zusammengestellt von Hans Nakielski
Gesetzgebungsverfahren
Gesetzentwurf (BT-Drs. 19/24438)
Das Gesetz wurde am 29. Januar 2021 mit Änderungen (BT-Drs. 19/26242 – Beschlussempfehlung) vom Bundestag beschlossen.
Der Bundesrat hat das Gesetz am 12. Februar 2021 gebilligt. Zugleich hat er aber in einer zusätzlichen Entschließung die Bundesregierung aufgefordert, die nur für das Jahr 2020 geschaffene Corona-bedingte Sonderregelung bis zum 31. Dezember 2021 zu verlängern, nach der Eltern in systemrelevanten Berufen ihre Elternzeit verschieben können (siehe dazu auch hier).
Das Gesetz wurde am 18. Februar 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet.
Es tritt in seinen wesentlichen Teilen am 1. September 2021 in Kraft.
Stellungnahme des DGB zum Gesetzentwurf
Einige wichtige Inhalte
Das Gesetz verbessert die Teilzeitmöglichkeiten für Elterngeld-Beziehende, verlängert den Elterngeld-Bezug bei zu früh geborenen Kindern und verlängert Corona-Sonderregelungen zum Partnerschaftsbonus. Die Neuregelungen gelten allerdings nur für Eltern, deren Kinder ab dem 1. September 2021 geboren werden. Für Eltern, deren Kinder davor geboren wurden, gelten weiterhin die bisherigen Regelungen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes. Neu ab dem 1. September 2021 ist u.a.:
- Erweiterter Teilzeitkorridor: Die zulässige Arbeitszeit während des Elterngeldbezugs und der Elternzeit wird von 30 auf 32 Wochenstunden (also vier vollen Arbeitstagen) erweitert. Dies ermöglicht Eltern mehr Teilzeitarbeit bei gleichzeitigem Elterngeldbezug.
- Erweiterungen beim Partnerschaftsbonus: Der so genannte Partnerschaftsbonus sieht für diejenigen Paare zusätzliches Elterngeld vor, bei denen beide Elternteile eine gewisse Anzahl von Stunden in Teilzeit tätig sind und die Kinderbetreuung gemeinsam übernehmen. Der Stundenkorridor beim Partnerschaftsbonus kann künftig zwischen 24 bis 32 Wochenstunden liegen. Bisher liegt er bei 25 bis 30 Wochenstunden. Die beiden Elternteile können deshalb künftig jeweils eine Wochenstunde weniger oder auch bis zu zwei Wochenstunden mehr arbeiten als bisher und trotzdem Elterngeld erhalten.
- Corona-Sonderregel zum Partnerschaftsbonus verlängert: Eltern, die den Partnerschaftsbonus beziehen und wegen der Corona-Pandemie nicht wie geplant parallel in Teilzeit arbeiten konnten, müssen den Bonus nicht zurückzahlen. Diese Corona-Sonderregelung, die zum 1. März 2020 eingeführt wurde (siehe hier), wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.
- Länger Elterngeld für „Frühchen“: Eltern von Kindern, die zu früh geboren werden, erhalten künftig länger Elterngeld: Wird das Kind mindestens sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren, gibt es einen Monat zusätzliches Basiselterngeld. Bei acht Wochen zu früh Geborenen gibt es zwei zusätzliche Elterngeld-Monate, bei zwölf Wochen zu früh Geborenen drei zusätzliche Elterngeld-Monate und bei 16 Wochen zu früh Geborenen vier zusätzliche Elterngeld-Monate. Dann stehen den Betroffenen also 16 (statt 12 Wochen) Basiselterngeld zu.
- Kein Elterngeld für Topverdiener: Spitzenverdienende haben keinen Anspruch auf Elterngeld. Hier ändert sich die Einkommensgrenze: Bisher liegt sie bei Paaren bei 500.000 Euro Jahreseinkommen. Künftig haben bereits Paare mit einem Verdienst von mehr als 300.000 Euro Jahreseinkommen keinen Anspruch mehr auf Elterngeld. Für Alleinerziehende liegt die Grenze weiterhin bei 250.000 Euro.