So funktioniert die Grundrente – das komplizierte Berechnungsverfahren

von Christian Mecke und Hans Nakielski | Sept. 2020

Nach jahrelangem politischen Tauziehen wurde das Grundrentengesetz Anfang Juli im Bundestag beschlossen und Mitte August verkündet. Wer erhält künftig die Grundrente? Wie funktioniert das überaus komplizierte Berechnungsverfahren? Hier ein Überblick.

Obwohl das Grundrentengesetz bereits zum 1. Januar 2021 in Kraft tritt, wird es erste Zahlungen für Rentenneuzugänge frühestens ab Juli 2021 geben. Die meisten Bestandsrentner werden sogar erst im Laufe des Jahres 2022 mit der Zahlung des ihnen zustehenden Rentenzuschlags rechnen können. Allerdings werden alle der geschätzten zunächst 1,3 Mio. Berechtigten Nachzahlungen für die Zeit des Anspruchsbeginns – meist also ab Januar 2021 – erhalten.

Die Gründe für die späte Auszahlung liegen vor allem in der im Koalitionsausschuss beschlossenen Einkommensanrechnung. Sie resultierte aus einem Kompromiss zwischen einer vollen Bedürftigkeitsprüfung, wie es die Union wollte, und dem vollständigen Verzicht hierauf, den die SPD anstrebte.

Trotz des geplanten, aber erst noch zu etablierenden automatischen Datenabgleichs mit den Finanzämtern macht die Anrechnung von Einkommen in vielen Fällen zusätzliche Angaben der Berechtigten und eine Sachbearbeitung durch die Beschäftigten der Rentenversicherungsträger erforderlich. Zudem führen die Einbeziehung der Bestandsrentner und der Verzicht auf ein Antragserfordernis dazu, dass mit der Einführung des Gesetzes nicht nur Rentenzugänge auf ihre Grundrentenberechtigung zu überprüfen sind, sondern auch alle 21 Mio. bereits laufenden Rentenfälle. Hierfür ist eine nach Jahrgängen gestaffelte Prüfung, beginnend mit den ältesten Jahrgängen, vorgesehen.

Grundrente – ein Zuschlag zur regulären Rente und mehr…

Die Grundrente wird nicht als neue, selbstständige Leistung eingeführt, sondern als ein Zuschlag zur regulären Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt. Der neue § 76g SGB VI trägt daher nicht die Überschrift „Grundrente“, sondern „Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung“.

Entgeltpunkte – was ist das?
Die gesetzliche Rente wird immer auf Grundlage von Entgeltpunkten (EP) berechnet. Einen EP erhält, wer in einem Kalenderjahr genau das durchschnittliches Einkommen aller Rentenversicherten erzielt und auf dieser Basis Beiträge gezahlt hat. Das voraussichtliche jährliche Durchschnittseinkommen aller Versicherten beträgt 2020 brutto 40.551 Euro (monatlich: 3.379,25 Euro). Wer in diesem Jahr so viel verdient, erhält einen EP. Wer halb so viel verdient, bekommt 0,5 EP für seine Rente gutgeschrieben.

Durch diesen Zuschlag soll der Rentenanspruch vieler langjährig Versicherter, die nur unterdurchschnittliche Einkommen erzielt haben, auf ein Niveau knapp oberhalb der Grundsicherung angehoben werden. Maximal wird der Zuschlag in der ersten Hälfte des nächsten Jahres rund 419 Euro im Monat betragen. Die meisten Grundrentenbeziehenden werden aber weniger bekommen.

Insbesondere wegen der regional sehr unterschiedlichen Wohnkosten steht aber bereits jetzt fest, dass die Grundrente nicht in allen Fällen ein Alterseinkommen in ausreichender Höhe sichern kann. Daher enthält das „Grundrentenpaket“ auch ergänzende Freibeträge im Wohngeld, in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II), in der Hilfe zum Lebensunterhalt sowie der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII) wie auch in den fürsorgerischen Leistungen der Sozialen Entschädigung. Dadurch soll verhindert werden, dass die Verbesserungen bei der Rente durch die Anrechnung auf diese Leistungen aufgezehrt werden und so soll gewährleistet werden, dass auch die Grundsicherungsberechtigten von dem Rentenzuschlag profitieren.

