von Hans Nakielski | 29. Januar 2026
Monatelang wurde um das „Rentenpaket“ der schwarz-roten Koalition gestritten. Schließlich wurde das Gesetzespaket – quasi als einziger Teil des „Reformherbstes“ – am 5. Dezember 2025 vom Bundestag beschlossen. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 19. Dezember 2025 keinen Einspruch erhoben. Wesentliche Teile traten im Januar 2026 in Kraft. Was wird darin geregelt?
Bestandteile des Rentenpakets sind drei Gesetze:
- das Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten,
- das Gesetz zur Aktivrente und
- das zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz.
1. Gesetz für stabiles Rentenniveau und Mütterrente III
Das Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten enthält drei Bestandteile:
- Die Verlängerung der Haltelinie für das Rentenniveau,
- die Anerkennung von drei Jahren Kindererziehungszeit für jedes Kind,
- die Aufhebung des so genannten Anschlussverbots für Beschäftigte, die ihr reguläres Rentenalter erreicht haben.
1.1 Verlängerung der Haltelinie des Rentenniveaus
Die wohl wichtigste Neuregelung des Rentenpakets findet sich in § 255h SGB VI. Dieser trägt nun die Überschrift „Schutzklausel in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis zum Ablauf des 1. Juli 2031“. Die Niveauschutzklausel sichert Rentenbezieher:innen ein Rentenniveau vor Steuern in Höhe von 48 Prozent.
Was ist das Rentenniveau?
Das Rentenniveau ist eine modellhafte Rechengröße. Es zeigt das Verhältnis zwischen einer so genannten Standardrente eines Durchschnittsverdieners mit 45 Beitragsjahren im Vergleich mit dem durchschnittlichen Arbeitseinkommen eines Arbeitnehmers, jeweils netto vor Steuern.
Über die individuelle Einkommenssituation im Rentenalter sagt das Rentenniveau nichts aus. Es beschreibt lediglich, wie viel Prozent vom aktuellen Durchschnittsverdienst eines Beschäftigten (netto vor Steuern) ein Rentner erhält, der 45 Jahre lang durchschnittlich verdient hat. Die wenigsten Rentner:innen erreichen aber 45 Jahre mit Durchschnittsverdienst und zahlen entsprechende Rentenbeiträge. Bei den wenigen, die dies geschafft haben, betrug die so genannte Standardrente Mitte 2025 rund 1.836 Euro brutto. Netto, nach Abzug der Sozialbeiträge, waren das 1.563 Euro. Die durchschnittlich ausgezahlte gesetzliche Rente war aber erheblich niedriger.
Das Rentenniveau ist in den letzten Jahrzehnten stark gesunken. 1990 betrug es noch 55 Prozent, 2018 nur noch 48,1 Prozent (siehe hier).
Um einen weiteren Rückgang zu verhindern, wurde 2019 eine Haltelinie von 48 Prozent eingeführt. Diese wurde aktuell durch das jüngste Rentenpaket bis zum 1. Juli 2031 verlängert.
Ohne die Neuregelung wäre die 48-Prozent-Haltelinie des Rentenniveaus mit Ablauf des 1. Juli 2025 ausgelaufen. Ab 1. Juli 2026 wäre das Rentenniveau dann zwar zunächst stabil geblieben, danach aber aufgrund der dann wieder anzuwendenden bisherigen Rentenanpassungsformel auf 47 Prozent in den Jahren 2030 und 2031 gesunken (siehe Tabelle). Die Rentenentwicklung wäre damit (weiter) von der Entwicklung der Gehälter der Versicherten abgekoppelt worden.
