Gesetz zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege (GPVG)

zusammengestellt von Hans Nakielski


Gesetzgebungsverfahren

BT-Drs. 19/23483 (Entwurf)

1. Lesung im Bundestag am 29. Oktober 2020

Der Bundesrat hat mit einem Beschluss vom 6. November 2020 (BR-Drs. 561/20 – Beschluss) zahlreiche Änderungen eingefordert. Unter anderem hält er den geplanten ergänzenden Bundeszuschuss von 5 Mrd. Euro für die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) für zu gering und schlägt eine Erhöhung des Zuschusses auf 11 Mrd. Euro vor. Milliardenschwere gesamtgesellschaftliche Kosten würden sonst „allein den Beitragszahlern der GKV aufgebürdet“.

In seiner Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates (BT-Drs. 19/24231)  weist die Bundesregierung die Kritik zurück. Die im Gesetzentwurf vorgesehene Kombination aus einem ergänzenden Bundeszuschuss in Höhe von 5 Mrd. Euro an den Gesundheitsfonds, einer Zuführung von Mitteln aus den Finanzreserven der Krankenkassen in Höhe von rund 8 Mrd. Euro zu den Einnahmen des Gesundheitsfonds und der Absenkung der Obergrenze für die Finanzreserven der Krankenkassen auf 0,8 Monatsausgaben seien sachgerecht, um die finanzielle Stabilität der GKV in der von der COVID-19-Pandemie ausgelösten Wirtschaftskrise zu gewährleisten.

Der Bundestag hat den Gesetzentwurf am 26. November 2020 mit zahlreichen Änderungen beschlossen (BT-Drs. 19/24727 – Beschlussempfehlung).

Der Bundesrat hat das Gesetz am 18. Dezember 2020 gebilligt. In einer zusätzlichen Entschließung (BR-Drs. 717/20 – Beschluss) fordern die Bundesländer aber eine kritische Prüfung der Regelungen zur so genannten Corona-Freihaltepauschale für Krankenhäuser. Danach können nur Krankenhäuser von Ausgleichszahlungen profitieren, wenn im betreffenden Landkreis oder der kreisfreien Stadt eine Inzidenz von 70 je 100.000 Einwohner vorliegt und im 7-Tages-Durchschnitt mehr als 75 Prozent der Intensivkapazitäten belegt sind. Diese Regelungen tragen laut Bundesrat „der Versorgungsrealität nicht hinreichend Rechnung“. Sie sollten als Kriterium für den Anspruch auf Ausgleichszahlungen gestrichen werden.

Das Gesetz wurde am 29. Dezember 2020 im Bundesgesetzblatt verkündet.

Es trat in seinen wesentlichen Teilen am 1. Januar 2021 in Kraft, einige Teile traten aber bereits rückwirkend zum 1. oder 29. Oktober 2020 oder zu anderen Terminen in Kraft.

Stellungnahme des DGB zum Referentenentwurf


Einige wichtige Inhalte

 

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Hans Nakielski

ist Dipl.-Volkswirt und Fachjournalist für Arbeit und Soziales in Köln