Wer bekommt Grundrente?

Grundsätzlich haben sowohl Versicherte, deren Rente ab 2021 beginnt, als auch Versicherte, deren Rente bereits vorher begonnen hat, Anspruch auf einen Rentenzuschlag durch die Grundrente. Ein Antrag muss wegen der Grundrente nicht gestellt werden, die Prüfung erfolgt in allen Fällen von Amts wegen. Allerdings müssen Versicherte, die erstmalig eine Rente erhalten wollen, diese natürlich weiterhin beantragen. Ob diese durch die Grundrente aufzustocken ist, wird bei der Antragsbearbeitung mit geprüft.

Der Anspruch auf Grundrente steht unter drei Voraussetzungen:

  1.  Bei Rentenbeginn müssen mindestens 33 Jahre sog. Grundrentenzeiten vorliegen (§ 76g Abs. 1 SGB VI).
  2. Die aufgrund dieser Zeiten erworbenen Rentenansprüche – ausgedrückt in Entgeltpunkten – dürfen im Durchschnitt einen bestimmten Mindestwert nicht unter- und einen bestimmten Höchstwert nicht überschreiten (§ 76g Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 SGB VI). Wer im Schnitt weniger als 30 Prozent oder mehr als 80 Prozent des durchschnittlichen Einkommens aller Versicherten erzielt hat, bekommt keine Rentenaufstockung.
  3.  Das (anzurechnende) Einkommen des Rentners und seines Ehegatten darf einen bestimmten Betrag nicht überschreiten (§ 97a SGB VI).

Was sind Grundrentenzeiten?

Nach der ersten Anspruchsvoraussetzung gibt es die Grundrente nur, wenn die hierfür erforderlichen „Grundrentenzeiten“ nachgewiesen werden können. Dazu zählen nach § 76g Abs. 2 SGB VI zunächst Zeiten mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit. Zudem zählen hierzu Berücksichtigungszeiten (§§ 57, 249b SGB VI), also Zeiten der Erziehung eines Kindes bis zur Vollendung seines zehnten Lebensjahres (bei sich überschneidender Erziehung mehrerer Kinder alle Zeiten bis zum zehnten Geburtstag des jüngsten Kindes), sowie Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines Angehörigen zwischen 1992 und 1995 (danach sind dies Pflichtbeitragszeiten, davor liegende Zeiten werden nicht berücksichtigt). Mitzuzählen sind auch Zeiten des Bezugs von Leistungen bei Krankheit und von Übergangsgeld (§ 20 SGB VI), soweit diese sog. Anrechnungszeiten (§ 58 SGB VI) sind. Schließlich sind noch Zeiten einzubeziehen, für die freiwillige Beiträge als Pflichtbeiträge gelten, Pflichtbeiträge für sonstige Versicherte bzw. wegen Versicherungspflicht auf Antrag gezahlt wurden oder als gezahlt gelten oder Beiträge für Anrechnungszeiten gezahlt wurden, die ein Versicherungsträger mitgetragen hat (§ 55 Abs. 2 SGB VI).

Nicht zu den Grundrentenzeiten zählen dagegen Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld (§ 76g Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Auch Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld II, Arbeitslosenhilfe oder Sozialhilfe werden nicht berücksichtigt.

Insgesamt müssen mindestens 33 Jahre solcher Grundrentenzeiten vorliegen, damit ein Anspruch auf Grundrente bestehen kann. Der volle Zuschlag wird aber erst gewährt, wenn mindestens 35 Jahre mit Grundrentenzeiten zusammenkommen. Wer lediglich 33 oder 34 Jahre (und elf Monate) mit Grundrentenzeiten zusammenbekommt (hier wird vom „Übergangsbereich“ gesprochen), muss mit einem deutlich gekürzten Anspruch rechnen.

