Was der Gesetzentwurf zur Änderung des SGB II bringt
von Jörg Altmann | 29. Januar 2026
Mit der neuen Grundsicherung sollen Sozialleistungen nach dem Willen der Bundesregierung gerechter und treffsicherer werden. Rechte und Pflichten von Bezieher:innen der SGB-II-Leistungen sollen verbindlicher und Konsequenzen spürbarer werden. Jobcenter sollen zudem Menschen auf dem Weg in Arbeit besser unterstützen. Außerdem sollen sie den Missbrauch von Sozialleistungen wirksamer bekämpfen. Was sind die wichtigsten Änderungen bei der geplanten Reform des Bürgergeldes? Hier erfolgt eine erste Bewertung der zentralen politischen und gesetzgeberischen und Anliegen.
1. Wechselvolle Geschichte des SGB II
Wie 2003, als am 16. Dezember das „Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“ als sog. „Hartz-IV-Gesetz“ vom Bundestag und am 19. Dezember vom Bundesrat verabschiedet wurde, scheint sich die Geschichte 22 Jahre später zu wiederholen: Am 17. Dezember 2025 hat die Bundesregierung den Gesetzentwurf für das „Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze“ verabschiedet und in das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren eingebracht. Auch diesmal geht es wieder – wie damals – um umfangreiche Änderungen bei den existenzsichernden Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende.
Das damalige „Hartz-IV-Gesetzespaket“, mit dem das Sozialgesetzbuch (SGB) II unter dem Titel „Grundsicherung für Arbeitsuchende“ eingeführt wurde, hatte einen sehr holprigen Start. Es musste wegen z. T. grober handwerklicher Fehler zunächst vom Gesetzgeber selbst mehrfach innerhalb kurzer Zeit angepasst und geändert werden. Nachfolgend hat dann das Bundessozialgericht (BSG) durch zahlreiche Entscheidungen für eine klarstellende oder verfassungskonforme Auslegung verschiedener Normen gesorgt (z. B. zum schlüssigen Konzept bei den Kosten der Unterkunft oder zu den Kosten des Umgangsrechts als Mehrbedarf). Außerdem erklärte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in den folgenden zwei Jahrzehnten zahlreiche Regelungen für verfassungswidrig – z. B. die Höhe der Regelbedarfsermittlung insbesondere für Kinder am 9. Februar 2010 (siehe hier) oder die Sanktionsregelungen der §§ 31 ff SGB II am 5. November 2019 (siehe hier).
Unter dem Eindruck der Coronapandemie und einem gleichzeitigen sprunghaften Inflationsanstieg erfolgten mit dem Bürgergeld-Gesetz im Jahr 2023 einige grundlegende Änderungen im SGB II sowie auch im Regelbedarfsermittlungsgesetz, um auf die veränderten Lebensbedingungen und Bedarfe, sowie die sprunghaften Änderungen von existenziellen Lebenshaltungskosten besser reagieren zu können (siehe dazu unser Thema des Monats hier).
Aus der Leistung „Arbeitslosengeld II“ wurde das „Bürgergeld“ und das SGB II nannte sich seitdem „Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende“.
Die Änderungen durch das Bürgergeldgesetz traten in zwei Stufen in Kraft: zum 1. Januar 2023 und zum 1. Juli 2023 (siehe hier).
Mit dem nun vorgelegten Gesetzentwurf soll das „Bürgergeld“ in „Grundsicherungsgeld“ umbenannt werden und das SGB II sich wieder „Grundsicherung für Arbeitsuchende“ (ohne den Zusatz: „Bürgergeld“) nennen. Mit dem Entwurf soll dem Grundsatz des Forderns und Förderns wieder stärker Rechnung getragen werden. Ein ungerechtfertigter Leistungsbezug soll verhindert werden, wobei sich Menschen, die Hilfe brauchen, weiterhin auf Unterstützung verlassen können sollen. Wer arbeiten kann, müsse daran mitwirken, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten.
