Verordnung zur Verlängerung von Regelungen im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, im Bundesausbildungsförderungsgesetz und anderen Gesetzen aus Anlass der COVID-19-Pandemie

zusammengestellt von Hans Nakielski


Gesetzgebungsverfahren

Vom Bundeskabinett am 23. Februar 2022 verabschiedeter Entwurf

Die Verordnung wurde am 17. März 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet.
Sie trat am 18. März 2022 in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

Stellungnahme des DGB zum Referentenentwurf


Einige wichtige Inhalte

Mit der Verordnung wurde insbesondere der vereinfachte Zugang zur Grundsicherung – jetzt gleich um 9 Monate – verlängert. Bis zum 31. Dezember 2022 gilt nun:

Leichterer Zugang zu Hartz-IV-Leistungen:
Die schon mit dem Sozialschutz-Paket I zum 1. März 2020 eingeführten Erleichterungen bei Hartz IV, die mehrfach verlängert wurden und Ende März 2022 ausgelaufen wären (siehe hier), gelten weiter:

Leichterer Zugang zur Sozialhilfe:
Die oben beschriebenen Erleichterungen bei der Prüfung von Vermögen und Angemessenheit der Wohn- und Heizkosten gelten auch bei Anträgen auf Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung weiterhin.

Leichterer Zugang zum Kinderzuschlag:
Auch bei Anträgen zum Kinderzuschlag wird das Vermögen weiterhin nicht berücksichtigt, außer wenn es „erheblich“ ist. Hierzu ist keine explizite Regelung in der Verordnung notwendig. Denn die Sonderregelung beim Kinderzuschlag ist nach § 20 Abs. 6a Bundeskindergeldgesetz an die Geltungsdauer des vereinfachten Zugangs zu Grundsicherungsleistungen gekoppelt.

Mehrbedarf für Mittagsverpflegung:
Ebenfalls bis zum 31. Dezember 2022 verlängert wird die Regelung zum Mehrbedarf für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen. Damit soll sichergestellt werden, dass weiterhin der Mehrbedarf zur Finanzierung der Mittagsverpflegung gezahlt wird, auch wenn die Mittagsverpflegung nicht gemeinschaftlich eingenommen werden kann.  

Freistellung von Einkommen beim BAföG:
Die vorübergehende Freistellung von Einkommen aus Tätigkeiten BAföG-Geförderter in systemrelevanten Branchen nach § 21 Abs. 4 Nr. 5 Bundesausbildungsförderungsgesetz besteht weiter bis Ende 2022.

Hans Nakielski

ist Dipl.-Volkswirt und Fachjournalist für Arbeit und Soziales in Köln