zusammengestellt von Hans Nakielski
Gesetzgebungsverfahren
Vom Bundeskabinett am 23. Februar 2022 verabschiedeter Entwurf
Die Verordnung wurde am 17. März 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet.
Sie trat am 18. März 2022 in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
Stellungnahme des DGB zum Referentenentwurf
Einige wichtige Inhalte
Mit der Verordnung wurde insbesondere der vereinfachte Zugang zur Grundsicherung – jetzt gleich um 9 Monate – verlängert. Bis zum 31. Dezember 2022 gilt nun:
Leichterer Zugang zu Hartz-IV-Leistungen:
Die schon mit dem Sozialschutz-Paket I zum 1. März 2020 eingeführten Erleichterungen bei Hartz IV, die mehrfach verlängert wurden und Ende März 2022 ausgelaufen wären (siehe hier), gelten weiter:
- Bei neuen Antragsteller:innen akzeptiert das Jobcenter die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung als notwendige Ausgaben – auch wenn sie nach den örtlichen Regelungen eigentlich unangemessen hoch sind. Das gilt für die Dauer von 6 Monaten. Wenn sich danach die Situation nicht nachhaltig geändert hat, können die Betroffenen weiterhin Hartz IV erhalten und haben mindestens 6 weitere Monate Zeit, sich eine billigere Wohnung (oder einen Untermieter) zu suchen.
- Außerdem gibt es weiterhin für die Dauer von 6 Monaten eine eingeschränkte Vermögensprüfung. Nur wenn „erhebliches Vermögen“ vorliegt, kann es Probleme beim Antrag auf die Grundsicherungsleistung geben. Als „erheblich“ gilt ein sofort verwertbares Vermögen von 60.000 Euro für das erste zu berücksichtigende Haushaltsmitglied sowie von 30.000 Euro für jedes weitere Mitglied in der Bedarfsgemeinschaft. Selbstgenutzte Immobilien und Rücklagen aus Altersvorsorge-Verträgen werden nicht als Vermögen berücksichtigt. In der Regel vermuten die Jobcenter, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragsteller:innen dies im Antrag erklären.
Leichterer Zugang zur Sozialhilfe:
Die oben beschriebenen Erleichterungen bei der Prüfung von Vermögen und Angemessenheit der Wohn- und Heizkosten gelten auch bei Anträgen auf Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung weiterhin.
Leichterer Zugang zum Kinderzuschlag:
Auch bei Anträgen zum Kinderzuschlag wird das Vermögen weiterhin nicht berücksichtigt, außer wenn es „erheblich“ ist. Hierzu ist keine explizite Regelung in der Verordnung notwendig. Denn die Sonderregelung beim Kinderzuschlag ist nach § 20 Abs. 6a Bundeskindergeldgesetz an die Geltungsdauer des vereinfachten Zugangs zu Grundsicherungsleistungen gekoppelt.
Mehrbedarf für Mittagsverpflegung:
Ebenfalls bis zum 31. Dezember 2022 verlängert wird die Regelung zum Mehrbedarf für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen. Damit soll sichergestellt werden, dass weiterhin der Mehrbedarf zur Finanzierung der Mittagsverpflegung gezahlt wird, auch wenn die Mittagsverpflegung nicht gemeinschaftlich eingenommen werden kann.
Freistellung von Einkommen beim BAföG:
Die vorübergehende Freistellung von Einkommen aus Tätigkeiten BAföG-Geförderter in systemrelevanten Branchen nach § 21 Abs. 4 Nr. 5 Bundesausbildungsförderungsgesetz besteht weiter bis Ende 2022.