Der Entwurf greift insbesondere Schwerpunkte zur Reform der Grundsicherung aus dem Koalitionsvertrag auf. Nach diesem Vertrag von CDU, CSU und SPD (S. 15) sollen „für Bezieherinnen und Bezieher von Sozialleistungen, insbesondere der Grundsicherung, immer Anreize bestehen, ein höheres Erwerbseinkommen zu erzielen oder eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufzunehmen. Hierzu werden wir auch die Schnittstellen zur Grundsicherung in den Blick nehmen und die Hinzuverdienstregeln reformieren. Dazu gehört auch, die Transferentzugsraten in den unterschiedlichen Leistungssystemen besser aufeinander abzustimmen. Wir wollen, dass – wo immer möglich – Leistungen und Beratung aus einer Hand erbracht werden. Die Prozesse müssen digitalisiert werden. Die verfügbaren Daten sollen genutzt werden, um auf mögliche Leistungsansprüche hinzuweisen und die Beantragung zu vereinfachen.“
Kurz vor Weihnachten hat die Bundesregierung den „Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze“ im Kabinett verabschiedet (siehe hier).
Das Gesetz soll schrittweise ab 1. Juli 2026 in Kraft treten, denn die Leistungsträger benötigen zur Umsetzung der Neuregelungen einen ausreichenden zeitlichen Vorlauf zur Anpassung der IT-Verfahren. Was sind die zentralen gesetzgeberischen und politischen Anliegen?
2. Vorrang von Vermittlung und bedarfsdeckender Vollzeiterwerbstätigkeit
Ein Ziel des nun vorgelegten Gesetzentwurfes ist, die Vermittlung in Arbeit zu stärken. Dabei komme es, so die Gesetzesbegründung, auf die Mitwirkung der leistungsbeziehenden Menschen an und darauf, den Jobcentern wirksamere Instrumente an die Hand zu geben, mit denen die Mitwirkung eingefordert werden könne. Hierzu werden in § 2 Abs. 2 Satz 2, 3 SGB II-E die Grundsätze des Forderns so formuliert, dass „die Arbeitskraft der erwerbsfähigen leistungsberechtigten in dem Umfang einzusetzen ist, wie es zur vollständigen Überwindung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist“ und „soweit es zu diesem Zweck erforderlich und zumutbar ist, eine Vollzeittätigkeit aufzunehmen“. Mit dem neuen § 3a SGB II-E wird der Vorrang von Ausbildung und Vermittlung in Arbeit betont und gegenüber sonstigen Leistungen der Eingliederung in Arbeit hervorgehoben. Im Hinblick auf die gewünschte Dauerhaftigkeit der Eingliederung wird allerdings eine Ausnahme bei unter 30-jährigen Personen ermöglicht, wenn die sonstigen Leistungen der Eingliederung für eine dauerhafte Eingliederung erfolgversprechender sind.
2.1 Schärfere Zumutbarkeitsregeln
Abgerundet werden diese Regelungen durch die Änderungen der Zumutbarkeitsregeln in § 10 SGB II. So werden erwerbsfähige Mütter oder Väter verpflichtet, schon ab der Vollendung des ersten (statt bisher des dritten) Lebensjahres des Kindes eine Arbeit aufzunehmen, soweit die Betreuung des Kindes in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege im Sinne der Vorschriften des SGB VIII oder auf sonstige Weise (z. B. durch Großeltern, andere Familienangehörige usw.) sichergestellt ist. An diese Zumutbarkeitsregelung knüpft § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB II an, wonach eine sanktionswürdige Pflichtverletzung dann vorliegt, wenn sich erwerbsfähige Leistungsberechtigte weigern, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen oder fortzuführen.