Tabelle: Beitragssätze und Rentenniveau nach altem und neuem Recht
| 2025 | 2026 | 2027 | 2028 | 2029 | 2030 | 2031 | 2035 | 2040 | |
| Vorheriges Recht | |||||||||
| Beitragssatz in % | 18,6 | 18,6 | 18,7 | 19,9 | 20,0 | 20,0 | 20,4 | 21,2 | 21,4 |
| Rentenniveau in % | 48,0 | 48,1 | 48,0 | 48,1 | 47,3 | 47,0 | 47,0 | 45,7 | 45,0 |
| Jetziges Recht* | |||||||||
| Beitragssatz in % | 18,6 | 18,6 | 18,8 | 20,0 | 20,0 | 20,0 | 20,3 | 21,2 | 21,4 |
| Rentenniveau in % | 48,0 | 48,0 | 48,0 | 48,0 | 48,0 | 48,0 | 48,0 | 46,7 | 46,0 |
*Die berechneten Werte ergeben sich entsprechend der Regelungen des Gesetzes zur Stabilisierung des Rentenniveaus
Quelle: BT-Drs. 21/1929, S. 3
Diese drohende Entwicklung wurde durch das jüngste Rentenpaket um sechs Jahre nach hinten geschoben. Wird bis dahin nichts anderes beschlossen, steigen die Renten ab dem 1. Juli 2032 systematisch langsamer als die Löhne. Das würde – wenn die Rentengarantie nicht verlängert würde und keine sonstigen Maßnahmen zur Stabilisierung des Rentenniveaus ergriffen werden – eine schrittweise Senkung des Niveaus zur Folge haben. Dies prognostiziert die Bundesregierung in ihrem Gesetzesentwurf zum Rentenpaket für 2035 auf 46,7 Prozent und für 2040 auf 46,0 Prozent (s. Tabelle). Grundlage für diese Prognose ist die Umsetzung der im aktuellen Rentenpaket verankerten Maßnahmen.
Ohne diese Maßnahmen würde sich das Rentenniveau um einen weiteren Prozentpunkt verringern, für 2035 also 45,7 statt 46,7 Prozent und für 2040 statt 46 nur 45 Prozent. „Auch nach 2031 liegt das Rentenniveau um rund einen Prozentpunkt höher als im geltenden Recht“, fasst der vom Bundesarbeitsministerium vorgeschlagene und schließlich von der Bundesregierung ins Parlament eingebrachte Gesetzesentwurf diese Folge eines zeitweisen Einfrierens des Rentenniveaus auf 48 Prozent zusammen (BT-Drs. 21/1929, S. 3 und S. 22).
Die „Junge Gruppe“ der Unionsfraktion im Bundestag nahm diesen Satz zum Anlass, um einen Aufstand gegen das Rentenpaket zu inszenieren. Sie war nicht damit einverstanden, dass das Rentenniveau dadurch dauerhaft um einen Prozentpunkt höher liegt als ohne die Reform. Das sei mit Kosten von rund 118 Milliarden Euro von 2032 bis 2040 verbunden und belaste vor allem die junge Generation.
Die „Jungen Rebellen“ aus der Union verkannten dabei allerdings, dass ein dauerhaft höheres Rentenniveau nicht nur den Älteren, sondern auch den jüngeren, künftigen Rentenempfänger:innen zugutekommt. Im Übrigen ist es nur logisch und gesetzestechnisch zwingend, dass das Rentenniveau auch in den Folgejahren nach dem Kappen der Haltelinie höher ausfällt als ohne vorherige Haltelinie. Schließlich werden die Mehraufwendungen für das Einfrieren des Rentenniveaus vollständig aus Mitteln des Bundes ausgeglichen. Sie belasten damit nicht nur jüngere, sondern auch ältere Steuerzahler:innen (zu denen auch viele Rentner:innen gehören).
1.2 „Mütterrente III“: Drei Jahre für alle Kinder – ab 2027
Ab 2027 wird die so genannte Mütterrente III eingeführt. Dabei geht es um Mütter und einige Väter, die überwiegend die Erziehung von vor 1992 geborenen Kindern übernommen hatten.
Der Hintergrund: Ursprünglich erhielten erziehende Elternteile mit vor 1992 geborenen Kindern für die Kindererziehung nur ein Jahr Kinderziehungszeit mit dem Wert von einem Entgeltpunkt für ihre Rente zugeschrieben. Eltern von ab 1992 geborenen Kindern wurden und werden jedoch drei Kindererziehungsjahre gutgeschrieben.
Mit der „Mütterrente I“ kam für Eltern von vor 1992 geborenen Kindern ab 2014 ein voller Entgeltpunkt hinzu und mit der „Mütterrente II“ ein weiterer halber Entgeltpunkt ab 2019. Somit erhalten Mütter mit vor 1992 geborenen Kindern derzeit zweieinhalb Entgeltpunkte pro Kind.
