online-Wahlen
Erstmalig konnte bei den Urwahlen im Jahr 2023 bei einigen Krankenkassen nicht nur per Brief, sondern auch online abgestimmt werden. Denn 15 Kassen hatten sich am neuen „Modellprojekt zur Durchführung von Online-Wahlen bei den Krankenkassen“ nach § 194a SGB IV beteiligt. In den anderen Sozialversicherungszweigen waren 2023 noch keine Online-Wahlen möglich. In der Online-Wahl wird eine Chance gesehen, das Interesse an der sozialen Selbstverwaltung zu stärken, neue Wählergruppen zu erschließen und damit die Wahlbeteiligung zu steigern.
Bei fünf Ersatzkassen, bei denen es schließlich eine Urwahl gab, fanden neben den Briefwahlen auch Online-Wahlen statt. Erstmalig war es damit in Deutschland möglich, seine Stimme bei einer vom Gesetzgeber veranlassten Wahl auch online abzugeben. 334.166 Versicherte haben dies getan. Das entsprach einem Anteil an den Wählenden von 6,6 Prozent. Für die ersten Online-Wahlen in Deutschland sei das ein Erfolg, urteilte der Bundeswahlbeauftragte Peter Weiß. Als in Estland erstmals online gewählt wurde, habe der Anteil der Online-Stimmen unter zwei Prozent gelegen. Bei den letzten Parlamentswahlen lag er bei 53 Prozent, so Weiß: „Nach diesem Erfolg sollte künftig nicht nur bei den Krankenkassen, sondern auch bei der Rentenversicherung online gewählt werden.“
Die Kosten für das Modellprojekt (für Konzeptentwicklung, IT-Sicherheit, Testläufe, Dienstleister etc.) betrugen knapp 7 Millionen Euro. Gemäß § 194a SGB V wurden sie auf alle gesetzlichen Krankenkassen umgelegt. Somit trugen die GKV-Beitragszahler die Kosten für die Entwicklung eines Online-Wahl-Systems, das künftig gegebenenfalls auch in anderen Bereichen (z. B. bei Betriebsratswahlen, politische Wahlen etc.) eingesetzt werden könnte.
Empfehlungen zur Stärkung der sozialen Selbstverwaltung
Die Bundeswahlbeauftragten machen in ihrem Schlussbericht etliche Vorschläge, um die soziale Selbstverwaltung zu stärken und das Sozialwahlrecht fortzuentwickeln. Denn ein „Weiter so“ sei keine Perspektive. Dies würde die soziale Selbstverwaltung einschließlich der Sozialwahlen auf Dauer gefährden.
Die wichtigsten Vorschläge:
- Selbstverwaltung braucht Verfassungsrang: Sie sollte ins Grundgesetz aufgenommen werden (siehe ausführlich dazu den Beitrag von Peter Weiß in diesem Thema des Monats)
- Mehr Kompetenzen für die Selbstverwaltung: Im Rahmen ihres Haushaltsrechtes sollten die Selbstverwaltungen z. B. auch (wieder) über die Verwendung von Überschüssen aus Beitragsleistungen und Rücklagen verfügen können. Das Satzungsrecht sollte nicht durch gesetzliche Vorgaben eingeschränkt werden. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag bei den Krankenkassen sollte nicht vom Bundesgesundheitsministerium, sondern von der Selbstverwaltung des GKV-Spitzenverbandes festgesetzt werden. Bei Gesetzgebungsverfahren sollte der Gesetzgeber auch die Selbstverwalter:innen zu Rate ziehen. Die Selbstverwaltungen bei den Rentenversicherungsträgern sollten das Recht bekommen, die jährliche Festsetzung des Reha-Budgets selbst festzulegen. Die Selbstverwaltungen sollen auch das Budget der Verwaltungs- und Verfahrenskosten der einzelnen Versicherungsträger selbst festlegen.
- Mehr Informationen und Bildungsangebote: Die Kultusministerkonferenz sollte sich darüber verständigen, welche Informationen zum Sozialversicherungssystem und damit auch zur sozialen Selbstverwaltung im Unterricht der weiterführenden Schularten verpflichtend vermittelt werden sollten. Selbstverwalter:innen sollten auch in Schulen über die Bedeutung der Sozialversicherungen und Sozialwahlen sprechen dürfen. Dem Thema sollte auch bei der der Bundeszentrale für politische Bildung, den Volkshochschulen und bei der Weiterbildung von Betriebs- und Personalräten ein größeres Gewicht eingeräumt werden.
- Verbesserte Öffentlichkeitsarbeit: Die Sozialversicherungsträger sollen dazu verpflichtet werden, auf ihren Webseiten Unterseiten einzurichten, auf der sie ihre Selbstverwaltungen mit den betreffenden Personen und ihrer Arbeit darstellen. Die Selbstverwaltungen müssen in punkto Öffentichkeitsarbeit das Heft des Halndelns selbst in die Hand nehmen. Insbesondere die öffentlich-rechtlichen Medien sollten die Selbstverwaltungen der Sozialversicherungsträger auch zwischen den Sozialwahlen thematisieren. Es muss – notfalls durch eine Änderung der Rundfunkstaatsverträge – sichergestellt werden, dass die öffentlich-rechtlichen Medien Werbespots kostenlos ausstrahlen müssen, die zur Teilnahme an den Sozialwahlen aufrufen.
- Steuerliche Freibeträge für ehrenamtliche Vergütung: Die bisherige steuerliche Behandlung von Aufwandsentschädigungen für Selbstverwalter:innen, die innerhalb der Finanzverwaltung uneinheitlich gehandhabt wird, stößt auf Unverständnis. Bei der steuerlichen Behandlung der Pauschalbeträge sollte eine Freibetragsregelung zur Anwendung kommen – ähnlich wie bei der Übungsleiterpauschale.
- Weiterentwicklung der Aufgaben des Bundeswahlbeauftragten: Die Amtsbezeichnung sollte in „Bundeswahlbeauftragte:r für die Sozialwahlen und die soziale Selbstverwaltung“ geändert werden. Bei Gesetzgebungsverfahren, die Eingriffe in die Rechte der Selbstverwaltungen vorsehen, sollte der/dem Bundeswahlbeauftragten die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt werden. Der/die Bundesbeauftragte sollte künftig die Anliegen der sozialen Selbstverwaltung in die Politik hineintragen und darauf achten, dass die Arbeit der sozialen Selbstverwaltung den Versicherten mehr bekannt gemacht wird.