2.2 Regelungen für Selbstständige
Bei Leistungsberechtigten, die selbstständig tätig sind, wird gem. § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB II-E „nach einem Jahr ununterbrochenen Leistungsbezuges in der Regel geprüft, ob ein Verweis auf eine andere selbständige Tätigkeit oder eine Beschäftigung zumutbar ist.“ Damit greift bei Selbstständigen der Vermittlungsvorrang des neuen § 3a Abs. 1 SGB II-E frühestens ein Jahr nach Beginn des ununterbrochenen Leistungsbezuges. Diese Regelung ist im Gesamtkontext des § 10 Abs. 2 Nr. 5 SGB II zu sehen, der zunächst lediglich festlegt, dass eine Arbeit nicht allein deshalb unzumutbar ist, weil sie mit der Beendigung einer Erwerbstätigkeit verbunden ist, es sei denn, es liegen begründete Anhaltspunkte vor, dass durch die bisherige Tätigkeit künftig die Hilfebedürftigkeit beendet werden kann.
Mit der im Gesetzentwurf enthaltenen Formulierung, es solle ein Verweis auf eine andere selbstständige Tätigkeit oder eine abhängige Beschäftigung geprüft werden, bleibt unklar, was passiert, wenn der Verweis nicht befolgt wird. Grundsätzlich kann eine Reaktion auf geforderte, aber nicht erbrachte Eigenbemühungen nur erfolgen, wenn diese Eigenbemühungen zunächst im Kooperationsplan gem. § 15 Abs. 2 SGB II-E konkret und verbindlich vereinbart und in einem zweiten Schritt auch von den Jobcentern konkret eingefordert werden (vgl. § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB II-E). In der Gesetzesbegründung wird dazu lediglich ausgeführt, dass „zur Vermeidung langfristiger Hilfebedürftigkeit von Selbständigen klargestellt wird, dass in der Regel nach einem Jahr im Leistungsbezug zu prüfen ist, ob ein Verweis auf eine andere Tätigkeit zumutbar ist.“
Ob dies ausreicht, den Jobcentern die seit langem immer wieder geforderten Instrumente für einen verbindlicheren Umgang mit Selbstständigen im Leistungsbezug an die Hand zu geben, ist zweifelhaft. Der Bundesrechnungshof (BRH) hatte in seiner abschließenden Mitteilung an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) über die „Prüfung der vermittlerischen Betreuung Selbstständiger im Rechtskreis SGB II“ vom 23. Dezember 2024 (siehe hier, S. 22) deutlich gemacht, dass „entgegen der Auffassung des BMAS die gesetzlichen Regelungen zusammen mit den Fachlichen Weisungen nicht ausreichend vorgeben, wie mit Selbstständigen konkret umzugehen ist“. Zudem sei es für die Jobcenter nicht auswertbar, wie lange erwerbsfähige Leistungsberechtigte selbstständig sind und zugleich SGB-II-Leistungen beziehen. Insofern wäre eine verbindlichere Regelung in Bezug auf konkrete Pflichten von Selbstständigen sinnvoll, denn das Problem im Umgang mit Selbstständigen im Leistungsbezug wird vom Bundesrechnungshof konkret benannt: „Durch den bisherigen vermittlerischen Umgang mit den Selbstständigen begünstigten die Jobcenter in vielen Fällen den dauerhaften Leistungsbezug. Es ist nicht auszuschließen, dass der regionale Wettbewerb – wie von einigen Jobcentern befürchtet – durch die langjährig subventionierten Selbstständigkeiten verzerrt werden kann.“ Dadurch, dass der Lebensunterhalt der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten unabhängig von der Höhe der Gewinne sichergestellt ist, sei es möglich, dass diese ihre Produkte und (Dienst-)Leistungen günstiger anbieten können als hilfeunabhängige Selbstständige der jeweiligen Branche.
Wenn der Gesetzgeber tatsächlich die Aufnahme einer bedarfsdeckenden (Vollzeit-)Erwerbstätigkeit beabsichtigt, sollten für abhängig beschäftigte und selbstständige Leistungsberechtigte vergleichbare Bedingungen und rechtliche Konsequenzen gelten.
