von Hans Nakielski | Sept. 2020
Die Berechnung der Grundrente ist kompliziert. Das zeigt der Beitrag „So funktioniert die Grundrente“ im Titelthema dieses Monats. Maximal wird der Zuschlag zur regulären Rente in der ersten Hälfte 2021 knapp 419 Euro pro Monat betragen. Wie hoch die Grundrente in konkreten Einzelfällen ausfällt, wird hier anhand einiger Rechenbeispiele aufgezeigt.
Beispiel 1: 36 Jahre Grundrentenzeiten – 35 Jahre Grundrentenbewertungszeiten
Ein Versicherter aus dem Westen hat 36 Grundrentenjahre (Versicherungsjahre) auf seinem Rentenkonto. Bis auf ein Jahr (hier hat er nur 0,2 EP erworben) hat er dabei jeweils mindestens 30 Prozent des Durchschnittseinkommens aller Versicherten (also mindestes 0,3 EP) erzielt und entsprechende Rentenbeiträge gezahlt. Damit werden bei ihm 35 Jahre mit Grundrentenbewertungszeiten anerkannt. In diesen Jahren hat er insgesamt 12 Entgeltpunkte (EP) erworben. Das entspricht pro Jahr einem Schnitt von (12 : 35) = 0,343 EP. Da er auch alle sonstigen Voraussetzungen erfüllt, hat er damit Anspruch auf die Grundrente.
Grundrente: Seine Grundrente wird so berechnet: Da er weniger als 0,4 EP zusammenbekommt, werden seine EP in den Grundrentenbewertungszeiten verdoppelt. Ihm werden also weitere 12 EP zugestanden, wovon es einen Abschlag von 12,5 Prozent gibt. Dies sind 1,5 EP. Damit zählen für seine aufstockende Grundrente (12 – 1,5 EP) = 10,5 EP. Das entspricht nach dem aktuellen Rentenwert im Westen bis Ende Juni 2021 einer Grundrente von (10,5 x 34,19) = 359,00 Euro.
Gesamtrente: Hinzu kommen die 12,2 EP, die er in seinen 36 Versicherungsjahren erzielt hat. Insgesamt kommt er damit für seine Rente auf (10,5 + 12,2) = 22,7 EP. Diese 22,7 EP entsprechen im Westen aktuell einer Bruttorente von (22,7 x 34,19) = 776,11 Euro. Hiervon gehen noch circa 11 Prozent an Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung ab.
Beispiel 2: 35 Jahre Grundrentenzeiten – 35 Jahre Grundrentenbewertungszeiten
Eine Versicherte aus dem Osten hat in 35 Grundrentenjahren insgesamt 24 EP „erarbeitet“. Durchweg hat sie mindestens 30 Prozent des Einkommens aller Versicherten erzielt. Damit kann sie auch 35 Jahre mit Grundrentenbewertungszeiten nachweisen. Das entspricht pro Jahr einem Schnitt von (24 : 35) = 0,686 EP. Auch sie erfüllt die sonstigen Voraussetzungen und hat sie damit Anspruch auf die Grundrente.
Grundrente: Für ihre Grundrente wird in diesem Fall die Differenz bis zu einem Entgeltpunkteschnitt von 0,8 EP aufgefüllt. Das geschieht nach der Rechnung: 0,8 – 0,686 = 0,114 EP. Bei 35 Jahren mit Grundrentenbewertungszeiten entspricht dies (35 x 0,114) = rund 4 EP. Davon werden wiederum 12,5 Prozent abgezogen. Das sind 0,5 EP. Damit verbleiben für die Berechnung ihrer Grundrente 3,5 EP. Nach dem aktuellen Rentenwert (Ost) bis Ende Juni 2021 (33,23 Euro) entspricht dies (3,5 x 33,23 Euro) = 116,31 Euro. Um diesen Betrag wird ihre reguläre Rente aufgestockt.
Gesamtrente: Ihre gesamte Rente wird auf der Basis von (24 + 3,5 EP) = 27,5 EP berechnet. Das entspricht bei dem aktuellen Rentenwert (Ost) einem Bruttobetrag von (33,23 x 27,5) = 913,83 Euro.
Beispiel 3: 35 Grundrentenzeiten – 20 Jahre Grundrentenbewertungszeiten
Ein Versicherter aus dem Westen kann insgesamt zwar 35 Jahre mit Grundrentenzeiten belegen, davon zählen aber nur 20 Jahre als Grundrentenbewertungszeiten. In den anderen 15 Jahren hat er die für die Anerkennung erforderlichen 0,3 EP nicht erreicht.
Grundrente: In den 20 Grundrentenbewertungsjahren hat er 10 EP erworben, pro Jahr also 0,5 EP. Diese 0,5 EP werden in einem ersten Schritt auf einen Schnitt von 0,8 EP aufgefüllt – nach der Rechnung: 0,8 – 0,5 = 0,3 EP. Damit ergeben sich bei 20 Grundrentenbewertungsjahren (0,3 x 20 ) = 6 zusätzlichen EP für die Grundrente, wovon wiederum 12,5 Prozent (= 0,75 EP) abgezogen werden. Es verbleiben demnach zusätzliche 5,25 EP, um die seine Rente aufgewertet wird. Seine Grundrente beträgt damit nach bis Ende Juni 2021 gültigen aktuellen Rentenwert im Westen (5,25 x 34,19) = 179,50 Euro.