Wie hoch darf der Durchschnitt der erworbenen Rentenansprüche sein?

Nach der zweiten Voraussetzung für die Grundrente gilt: Den Zuschlag gibt es nur, wenn der Durchschnittswert der erworbenen Rentenansprüche zwischen einem Mindest- und einem Höchstwert liegt. Bei der Ermittlung des Durchschnittswerts werden jedoch nicht alle Grundrentenzeiten berücksichtigt, sondern nur so genannte Grundrentenbewertungszeiten (§ 76g Abs. 3 SGB VI). Dies sind die Kalendermonate, in denen die Versicherten mindestens 30 Prozent des Durchschnittseinkommens aller Versicherten erzielt haben. Für dieses Jahr würde diese 30-Prozent-Grenze bedeuten: Wer weniger als 1.013 Euro im Monat verdient, bei dem zählen die Zeiten nicht für die Grundrente. Er erwirbt dadurch zwar reguläre Rentenansprüche, aber keine Ansprüche auf einen Zuschlag bei der Rente.

In Entgeltpunkten ausgedrückt bedeutet die 30-Prozent-Grenze: Es müssen im Monat mindestens 0,025 EP erreicht werden. Auch bestimmte Zuschläge zu den Entgeltpunkten werden bei der Ermittlung des Mindestwerts berücksichtigt, nicht jedoch Zuschläge beim Versorgungsausgleich oder Rentensplitting.

Der Höchstwert, den die durchschnittliche Bewertung der Monate mit Grundrentenbewertungszeiten nicht überschreiten darf (§ 76g Abs. 1 SGB VI), beträgt für Versicherte, die mindestens 35 Jahre Grundrentenzeiten zurückgelegt haben, 0,0667 EP. Dies entspricht 80 Prozent des Monatsbetrags des durchschnittlichen versicherungspflichtigen Entgelts aller Versicherten in den jeweiligen Jahren. Wird dieser Wert überschritten, besteht kein Anspruch auf Grundrente.

Deutlich komplizierter ist die Berechnung im sog. Übergangsbereich zwischen 33 Jahren und unter 35 Jahren mit Grundrentenzeiten. Dieser Übergangsbereich wurde während des Gesetzgebungsverfahrens eingefügt, um die mit der ursprünglich vorgesehenen scharfen Grenze von 35 Jahren verbundenen Härten abzumildern. Für diesen Bereich gilt zunächst ein monatlicher Höchstwert von 0,0334 EP, wenn genau 33 Jahre Grundrentenzeiten erreicht werden. Dadurch werden nur sehr niedrige Ansprüche aus bis zu 40 Prozent des Durchschnittsentgelts durch Grundrenten-Zuschläge angehoben. Diese Grenze steigt für jeden weiteren Monat mit Grundrentenzeiten linear um 0,001389 EP an, was 0,016668 Prozent des Durchschnittsentgelts entspricht. Mit 34 Jahren Grundrentenzeiten wird daher bereits ein Höchstwert von ungefähr 60 Prozent des Durchschnittsentgelts aller Versicherten erreicht und nach 34 Jahren und 11 Monaten ein Höchstwert von ca. 78,4 Prozent.

Wie wird die Grundrente berechnet?

Liegt die Durchschnittsbewertung der Grundrentenbewertungszeiten innerhalb des maßgeblichen Mindest- und Höchstwerts, besteht grundsätzlich Anspruch auf den Grundrenten-Zuschlag. Dieser wird jedoch nur gezahlt, wenn das anzurechnende Einkommen den Zuschlag nicht übersteigt. Folglich ist zunächst die Höhe des Zuschlags, also der Grundrente zu ermitteln, bevor zu prüfen ist, ob der grundsätzliche Anspruch durch anzurechnendes Einkommen aufgezehrt wird.