3. Leistungsminderungen bei Meldeversäumnissen
Der Bundesrechnungshof (BRH) hat am 2. Oktober 2025 in einem Bericht an den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestag gefordert, die Handlungsmöglichkeiten der Jobcenter bei fehlender Mitwirkung zu verbessern (siehe hier).
Der BRH hatte geprüft, wie Jobcenter mit Personen umgehen, die nicht oder nicht ausreichend bei der Arbeitsvermittlung mitwirken. Er stellte fest, dass ein Teil der Bürgergeldbeziehenden für die Arbeitsvermittlung nicht erreichbar war, nicht zu Beratungsterminen erschien und trotz Leistungsbezugs nicht an der Vermittlung mitwirkte. Die Jobcenter sahen – über die derzeit möglichen zeitlich und in der Höhe begrenzten Leistungsminderungen hinaus – keine Handhabe, diese Personen mit den bestehenden rechtlichen Möglichkeiten zur Mitwirkung zu bewegen. Daher forderte der BRH, der Gesetzgeber solle in einer eigenständigen gesetzlichen Regelung den Jobcentern klare und rechtssicher anwendbare Instrumente geben, um bei fehlender Mitwirkung bei der Arbeitsvermittlung schnell und wirksam einzugreifen. Die Maßnahmen müssten über die bisherigen Möglichkeiten der teilweisen Leistungsminderung hinausgehen und für die Jobcenter schnell und einfach umsetzbar sein. Die Regelung sollte das Prinzip des „Forderns“ aus dem Grundsatzpaar „Fördern und Fordern“ stärken. Sie würde die Akzeptanz des Bürgergeldsystems erhöhen und Missbrauch verhindern. Gleichzeitig solle sie helfen, Bürgergeldbeziehende schneller wieder in Arbeit zu bringen.
Diese Anregung wurde im Gesetzentwurf dergestalt aufgegriffen, dass künftig zwischen einmaligen und mehrfachen, aufeinanderfolgenden Meldeversäumnissen differenziert wird.
3.1 Regelungen bei einfachen Meldeversäumnissen
Bei einmaligen (sog. einfachen) Meldeversäumnissen im Sinne des § 32 Abs. 1 SGB II-E, also dann, wenn Leistungsberechtigte trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihm zu melden oder bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, wiederholt nicht nachkommen, mindert sich das Grundsicherungsgeld für die Dauer eines Monats jeweils künftig um 30 Prozent (bisher 10 Prozent) des für sie nach § 20 SGB II maßgebenden Regelbedarfs.
Ob diese höhere Minderung tatsächlich dazu führt, die Leistungsberechtigten künftig stärker zu termintreuem Verhalten zu motivieren, bleibt abzuwarten. Zumindest wurde bereits in der Sanktionsentscheidung des BVerfG vom 5. November 2019 klar benannt, dass „Prognosen zu den Wirkungen solcher (sanktionierenden) Regelungen hinreichend verlässlich sein müssen; je länger die Regelungen in Kraft seien und der Gesetzgeber damit in der Lage sei, fundierte Einschätzungen zu erlangen, umso weniger genüge es, sich auf plausible Annahmen zu stützen“ (siehe hier, 3. Leitsatz sowie Rn 59 ff).
3.2 Regelungen bei mehrfachen Meldeversäumnissen
Bei mehrfachen, aufeinanderfolgenden Meldeversäumnissen soll der Leistungsanspruch künftig entfallen und zwar in zwei Stufen. Dazu wird der § 7b SGB II zur Erreichbarkeit von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten um einen Absatz 4 erweitert. Danach gelten erwerbsfähige Leistungsberechtigte als nicht erreichbar, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis drei aufeinanderfolgenden Meldeaufforderungen des Jobcenters ohne Darlegung und Nachweis eines wichtigen Grundes nicht nachkommen. Der Leistungsanspruch entfällt grundsätzlich mit Beginn des Kalendermonats, der auf die Feststellung des dritten versäumten Meldetermins folgt. Allerdings entfällt zunächst, wenn die übrigen Leistungsvoraussetzungen des § 7 SGB II erfüllt sind, für die Dauer eines Monats nur der Anspruch auf die Regelleistung vollständig; die übrigen Leistungen aus dem Grundsicherungsgeld, insbesondere Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in diesem ersten Monat weiterhin gezahlt (vgl. § 7b Abs.4 Satz 4 SGB II-E).