Für sie wird künftig die rentenrechtliche Kindererziehungszeit um sechs Monate auf insgesamt drei Jahre verlängert. Damit werden demnächst alle erziehenden Elternteile – unabhängig von dem Geburtsjahr ihrer Kinder – rentenrechtlich gleichgestellt.
Auch manche Witwer (und wenige Witwen) werden von der „Mütterrente III“ profitieren. Nämlich dann, wenn eine verstorbene Mutter (oder in wenigen Fällen der verstorbene Vater) vor 1992 Kinder erzogen hatte. Dann gibt es pro Kind auch auf die längst nicht mehr gezahlte Rente der Verstorbenen einen (fiktiven) Kinderzuschlag. Der höhere „fiktive Rentenanspruch“ bringt dem (oder der) Überlebenden künftig eine etwas höhere Hinterbliebenenrente.
1.3 Aufhebung des Vorbeschäftigungsverbots
Der Gesetzgeber will die Beschäftigung von Älteren jenseits des regulären Renteneintrittsalters fördern (s. unten 2.). Vielfach geht es dabei um die Weiterarbeit beim bisherigen Arbeitgeber. Dies war nach bisher geltendem Recht bereits möglich.
Schon seit Mitte 2014 findet sich im SGB VI eine Regelung, die die befristete Weiterbeschäftigung älterer Arbeitnehmer:innen ermöglicht. In § 41 SGB VI wurde damals folgender Satz angefügt: „Sieht eine Vereinbarung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze vor, können die Arbeitsvertragsparteien durch Vereinbarung während des Arbeitsverhältnisses den Beendigungszeitpunkt, gegebenenfalls auch mehrfach, hinausschieben.“
Vielfach wird diese Regelung so interpretiert, dass hierdurch eine Weiterarbeit im regulären Rentenalter zu unveränderten Bedingungen ermöglicht wurde, aber nicht etwa die Vereinbarung einer befristeten Weiterarbeit in Teilzeit oder mit veränderten Arbeitsinhalten. Viele Juristen gehen davon aus, dass dies durch das so genannte Vorbeschäftigungsverbot verhindert wurde. Geregelt ist dieses im Teilzeit- und Befristungsgesetz. § 14 Abs. 2 Satz 2 bestimmt nämlich, dass eine kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Sachgrund nicht zulässig ist, „wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat“ Die Befristung mit Sachgrund war und ist jedoch auch unter dieser Regelung zulässig..
Durch eine Einfügung in § 41 SGB VI wird dieses Vorbeschäftigungsverbot – für sachgrundlose Befristungen – für Beschäftigte jenseits des regulären Rentenalters nun aufgehoben. Arbeitnehmer:innen, die das reguläre Rentenalter erreichen, können insgesamt bis zu zwölf Mal hintereinander und maximal für insgesamt acht Jahre mit dem Arbeitgeber befristete Arbeitsverträge – auch ohne Sachgrund – schließen. Die Regelung ist also so weit gefasst, dass künftig auch Ketten-Befristungen beispielsweise bis zum 75. Geburtstag möglich sind.
2. Die neue Aktivrente
Auf der einen Seite baut der Gesetzgeber arbeitsrechtliche Hindernisse für die Arbeit jenseits der Regelaltersgrenze ab. Auf der anderen Seite gibt er hierfür steuerliche Anreize – durch die so genannte Aktivrente. Geregelt ist diese im neuen Gesetz zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz).
2.1 Steuerbonus bei Weiterarbeit jenseits der Regelaltersgrenze
Bei der Aktivrente geht es um einen Steuerbonus. Geregelt ist dieser im neu eingefügten § 3 Nr. 21 Einkommensteuergesetz.
Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit sind danach „bis zu einer Höhe von insgesamt 24.000 Euro im Jahr [steuerfrei], soweit die Einnahmen für vom Steuerpflichtigen ab dem Folgemonat nach Erreichen der Regelaltersgrenze […] erbrachte Leistungen zufließen“. Steuerlich gefördert werden dabei nur abhängige rentenversicherungspflichtige Tätigkeiten. Selbstständige oder Beamtentätigkeiten nach Erreichen des regulären Rentenalters sind damit ausdrücklich ausgeschlossen.
