zusammengestellt von Hans Nakielski
Gesetzgebungsverfahren
Am 2. Juli 2020 vom Bundestag mit Änderungen beschlossen (BT-Drs. 19/20711 – Beschlussempfehlung).
Zustimmung des Bundesrates am 3. Juli 2020.
Am 18. August 2020 im Bundesgesetzblatt verkündet.
Die neuen Einkommensgrenzen zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge gelten seit dem Tag nach der Verkündung des Gesetzes. Die Bestimmungen zur Grundrente werden am 1. Januar 2021 in Kraft treten. Allerdings wird es wegen des hohen Verwaltungsaufwands voraussichtlich bis Ende 2021 dauern, bis die Grundrente für jetzige Bestandsrentner/innen ausgezahlt wird – dann rückwirkend ab Januar. Neurentner/innen werden voraussichtlich ab August 2021 mit rückwirkenden Zahlungen rechnen können.
Stellungnahme des DGB zum Gesetzentwurf
Mehr zur Grundrente sowie zu den langen politischen Diskussionen, die zur Grundrente geführt haben, sowie zur komplizierten Berechnung des Zuschlags zur gesetzlichen Rente erfahren Sie hier.
Einige wichtige Inhalte
- Ab 2021 wird es einen Zuschlag (sog. Grundrente) zur regulären gesetzlichen Rente für diejenigen geben, die mindestens 33 Jahre in die gesetzliche Rentenversicherung (GRV) eingezahlt (bzw. entsprechende „Grundrentenzeiten“ erworben) haben, wenn sie im Durchschnitt mindestens 30 Prozent, aber nicht mehr als 80 Prozent des Durchschnittsverdienstes aller Versicherten verdient haben und ihr gesamtes Alterseinkommen nicht über einem festgelegten Einkommensfreibetrag liegt.
- Zu den erforderlichen mindestens 33 „Grundrentenzeiten“ zählen Pflichtbeitragsjahre für eine versicherte Beschäftigung, Kindererziehung und nicht erwerbsmäßige Pflege sowie Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung und Pflege oder wegen des Bezugs von Leistungen bei Krankheit und Rehabilitation (Kranken- und Übergangsgeld). Nicht dazu zählen Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld I oder II oder der früheren Arbeitslosenhilfe sowie Zeiten des Mutterschutzes.
- Es gilt ein Einkommensfreibetrag von 1.250 Euro pro Monat für Alleinstehende und 1.950 Euro für Paare. Dieser bezieht sich auf das zu versteuernde Einkommen, zu dem der steuerfrei gestellte Anteil der Rente, der Versorgungsfreibetrag und Kapitalerträge zählen. Liegt das Einkommen über dem jeweiligen Einkommensfreibetrag, wird der darüber liegende Betrag zu 60 Prozent auf die Grundrente angerechnet. Bei einem Einkommen über 1.600 Euro (Alleinstehende) bzw. 2.300 Euro (Paare) wird das diesen Betrag übersteigende Einkommen vollständig auf die Grundrente angerechnet. Eine Vermögensprüfung erfolgt nicht.
- Die Einkommensprüfung soll per elektronischem Datenaustausch zwischen den Finanzämtern und der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) erfolgen. Berücksichtigt werden dabei bei einem Rentenbeginn im Jahr 2021 zunächst die Einkommen aus den Jahren 2019 oder 2018.
- Die Höhe des Grundrenten-Zuschlags richtet sich nach den Entgeltpunkten (EP), die aufgrund der Beiträge während des gesamten Versicherungslebens aus den „Grundrentenbewertungszeiten“ erworben wurden. Dazu zählen nur Beschäftigungsmonate, in denen Versicherte mindestens 30 Prozent des Durchschnittseinkommens aller Versicherten (2020 voraussichtlich: 1.014 Euro pro Monat) erzielt haben. Maximal wird es im ersten Halbjahr 2021 eine monatliche Grundrente von 418,83 Euro geben, die die reguläre gesetzliche Rente aufstockt. Der durchschnittliche Grundrenten-Zuschlag wird laut Bundessozialministerium bei gut 75 Euro liegen. Den vollen Zuschlag gibt es aber nur, wenn mindestens 35 Jahre mit „Grundrentenzeiten“ erreicht werden. Im Übergangsbereich zwischen 33 und 35 Jahren wird ein reduzierter Zuschlag gewährt, der mit zunehmenden Grundrentenzeiten wächst.
- Bei bedürftigen Rentnern, die ergänzend Wohngeld oder Grundsicherungsleistungen erhalten (können), wird die Grundrente nicht voll als Einkommen angerechnet. Dies geschieht durch die Einführung eines neuen Freibetrags. Wer mindestens 33 Jahre in der GRV versichert war oder vergleichbare Zeiten in verpflichtenden Alterssicherungssystemen erworben hat, dem wird ein Freibetrag von 100 Euro monatlich zuzüglich 30 Prozent des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus der gesetzlichen Rente beim Wohngeld oder der Grundsicherung zugestanden. Dieser Freibetrag ist aber begrenzt: auf maximal 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1. Das sind aktuell 216 Euro im Monat.
- Höhere Arbeitgeber-Förderung bei betrieblicher Altersvorsorge (bAV): Derzeit werden Arbeitgeber staatlich gefördert, wenn sie für Beschäftigte mit einem Brutto-Monatseinkommen bis zu 2.200 Euro zwischen 240 und 480 Euro im Kalenderjahr in die bAV einzahlen. 30 Prozent davon (maximal 144 Euro) werden dann vom Staat bezuschusst. Künftig wird die maßgebliche monatliche Einkommensgrenze für die Förderung auf 2.775 Euro angehoben. Außerdem wird der maximal mögliche Zuschuss auf 288 Euro verdoppelt.
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