Diese erste Leistungsminderung soll den Betroffenen offenbar die Möglichkeit einräumen, sich innerhalb des ersten Monats der Leistungsminderung beim Jobcenter zu melden. Wenn dies erfolgt, gelten die Betroffenen als durchgehend erreichbar (§ 7b Abs. 4 Satz 5 SGB II-E). Melden sich die Betroffenen dagegen innerhalb des ersten Monats nicht, entfällt der Leistungsanspruch insgesamt (vgl. § 7b Abs. 4 Satz 2 SGB II-E), weil die Erreichbarkeit neben den in § 7 SGB II genannten eine (weitere) Tatbestandsvoraussetzung für den Anspruch auf Leistungen des SGB II ist. Zudem wird unterstellt, dass die Nichterreichbarkeit auch bis zum Ablauf des ursprünglichen Bewilligungszeitraums fortbesteht, es sei denn, die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person meldet sich vorher persönlich bei dem zuständigen Jobcenter (vgl. § 7b Abs. 4 Satz 3 SGB II-E).
Das Bundessozialgericht weist in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf (siehe hier) zutreffend darauf hin, dass der auf die nicht erreichbare Person entfallende Anteil der Unterkunftskosten gem. § 22 Abs. 7 Satz 3 SGB II-E auf die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu verteilen sei, ihnen also zuwächst, um die Unterkunft für die Bedarfsgemeinschaft zu sichern. Dieses Prinzip funktioniere jedoch nur bei Bedarfsgemeinschaften mit mehreren Personen. Die Situation von alleinstehenden Leistungsberechtigten ist dagegen nicht klar geregelt. Deren Unterkunftskosten müssten trotz „Nichterreichbarkeit“ an die Leistungsberechtigten selbst ausgezahlt werden, um den Zweck der Regelung zu gewährleisten, die Unterkunft in diesem ersten Monat zu sichern. Es muss an dieser Stelle zudem der Zweck im Verhältnis zum bürokratischen Aufwand hinterfragt werden, der durch den notwendigen Wechsel der Anspruchsberechtigten und ggfls. des Zahlungsempfängers in einer Mehrpersonen-Bedarfsgemeinschaft entsteht.
Der Zweck der in § 7b Abs. 4 SGB II-E verankerten Regelung ist zudem, ob der verwendeten Begrifflichkeiten, etwas diffus. Wenn damit erwerbsfähige Leistungsberechtigte in den Fokus genommen werden sollen, die nicht im Sinne des § 7b Abs. 1 SGB II erreichbar sind, dann sollte der Gesetzgeber den terminologisch präziseren Begriff des „persönlichen Erscheinens“ in § 61 SGB I verwenden. Denn eine „persönliche Meldung“, wie sie im Gesetzentwurf bezeichnet wird, kann begrifflich auch persönlich telefonisch, per Mail, in Online-Meetings oder auf anderen Kommunikationswegen erfolgen. Die vom Gesetzgeber geforderte Erreichbarkeit im Sinne des § 7b Abs. 1 SGB II, an der gerade bei mehrfachen, aufeinanderfolgenden Meldeversäumnissen erhebliche Zweifel aufkommen, setzt dagegen voraus, dass es den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten möglich ist, eine Dienststelle des zuständigen Jobcenters, einen möglichen Arbeitgeber oder den Durchführungsort einer Integrationsmaßnahme im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Jobcenters in einer für den Vermittlungsprozess angemessenen Zeitspanne und ohne unzumutbaren oder die Eigenleistungsfähigkeit übersteigenden Aufwand (persönlich) aufzusuchen. Insoweit wäre es zum Erreichen des Regelungszwecks konsequent, dass die Leistungsberechtigten diese Erreichbarkeit durch persönliches Erscheinen auch nachweisen (soweit dies im Einzelfall zumutbar ist).