Grundsatz

Auch bei der Ermittlung der Höhe des Grundrenten-Zuschlags ist zwischen dem Übergangsbereich mit Grundrentenzeiten von 33 bis 34 Jahren und elf Monaten (hierzu weiter unten) sowie dem Regelfall bei Versicherten mit mindestens 35 Jahren Grundrentenzeiten zu unterscheiden (§ 76g Abs. 4 SGB VI). Allerdings wird die Grundrente in beiden Fällen aus dem Durchschnittswert der Entgeltpunkte aller Grundrentenbewertungszeiten (Achtung: nicht der Grundrentenzeiten!) ermittelt. Zeiten, die z.B. wegen geringen Entgelts bei Teilzeit mit weniger als 0,025 Entgeltpunkten bewertet sind, bleiben also auch hier außer Ansatz.

Die Höhe des Grundrentenzuschlags richtet sich nach der Anzahl der vorhandenen Grundrentenbewertungszeiten sowie der Höhe des aus diesen Zeiten ermittelten Durchschnittswertes an Entgeltpunkten. Diese Tabelle verdeutlicht das Berechnungsschema für die Grundrente bei mindestens 35 Grundrentenjahren: Liegt der jährliche Durchschnittswert der eigenen Entgeltpunkte bei bis zu 0,4 EP, werden die EP aus eigenen Rentenbeiträgen um diesen Betrag aufgestockt, also verdoppelt. Deutlich wird dies in der Tabelle in der zweiten Zeile in den ersten beiden Spalten.

Anders ist es, wenn der jährliche Durchschnittswert der in den Grundrentenbewertungszeiten selbst erworbenen EP zwischen 0,4 und 0,8 EP liegt. Dann werden die in die Berechnung einbezogenen Grundrentenbewertungszeiten um den Differenzbetrag bis zum maßgeblichen Höchstwert an EP (0,8 EP) erhöht. Dies wird in der zweiten Zeile der Tabelle in den letzten drei Spalten deutlich.

Begrenzung und Verteilung

Grundsätzlich werden bei der Berechnung der Grundrente nur höchstens 35 Jahre (420 Kalendermonate) mit Grundrentenbewertungszeiten berücksichtigt (§ 76g Abs. 4 Satz 5 SGB VI). Auch Versicherte mit einer sehr langen Versicherungsbiografie und mehr als 420 Kalendermonaten mit Grundrentenbewertungszeiten bekommen nur Grundrenten-Zuschläge auf höchstens 35 Jahre (s. Zeile drei der Tabelle). Der ermittelte Zuschlag wird gleichmäßig auf alle Monate mit Grundrentenbewertungszeiten aufgeteilt (§ 76g Abs. 5 SGB VI). Dies können dann in einigen Fällen auch mehr als 420 Monate sein, sodass der auf den jeweiligen Monat entfallende Wert auch kleiner als der für 35 Jahre ermittelte sein kann. Die Gesamthöhe des Zuschlags ändert sich hierdurch aber nicht.

Kürzung

In einem weiteren Schritt wird der Zwischenwert für den Zuschlag um 12,5 % gekürzt (s. Zeile 4 in der Tabelle), indem er mit dem Faktor 0,875 multipliziert wird (§ 76g Abs. 4 Satz 5 SGB VI). Damit hat der Gesetzgeber verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf das sog. Äquivalenzprinzip Rechnung getragen, wonach die Höhe der Rentenansprüche von der insbesondere durch Beiträge erbrachten Vorleistung abhängig ist. Die Kürzung des Zuschlags führt dazu, dass nicht alle Grundrentenberechtigten – unabhängig von ihrer Vorleistung – auf dasselbe Rentenniveau angehoben werden. Da die Kürzung umso geringer ausfällt, je geringer der Zuschlag ist, stehen Grundrentenberechtigte mit hohen Ansprüchen aus eigener Beitragsleistung am Ende besser da als solche mit geringerer Vorleistung aber höherem Zuschlag.