Für jeden Monat, in dem die entsprechenden Voraussetzungen nicht vorliegen, vermindert sich der Freibetrag um 2.000 Euro. De facto beträgt der Freibetrag damit maximal 2.000 Euro pro Monat. Er gilt jeweils nur für ein einziges Beschäftigungsverhältnis.
2.2 Steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Regeln gelten unverändert
Die bislang bestehenden steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen gelten auch für Aktivrentner:innen weiterhin. Das heißt vor allem:
- Für die steuerfrei gestellten Einkommensbestandteile gilt der Progressionsvorbehalt nicht, es erfolgt damit auch keine indirekte Steuermehrbelastung.
- Der „Aktivrentenfreibetrag” wird nicht mit anderen steuerlichen Freibeträgen verrechnet. Er tritt auch nicht an die Stelle des steuerlichen Grundfreibetrags, sondern wird zusätzlich zu diesem gewährt.
Auch für Aktivrentner:innen gelten die für Arbeitnehmer:innen günstigen Regelungen zur Sozialversicherung im Minijob und im Übergangsbereich. Das bedeutet: Bei einem Bruttolohn von 603,00 Euro müssen Aktivrentner:innen gar keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Danach steigt die Belastung langsam an. Erst bei sozialversicherungspflichtigen Jobs mit einem Entgelt ab 2.000 Euro fallen dagegen die ganz normalen Sozialversicherungsbeiträge an.
3. Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz
Als weiteren Teil des Rentenpakets hatte der Bundestag am 5. Dezember 2025 das Zweite Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz) verabschiedet. Der Bundesrat hatte das Gesetz am 19. Dezember 2025 passieren lassen. Es trat in wesentlichen Teilen am 22. Januar 2026 in Kraft.
Mit dem Gesetz soll die betriebliche Altersversorgung (bAV) weiter ausgebaut und für mehr Beschäftigte zugänglich gemacht werden. Laut Bundesregierung hatten Ende 2023 nur 18,1 Millionen Beschäftigte bei ihrem aktuellen Arbeitgeber eine aktive Betriebsrentenanwartschaft. Die Verbreitungsquote lag damit bei knapp 52 Prozent und war leicht rückläufig.
Die wichtigsten Regelungen des Gesetzes zur Stärkung der bAV sind:
Höhere Geringverdiener-Förderung für Arbeitgeber: Hierbei werden Arbeitgeber gefördert, die betriebliche Altersvorsorgeverträge von gering verdienenden Beschäftigten bezuschussen. Bisher erhalten Arbeitgeber, die die bAV von solchen Arbeitnehmer:innen jährlich mit mindestens 240 bis höchstens 960 Euro unterstützen, eine staatliche Förderung von 30 Prozent (vgl. § 100 Abs. 2 und Abs. 3 Einkommensteuergesetz).
Maximal können sie so 288 Euro pro Jahr vom Staat bekommen. Ab 2027 wird diese Förderung erhöht: Maximal beläuft sich der Zuschuss dann auf 360 Euro im Jahr. Dafür müssen die zusätzlichen Arbeitgeberzahlungen bei 1.200 Euro liegen.
Angehoben beziehungsweise dynamisiert wird auch die Einkommensgrenze derjenigen, die von der Geringverdiener-Förderung profitieren können. Bisher liegt diese Grenze bei einem Bruttoeinkommen von 2.575 Euro im Monat (30.900 Euro im Jahr). Ab 2027 soll sie sich an der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der allgemeinen Rentenversicherung orientieren, die jedes Jahr neu festgesetzt wird. Sie soll drei Prozent dieser jährlichen BBG betragen. Würde diese neue Grenze schon jetzt gelten, läge sie bei (drei Prozent von 101.400 Euro =) 3.042 Euro.
Erhöhung der Abfindungsgrenze: Bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses dürfen unverfallbare Anwartschaften auf eine Betriebsrente und laufende Leistungen nur unter strengen Voraussetzungen vom Arbeitgeber abgefunden werden. § 3 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) erlaubt dies nur bei kleinen Anwartschaften beziehungsweise Renten. Das jetzt beschlossene Gesetz erhöht die Grenze des Möglichen.