4. Verschärfung der Sanktionsregelungen
Die Rechtsfolgen für Pflichtverletzungen von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten sollen ebenfalls verschärft werden. Die am 1. Januar 2023 in Kraft getretene und entsprechend der Entscheidung des BVerfG vom 5. November 2019 überarbeitete Sanktionsregelung des § 31a Abs. 1 SGB II wird ersetzt.
Wurde bisher bei der ersten und jeder weiteren Pflichtverletzung das Bürgergeld um jeweils 10 Prozent des nach § 20 SGB II jeweils maßgebenden Regelbedarfs reduziert (begrenzt auf insgesamt höchstens 30 Prozent des jeweils maßgebenden Regelbedarfs) wird mit der Gesetzesänderung in § 31a Abs. 1 SGB II-E bereits bei einer Pflichtverletzung das Grundsicherungsgeld um 30 Prozent des jeweils maßgebenden Regelbedarfs vermindert. Dies entspricht von der Höhe der Minderung der Regelung zu den Meldeversäumnissen in § 32 Abs. 1 SGB II-E.
Damit wird bereits bei der ersten Pflichtverletzung nach § 31 SGB II-E die maximale Absenkung des Regelbedarfs erreicht (mit Ausnahme der in § 31a Abs. 7 SGB II-E geregelten Fälle); die derzeit noch bestehende Verschärfung um jeweils weitere 10 Prozentpunkte für weitere Pflichtverstöße entfällt. Zugleich beträgt der Minderungszeitraum künftig pauschal drei Monate und ersetzt damit ebenfalls die bisher gestufte Sanktionsdauer des bisherigen § 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II.
Ob diese höheren und längeren Leistungsminderungen gegenüber der bisherigen Regelung tatsächlich zu vermehrten Beschäftigungsaufnahmen bei Leistungsberechtigten führen, wie in der Problem- und Zielbeschreibung des Gesetzentwurfes formuliert wird, ist wissenschaftlich nicht belegt. Die im Gesetzentwurf als Beleg zitierte Studie des Instituts für Arbeits- und Berufsforschung (IAB) (siehe hier) zeige, so die Gesetzesbegründung, dass Leistungsbeziehende in der Grundsicherung schon von dem Risiko, sanktioniert zu werden, beeinflusst würden – also von einem ex-ante-Effekt der Sanktionen auszugehen sei.
Allerdings wurden in der Studie die Sanktionen der Jobcenter in einem Zeitraum deutlich vor der Einführung des Bürgergelds und auch vor dem Urteil des BVerfG vom November 2019 untersucht. Zudem bezieht sich die Studie nur auf den Zusammenhang zwischen drohenden Sanktionen und den Übergang in eine zumutbare Arbeit, nicht auf den Zusammenhang zwischen Sanktionen und anderen Pflichtverletzungen (z. B. Meldeversäumnissen).
Die Forschungs- und Datenlage zu den Wirkungen von Leistungsminderungen hat sich seit der Sanktionsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2019 nicht wesentlich verändert. Es gilt damit, was das das BVerfG in seinem Urteil am 5. November 2019 in Randnummer 61 bereits festgestellt hat: „Ob verhängte Sanktionen die Mitwirkungsbereitschaft durch eine Intensivierung der Arbeitssuche erhöhen, ist bislang empirisch nicht belegt. Ebenso ist bislang nicht untersucht und aufgrund der ubiquitären Wirkung auch kaum verifizierbar, wie hoch die sogenannte ex ante-Wirkung von Sanktionen, also der Effekt schon aufgrund ihrer Existenz oder Androhung, auf die Mitwirkungsbereitschaft einzuschätzen ist.“
Zudem bestehen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Verschärfung (vgl. z. B. Martin Russell Varga, in: Soziale Sicherheit 12/2025, S. 13 ff. [14], siehe hier).