Aus der Tabelle wird ersichtlich: Mit dem höchsten Grundrentenzuschlag können diejenigen rechnen, die durchschnittlich 0,4 EP aus Grundrentenbewertungszeiten erwerben. Ihr Zuschlag beträgt 12,25 EP. Das entspricht nach dem aktuellen (bis Ende Juni 2021 gültigen) Rentenwert im Westen, der bei 34,19 Euro liegt, genau (12,25 x 34,19 =) 418,83 Euro. Wenn der Durchschnitt der erworbenen EP aus Grundrentenbewertungszeiten weniger oder mehr als 0,4 EP beträgt, ist die Grundrente niedriger.

Im Beitrag „Wie hoch fällt die Grundrente aus? Einige Rechenbeispiele“ in diesem Thema des Monats finden sich einige Beispiele, die das hier skizzierte Rechenschema verdeutlichen.

Wie hoch fällt die Grundrente im Übergangsbereich aus?

Wer auf mindestens 33 Jahre und höchstens 34 Jahre und elf Monate mit Grundrentenzeiten kommt und damit im sog. Übergangsbereich liegt, erhält keine volle, sondern nur verminderte Grundrente. Wer genau 33 Jahre Grundrentenzeiten nachweist, kann nur eine Rentenaufstockung bis maximal 40 Prozent des Durchschnittsentgelts (0,4 EP) pro Jahr mit Grundrentenbewertungszeiten erhalten. Das ist genau halb so viel, wie das, was nach 35 Jahren mit Grundrentenbewertungszeiten möglich wäre.

Zwischen mehr als 33 und unter 35 Jahren mit Grundrentenzeiten erhöht sich der maximal mögliche Aufstockungsbetrag mit jedem Monat kontinuierlich – bis er schließlich bei 34 Jahren und elf Monaten den Höchstwert von 78,4 Prozent des Durchschnittsentgelts erreicht.

Auch zur Berechnung der Grundrente im Übergangsbereich findet sich hier ein Rechenbeispiel.

Einkommensanrechnung

Ob und wie viel Grundrente gezahlt wird, hängt auch vom Einkommen des Versicherten und seines Ehegatten ab. Die Regelung über die Einkommensanrechnung (§ 97a SGB VI) umfasst ganze drei Spalten im Bundesgesetzblatt. Sie kann daher hier nur in den Grundzügen dargestellt werden:

Betroffene: Angerechnet wird nur Einkommen des Versicherten und seines Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartners (§ 21 LPartG). Anders als bei Grundsicherungsleistungen findet bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften keine wechselseitige Einkommensanrechnung statt.

Zuschlag: Betroffen von der Anrechnung nach dieser Vorschrift ist nur der Teil des gesamten Rentenzahlbetrags, der auf dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung, also dem Grundrenten-Zuschlag, beruht. Umgekehrt bleibt der Zuschlag unberührt von den Regelungen über Hinzuverdienst oder die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes (§ 97a Abs. 1 Satz 1, Abs. 7 SGB VI).

Freibeträge: Angerechnet wird nur Einkommen, dass einen Freibetrag übersteigt. Bis Juli 2021 beträgt der Freibetrag 1.250 Euro bzw. 1.950 Euro bei Anrechnung von Ehegatteneinkommen. Das darüber hinaus gehende Einkommen wird bis zu einem oberen Schwellenwert von 1.600 Euro bzw. 2.300 Euro zunächst nur zu 60 Prozent auf den Grundrenten-Zuschlag angerechnet. Nur das diesen Schwellenwert übersteigende Einkommen wird voll berücksichtigt. Die Höhe des Freibetrags und des oberen Schwellenwerts werden nach einem Vielfachen des aktuellen Rentenwerts ermittelt. Dadurch erhöhen sich diese Werte gemeinsam mit den jährlichen Rentenerhöhungen. Es gilt einheitlich der Rentenwert für die alten Bundesländer, der niedrigere Rentenwert (Ost) spielt hier keine Rolle.

Verfahren: Die Einkommensermittlung soll jährlich und grundsätzlich in einem automatisieren Verfahren durch Abruf der bei den Finanzämtern vorhandenen Daten erfolgen. Dies führt zu Einschränkungen in Bezug auf den Personenkreis, die Einkommensarten und die Aktualität der Daten.

