von Franz Josef Düwell | 29. Januar 2026
Die Bundesregierung will den Sozialstaat grundlegend reformieren. Anfang dieses Jahres sind bereits einige Reformen und viele kleinere Gesetzesänderungen im Sozialbereich in Kraft getreten: zum Beispiel das Aktivrentengesetz, mit dem ältere Arbeitnehmer:innen motiviert werden sollen, jenseits der Regelaltersgrenze weiterzuarbeiten (siehe hier). Verwunderlich ist aber, dass wichtige Reformschritte, die eine vorzeitige Verrentung verhindern könnten, wieder einmal unterblieben sind.
Weiterhin kein individueller Anspruch auf betriebliches Eingliederungsmanagement
Seit 21 Jahren sind Arbeitgeber zur Einleitung und bei Zustimmung der Betroffenen auch zur Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) für Beschäftigte verpflichtet, die länger als sechs Wochen arbeitsunfähig waren. Das heißt, sie müssen gemeinsam mit den Beschäftigtenvertretungen im Betrieb oder in der Dienststelle eine leidens- bzw. behinderungsgerechte Beschäftigungsmöglichkeit unter Berücksichtigung der krankheits- oder behinderungsbedingten Beeinträchtigungen suchen (§ 84 Abs. 2 SGB IX 2004 = § 167 Abs. 2 SGB IX 2018).
Diese Regelung hat sich bewährt. Aber es fehlt noch immer eine Vorschrift, die klarstellt, dass die Betroffenen einen Anspruch auf Durchführung des BEM haben und diesen bei einer Verweigerungshaltung des Arbeitgebers auch gerichtlich durchsetzen können. Diese Klarstellung ist dringend geboten. Denn das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 7. September 2021 entschieden: Nach dem Wortlaut der Norm fehle ein subjektives Recht der Betroffen (Az.: 9 AZR 571/20).
Mit anderen Worten: Betroffene sind nur Objekte. Das muss geändert werden. Es genügt ein klarstellender Satz! Sonst können die nach längerer Krankheit in die Arbeit Rückkehrwilligen mangels Einblicks in die betrieblichen Beschäftigungsmöglichkeiten weiterhin keine nach ihren Beeinträchtigungen angepasste Beschäftigung finden und werden von beschäftigungsunwilligen Arbeitgebern in die Frühverrentung gedrängt.
Keine verpflichtende stufenweise Wiedereingliederung
Die 1989 eingeführte stufenweise Wiedereingliederung (§ 74 SGB V), auch bekannt als Hamburger Modell, ist eine bewährte therapeutische Maßnahme zur schrittweisen Rückkehr an den Arbeitsplatz nach längerer Krankheit. Ziel ist es, die Arbeitsfähigkeit schrittweise zu erhöhen und so den Übergang zur vollen Aufnahme der bisherigen Tätigkeit zu erleichtern.
Obwohl sie ärztlich empfohlen ist und der Arbeitgeber durch die Zahlung des Krankengelds durch die Krankenkasse von der Lohnzahlung befreit ist, hängt die Durchführung von der „freien“, nicht an Sachgründe gebundenen Zustimmung des Arbeitgebers ab.
Will ein Arbeitgeber Beschäftigte loswerden, braucht er nur die Zustimmung zur stufenweisen Wiedereingliederung in der Erwartung zu verweigern, dass die Betroffenen nach längerer Krankheitszeit nicht wieder von 0 auf 100 durchstarten können. Geht die Erwartung auf, führt der Weg über das Arbeitslosengeld in die Frühverrentung.
In der letzten Wahlperiode hatte dazu der Referentenentwurf des Gesetzes zur Förderung des inklusiven Arbeitsmarkts eine vorsichtige Änderung angestrebt. Der damalige Finanzminister Christian Lindener (FDP) hatte aber bereits in der Frühkoordination dieses Gesetzes im Bundeskanzleramt für die Entfernung dieser Vorschrift gesorgt – mit der Drohung, sonst das ganze Gesetz zu stoppen.
In § 74 SGB V muss nach wie vor die Klarstellung aufgenommen werden, dass der Arbeitgeber regelmäßig verpflichtet ist, an einer ärztlich empfohlenen Wiedereingliederung mitzuwirken. Ausnahmefälle können im Dialog mit den Koalitionspartnern entwickelt werden.
Rechtspolitisches Vorgehen
Da die FDP nicht mehr an der Regierung beteiligt ist, ist sie nicht mehr in der Lage, im Rahmen der Frühkoordination Referentenentwürfe aus dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) zu stoppen. Sowohl ein Mehr an Verbindlichkeit für das BEM als auch für die stufenweise Wiedereingliederung tragen dazu bei, Frühverrentungen zu verhindern.
Damit kann dem Petitum des Kanzlers und der Wirtschaftsministerin nach „mehr Arbeit“ Rechnung getragen werden. Kommt es zu weniger Frühverrentungen, wird in Deutschland mehr gearbeitet, ohne dass die Lebensarbeitszeit erhöht werden muss!
Es besteht zudem die Möglichkeit, diese Regelungen durch einen Änderungsantrag an ein laufendes Gesetzgebungsverfahren anzuhängen. Geeignet wären dazu etwa die im Rahmen des Rentenpakets verabschiedeten Gesetze (z. B. das Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten) gewesen. Wenn die Union die Anhebung der Mütterrente für alle Elternteile (unabhängig vom Geburtsjahr des Kindes) will, sollte sie eigentlich auch mit diesen Maßnahmen gegen Frühverrentung einverstanden sein.
Doch im Zuge des Rentenpakets wurde diese Chance verpasst. Es bleibt zu hoffen, dass bei künftigen Sozialgesetzen an die notwendigen Reformschrittchen gegen Frühverrentungen gedacht wird.