5. Mitwirkungsverpflichtungen beim Integrationsprozess
Der Integrationsprozess soll (für beide Seiten?) verbindlicher ausgestaltet werden. Der § 15 Abs. 4 SGB II-E regelt daher, dass das erste Gespräch zur Erstellung der Potenzialanalyse und des Kooperationsplans persönlich im Jobcenter stattfindet und hiervon nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden kann. Das persönliche Erscheinen beim Leistungsträger im Sinne des § 61 SGB I zur Erstellung einer Potenzialanalyse und eines Kooperationsplanes wird damit der gesetzlich angeordnete Regelfall.
Unklar ist aber nach der Gesetzesbegründung, was ein „begründeter Ausnahmefall“ ist. Nach den allgemeinen sozialverfahrensrechtlichen Regelungen des § 65 Abs. 1 Nr. 2 SGB I kann vom „persönlichen Erscheinen“ dann abgesehen werden, wenn die Erfüllung dieser Mitwirkungspflicht dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund (z.B. gesundheitliche, berufliche oder besondere soziale Umstände) nicht zugemutet werden kann. Wenn der Gesetzgeber derartige Konstellationen meint, dann sollte er im Sozialrecht auch identische Begrifflichkeiten verwenden, insbesondere wenn in dem nachfolgenden § 15a SGB II-E dann der Begriff „wichtiger Grund“ und nicht „begründeter Ausnahmefall“ verwendet wird.
Um das Ziel, den Integrationsprozess verbindlicher als bisher zu gestalten zu erreichen, wird auch § 15a SGB II komplett geändert. Während der erst zum 1. Juli 2023 eingeführte § 15a SGB II mit einem Schlichtungsverfahren den Aushandlungsprozess der gegenseitigen Verpflichtungen auf Augenhöhe fördern wollte, wird diese Regelung nun wieder komplett abgeschafft und im § 15a SGB II werden künftig „Verpflichtungen“ geregelt.
Wird nämlich gem. § 15a Abs. 1 SGB II-E eine Einladung zu einem Gespräch durch die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person ohne wichtigen Grund nicht wahrgenommen, kann die Agentur für Arbeit diese Person durch schriftlichen Verwaltungsakt zu bestimmten Mitwirkungshandlungen (z.B. zur Vornahme von erforderlichen Eigenbemühungen, zur Aufnahme oder Fortführung einer zumutbaren Arbeit, Ausbildung oder eines nach § 16e SGB II geförderten Arbeitsverhältnisses sowie zur Teilnahme an einer Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit, an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder an einer Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes) verpflichten. Hierbei haben die Jobcenter gem. § 15a Abs. 4 SGB II-E zu bestimmen, welche konkreten Eigenbemühungen die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in welcher Häufigkeit zu erbringen haben und in welcher Form und Frist diese nachzuweisen sind. Die durch Verwaltungsakt bestimmte Häufigkeit der Bemühungen und die Frist zur Erbringung der Nachweise müssen angemessen sein.
Auch dann, wenn die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person die aus dem Kooperationsplan folgenden Schritte zur Eingliederung in Arbeit nicht erbringt oder ein Kooperationsplan nicht zustande kommt oder nicht fortgeschrieben werden kann, verpflichten die Jobcenter sie künftig durch schriftlichen Verwaltungsakt zur Vornahme der erforderlichen Mitwirkungshandlungen. Diese einseitige Festlegung der Mitwirkungshandlung per hoheitlichem Verwaltungsakt ist Voraussetzung dafür, dass bei der Verletzung der Mitwirkungspflichten eine Leistungsminderung gem. § 31a SGB II eintreten kann.