Danach dürfen jetzt Arbeitgeber „ohne Zustimmung des Arbeitnehmers“ Anwartschaften abfinden, wenn der Monatsbetrag der aus der Anwartschaft resultierenden laufenden Leistung bei Erreichen der Altersgrenze 1,5 Prozent der monatlichen Bezugsgröße beträgt. Das sind in diesem Jahr 59,32 Euro. Bisher lag die Grenze bei einem Prozent der Bezugsgröße (39,55 Euro).
Bei Kapitalleistungen erhöht sich die Abfindungsgrenze von zwölf Zehntel auf 18 Zehntel der Bezugsgröße (2026: von 4.746 Euro auf 7.119 Euro).
„Mit Zustimmung des Arbeitnehmers“ kann der Arbeitgeber jetzt eine Anwartschaft abfinden, wenn der Monatsbetrag der aus der Anwartschaft resultierenden laufenden Leistung bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze zwei Prozent der monatlichen Bezugsgröße (2026: 79,10 Euro) beträgt. Bei Kapitalleistungen gilt jetzt eine Grenze von 24 Zehntel der monatlichen Bezugsgröße (2026: 9.492 Euro). Diese Regelung gilt nur, „wenn der Abfindungsbetrag vom Arbeitgeber unmittelbar zur Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung verwendet wird“.
Betriebsrente auch schon bei Teilrente: Arbeitnehmer:innen erhalten ab 2027 die Möglichkeit, ihre Betriebsrente auch schon dann zu beziehen, wenn sie nur eine Teilrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) erhalten. Bisher können die Leistungen einer bAV eingestellt werden, wenn die Betroffenen eine GRV-Teilrente beziehen (vgl. § 6 Betriebsrentengesetz).
Erweiterung des Sozialpartnermodells: Auch nicht tarifgebundene Unternehmen können sich künftig an bereits bestehenden bAV-Modellen der Sozialpartner beteiligen, wenn deren Arbeitnehmer:innen in den Zuständigkeitsbereich der Gewerkschaft fallen, die das Sozialpartnermodell mitträgt. So sollen auch Klein- und Mittelbetriebe Betriebsrenten mit reinen Beitragszusagen anbieten können.
Online-Sozialwahlen künftig überall möglich
Das zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz enthält auch einige Regelungen zur Änderung der Sozialgesetzbücher. Eine betrifft das SGB IV und die Sozialwahl: Danach ist es künftig bei allen Sozialversicherungsträgern möglich, die Sozialwahlen nicht nur per Brief, sondern auch online durchzuführen, sofern die Satzung des Versicherungsträgers die Möglichkeit der Online-Wahl ergänzend vorsieht. Schon bei der letzten Sozialwahl 2023 wurden bei fünf Ersatzkassen mit Erfolg Modellprojekte zur Online-Sozialwahl durchgeführt (siehe hier).
Bei der nächsten Wahl 2029 könnten überall Online-Wahlen stattfinden.
4. Ausblick
Das nach langem koalitionsinternen Streit auf den Weg gebrachte Rentenpaket war bis jetzt das einzige bedeutende Reformprojekt der schwarz-roten Koalition im Sozialbereich. Mit der Verlängerung der Haltelinie beim Rentenniveau um sechs Jahre und der Gleichstellung der Kindererziehungszeiten für alle erziehenden Elternteile – unabhängig vom Geburtsjahr ihrer Kinder – enthält es rentenpolitische Bestandteile mit längerfristigen Auswirkungen.
Doch bei dieser „kleinen Rentenreform“ soll es nicht bleiben. Kaum war das Rentenpaket verabschiedet, wurde schon die Grundlage für nächste „große Rentenreform“ gelegt. Eine 13-köpfige Alterssicherungskommission (ASK) (siehe hier) soll dazu Vorschläge ausarbeiten. Die Kommission hat ihre Arbeit am 7. Januar 2026 aufgenommen. Sie soll alle drei Säulen – gesetzliche, betriebliche und private Alterssicherung – in den Blick nehmen und Veränderungsbedarfe aufzeigen. Ende des zweiten Quartals 2026 soll sie Ergebnisse liefern. Wieder drückt sich die Politik vor wichtigen sozialpolitischen Entscheidungen und verschiebt die Verantwortung zunächst auf Mitglieder einer Kommission.