Versteuerndes Einkommen: Anzurechnen ist im Grundsatz das zu versteuernde Einkommen im Sinne des Einkommensteuergesetzes, also das Einkommen nach Abzug von Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen, Verlusten oder Kinderfreibeträgen. Steuerfreie Einnahmen z.B. aus Minijobs oder ehrenamtlicher Tätigkeit bleiben daher anrechnungsfrei. Hinzuzurechnen ist der nicht zu versteuerte Teil einer Rente oder von Versorgungsbezügen, allerdings ohne den auf die Grundrente entfallenden Teil. Auch der Ertragsanteil einer Lebensversicherung (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG) ist bei deren Auszahlung anzurechnen. Dafür wird der Betrag auf die folgenden zehn Jahre verteilt.

Ausländisches Einkommen: Ebenfalls anzurechnen ist ausländisches Einkommen, dass nicht in Deutschland versteuert wird. Daher sind insbesondere Grundrentenberechtigte mit Wohnsitz im Ausland verpflichtet, ihr tatsächliches Einkommen dem Rentenversicherungsträger mitzuteilen. Wie dies kontrolliert werden kann, ist unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten eine der großen offenen Fragen.

Kapitalerträge: Eine gesonderte Meldung an den Rentenversicherungsträger außerhalb des automatisierten Verfahrens ist auch für der Abgeltungssteuer unterfallende Kapitalerträge vorgeschrieben. Diese werden in einem aufwändigen Verfahren nachträglich berücksichtigt (§ 97a Abs. 6 SGB VI). Um die Rechtstreue der Grundrentenberechtigten zu fördern, hat sie der Rentenversicherungsträger darauf hinzuweisen, dass nach § 151c SGB VI eine Überprüfung einer „hinreichenden Anzahl“ zufällig ausgewählter Fälle erfolgen soll.

Vorletztes Jahr: Grundlage für die Einkommensermittlung sind grundsätzlich die beim Finanzamt vorhandenen Daten der Einkommensteuerfestsetzung für das vorvergangene Kalenderjahr, auch wenn der Bescheid nur vorläufig ist oder angefochten wird. Maßgeblich ist somit das im vorletzten Jahr erzielte Einkommen. Deshalb werden viele Berechtigte, die bis zum Renteneintritt gearbeitet haben, den Grundrenten-Zuschlag erst im dritten Jahr ihres Rentenbezugs tatsächlich ausgezahlt bekommen, was noch für erhebliche politische Unruhe sorgen könnte. Sollte bis zum 30. September eines Jahres für das vorvergangene Jahr noch keine Festsetzung erfolgt sein, werden für die Ermittlung der Grundrente im kommenden Jahr die noch älteren Daten des vorvorvergangenen Jahres genutzt. Sollten auch diese nicht vorliegen, sind im Wesentlichen nur Renten und andere Alters- bzw. Ruhestandsbezüge sowie abgegoltene Kapitaleinkünfte heranzuziehen.

Im letzten Schritt sind die Höhe des grundsätzlich zustehenden Grundrenten-Zuschlags und das anzurechnende Einkommen zu vergleichen. Anspruch auf die tatsächliche Auszahlung eines Grundrentenzuschlags haben nur Versicherte, bei denen das nach den dargestellten Grundsätzen anzurechnende Einkommen den Grundrentenzuschlag nicht erreicht oder gar übersteigt. Anderenfalls wird der Zuschlag vollständig aufgezehrt. Siehe dazu auch die Beispiele im letzten Beitrag dieses Themas des Monats.

Ob das in der Gesetzesbegründung formulierte Ziel, die Einkommensprüfung sowohl für die Versicherten als auch für die Verwaltung unbürokratisch auszugestalten und daher verwaltungsintern möglichst automatisiert durchzuführen, erreicht wird, muss die Praxis zeigen.

Dr. Christian Mecke

ist Richter am Bundessozialgericht

Hans Nakielski

ist Dipl.-Volkswirt und Fachjournalist für Arbeit und Soziales in Köln