Es bleibt abzuwarten, wie häufig die Jobcenter aufgrund des politischen bzw. öffentlichen Drucks künftig entsprechende Mitwirkungsverwaltungsakte erlassen. Die Betroffenen können sowohl gegen den zu bestimmten Mitwirkungshandlungen verpflichtenden Verwaltungsakt nach § 15a SGB II-E, als auch gegen einen darauf beruhenden Verwaltungsakt, mit dem dann etwaige Pflichtverletzungen wegen fehlender Mitwirkung sanktioniert werden (vgl. § 31 Abs. 1 in Verbindung mit § 31a SGB II-E), Rechtsbehelfe einlegen. Daher bleibt abzuwarten, ob neben der zusätzlichen Belastung der Widerspruchsstellen bei den Jobcentern und den zusätzlichen Belastungen bei den Sozialgerichten tatsächlich eine höhere Verbindlichkeit und eine schnellere Umsetzung der Mitwirkungspflichten erreicht wird.
Zumindest lässt sich feststellen, dass durch die Regelung hier nur der Zustand hergestellt wird, der bis zum 30. Juni 2023 bestand.
Weitere wichtige geplante Änderungen
Vermögen: Derzeit gilt im ersten Jahr des SGB-II-Bezugs ein Schonvermögen von 40.000 Euro für den Leistungsbeziehenden und von 15.000 Euro für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft. Nach Ablauf der einjährigen Karenzzeit gilt ein Vermögensfreibetrag von nur noch 15.000 Euro für jede Person der Bedarfsgemeinschaft. Die bislang geltende einjährige Karenzzeit beim Vermögen soll abgeschafft werden. Stattdessen soll die Höhe des Schonvermögens an das Lebensalter gekoppelt werden. Vorgesehen sind vor dem 30. Geburtstag 5.000 Euro, von 30 bis 39 Jahren sind es 10.000 Euro, von 40 bis 49 Jahren 12.500 Euro und ab 50 Jahren 20.000 Euro.
Wohnkosten: Bisher gilt auch hier eine einjährige Karenzzeit. Im ersten Jahr des Bürgergeldbezugs müssen die Jobcenter die vollen Kosten für die Wohnung übernehmen. Künftig sollen die Kosten unter anderem schon in der einjährigen Karenzzeit gedeckelt werden. Der „Deckel“ beträgt die anderthalbfache Höhe der vom Jobcenter für angemessenen gehaltenen (Miet-)Kosten.
Fazit
Es gibt zwar etliche Änderungen im SGB II, jedoch werden zum Teil die vor In-Kraft-Treten des Bürgergeldgesetzes 2023 geltenden Regelungen inhaltlich wieder eingeführt. Andere Instrumente als Sanktionen (z. B. niedrigschwellige Teilhabe- und Arbeitsangebote) werden zur Motivation von Leistungsberechtigten, um ihren Leistungsbezug zu verringern oder zu überwinden nicht in Betracht gezogen. Auch wurde die Chance vertan, bestimmte systematische Prinzipien des SGB II auf ihre Sinnhaftigkeit und Praxistauglichkeit kritisch zu überprüfen (z. B. die horizontale Einkommensverteilung oder die Regelungen zur Bedarfsgemeinschaft).
Zudem erscheinen die im Entwurf formulierten Regelungen inhaltlich und bezüglich der Zielvorstellungen zum Teil nicht gut abgestimmt, z. B. bei den Folgen der Leistungsminderung bei Alleinstehenden und in Mehr-Personen-Bedarfsgemeinschaften oder den Mitwirkungspflichten von Selbstständigen. Dies zeigt sich auch bei den rechtlichen Formulierungen, die nicht immer konsequent und präzise sind („Meldeversäumnisse“; „persönliches Erscheinen“). Es bleibt zu hoffen, dass im Gesetzgebungsverfahren die Regelungen verbessert werden können.