Gesamtrente: Seine Gesamtrente errechnet sich, indem auch noch die EP berücksichtigt werden, die in den 15 Jahren erworben wurden, die nicht als Grundrentenbewertungszeiten gelten. Hier kamen bei ihm weitere 2,5 EP zusammen. Insgesamt ergeben sich damit (10 + 5,25 + 2,5) = 17,75 EP. Das entspricht nach dem Anfang 2021 gültigen Rentenwert im Westen einer Bruttorente von (17,75 x 34,19) = 606,87 Euro. Ohne die Aufwertung durch die Grundrente wären es nur 427,37 Euro.
Beispiel 4: 33 Jahre Grundrentenzeiten – 33 Jahre Grundrentenbewertungszeiten
Eine Versicherte aus dem Westen bekommt nur 33 Jahre mit Grundrentenzeiten zusammen. Das ist die Mindestzahl an Versicherungsjahren, die für einen Anspruch auf die Grundrente erreicht werden müssen. Da sie auf keine 35 Jahre mit Grundrentenzeiten kommt, fällt sie in den sogenannten Übergangsbereich. Sie kann also keine volle, sondern nur eine reduzierte Grundrente bekommen. Während der 33 Jahre mit Grundrentenzeiten hat sie jeweils mehr als 30 Prozent des Einkommens aller Versicherten erzielt. Diese Zeiten zählen damit auch komplett als Grundrentenbewertungszeiten. Insgesamt kommt sie in dieser Zeit auf 10 EP. Pro Jahr sind das (10 : 33) = 0,303 EP.
Grundrente: Dieser Wert wird zur Errechnung ihrer Grundrente aufgestockt. Er wird allerdings nicht um die gleiche Entgeltpunktzahl erhöht, wie dies der Fall wäre, wenn sie mindestens 35 Jahre mit Grundrentenzeiten erreicht hätte. Denn mit genau 33 Grundrentenjahren kann sie nur eine Rentenaufstockung um maximal 0,4 (genau: 0,4008) EP pro Jahr mit Grundrentenbewertungszeiten erhalten. Folglich erhält sie nur eine Aufstockung um (0,4008 – 0,303) = 0,0978 EP pro Jahr für ihre Grundrente. Bei 33 Jahren mit Grundrentenbewertungszeiten ergibt dies (33 x 0,0978) = rund 3,23 EP. Hiervon werden noch – wie sonst auch – 12,5 Prozent abgezogen. Es verbleibt ein Zuschlag von 2,82 EP, was nach dem bis Ende Juni 2021 geltenden aktuellen Rentenwert im Westen etwa (2,82 x 34,19) = 96,42 Euro brutto entspricht.
Gesamtrente: Ihre gesamte Bruttorente würde sich damit auf der Basis von (10 + 2,82) = 12,82 EP berechnen. Damit kommt sie nach dem aktuellen Rentenwert im Westen auf eine Gesamtrente von (12,82 x 34,19) = 438,32 Euro.
Beispiel 5: Anrechnung von 1.500 Euro Monatseinkommen
Einem alleinstehenden Versicherten steht rechnerisch eine monatliche Grundrente von 305 Euro zu. Er hat aber durch einen Rentnerjob neben seiner Rente noch zusätzliches Einkommen. Insgesamt kommt er mit seiner Rente und dem Job auf ein zu berücksichtigendes monatliches Einkommen von 1.500 Euro. Dieses Einkommen wird bis zu 1.250 Euro nicht berücksichtigt. Von dem darüber liegenden Betrag – also von 250 Euro – werden aber 60 Prozent auf seine Grundrente angerechnet. Dies sind 150 Euro. Folglich wird seine Grundrente um 150 Euro gekürzt. Der Zuschlag zu seiner regulären Rente beträgt damit statt 305 Euro nur 155 Euro im Monat.
Beispiel 6: Anrechnung von 1.800 Euro Monatseinkommen
Einer alleinstehenden Versicherten stehen rechnerisch 140 Euro Grundrente im Monat zu. Sie hat neben ihrer Rente aber noch Einnahmen aus der Vermietung einer Garage. Insgesamt kommt sie durch ihre eigene Rente und die Vermietung auf ein monatliches zu berücksichtigendes Einkommen von 1.800 Euro. Davon sind 1.250 Euro frei. Von dem darüber liegenden Einkommen werden bis zur Grenze von 1.600 Euro (also hier von 350 Euro) 60 Prozent und ab 1.600 Euro (also hier von 200 Euro) 100 Prozent angerechnet. Somit ergibt sich ein anzurechnendes Einkommen von (60 Prozent von 350) = 210 Euro plus 200 Euro – insgesamt also von 410 Euro. Da dieses anzurechnende Einkommen ihre rechnerische Grundrente weit übersteigt, wird sie bei der Grundrente leer ausgehen und keinen Zuschlag zu ihrer regulären Rente bekommen. Sie ist an der Einkommensprüfung gescheitert.