Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze

zusammengestellt von Hans Nakielski


Gesetzgebungsverfahren

BT-Drs. 19/22750 (Entwurf)

1. Lesung im Bundestag am 7. Oktober 2020

Der Bundesrat hat am 9. Oktober 2020 eine kritische Stellungnahme zu dem Gesetz beschlossen (BR-Drs. 486/20 – Beschluss).

Darin kritisiert der Bundesrat u. a., dass bei der Regelbedarfsermittlung die Vorgaben, auf die das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 23. Juli 2014 (Az.: 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13) hingewiesen hat, nicht umgesetzt worden seien. Der Gesetzgeber dürfe ernsthafte Bedenken, die auf tatsächliche Gefahren der Unterdeckung des Existenzminimums verweisen, „nicht einfach auf sich beruhen lassen und durch die Fortschreibung der Regelsätze lösen“. Er sei vielmehr gehalten, „bei den periodisch anstehenden Neuermittlungen der Regelbedarfe zwischenzeitlich erkennbare Bedenken aufzugreifen und unzureichende Berechnungsmethoden zu korrigieren.“ Konkret listet der Bundesrat neun Punkte auf, die bei der Regelbedarfsermittlung „zeitnah“ berücksichtigt bzw. korrigiert werden müssten. Sie reichen von methodischen Problemen durch die Berücksichtigung der Ausgaben von „verdeckt Armen“ bei der Regelbedarfsermittlung bis zur Untererfassung der Energiekosten und der zu geringen Berücksichtigung (mit nur 2,23 Euro im Monat) von Sehhilfen und therapeutischen Mitteln.

Die Bundesregierung hat am 21. Oktober 2020 in ihrer Gegenäußerung (BT-Drs. 19/23549) der Kritik und Einschätzung des Bundesrates widersprochen. Nach Ansicht der Bundesregierung „sind die im vorliegenden Gesetzentwurf ermittelten Regelsätze zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums angemessen, da die Ermittlung der Regelbedarfe […] streng nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, ‚aktuell‘, zeit- und realitätsgerecht‘, ‚auf der Grundlage verlässlicher Zahlen‘ und mittels ‚schlüssiger Berechnungsverfahren‘ durchgeführt wurde“.

Der Gesetzentwurf wurde am 5. November 2020 vom Bundestag mit Änderungen und Ergänzungen sowie einer Umbenennung des Gesetzestitels (zuvor hieß dieser: „Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie des Asylbewerberleistungsgesetzes“) beschlossen (BT-Drs. 19/24034 – Beschlussempfehlung).

Der Bundesrat hat dem Gesetzentwurf am 27. November 2020 zugestimmt. In einer begleitenden Entschließung (BR-Drs. 654/20) bedauert der Bundesrat aber, dass „viele seiner fachlichen Hinweise zum Gesetzentwurf zur Ermittlung der Regelbedarfe […] im Gesetz unberücksichtigt geblieben sind. Die Bundesregierung wird weiterhin gebeten zu prüfen, wie die Ermittlung der Regelbedarfe im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts […] verbessert und fortentwickelt werden kann.“

Das Gesetz wurde am 14. Dezember 2020 im Bundesgesetzblatt verkündet.

Es trat in seinen wesentlichen Teilen am 1. Januar 2021 in Kraft.

Stellungnahme des DGB zum Gesetzentwurf.


Einige wichtige Inhalte

Mit dem Gesetz werden vor allem die Regelbedarfe für die Bezieherinnen und Bezieher der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II), der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII) sowie der Sozialhilfe (SGB XII) neu ermittelt. Auch die Leistungssätze im Asylbewerberleistungsgesetz werden neu festgesetzt. Direkt betroffen davon sind derzeit etwa 7,2 Mio. ärmere Menschen. Die Regelbedarfssätze sind darüber hinaus aber auch ausschlaggebend für die Ermittlung der Grundfreibeträge bei der Einkommensteuer oder bei der Festlegung der Pfändungsfreigrenzen.

Bei Vorliegen der Ergebnisse einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS), die im Abstand von fünf Jahren durchgeführt wird, ist der Gesetzgeber verpflichtet, die Höhe der Regelbedarfe neu zu ermitteln. In den anderen Jahren erfolgt eine Fortschreibung anhand eines Mischindex, der zu 70 Prozent die Preisentwicklung für regelbedarfsrelevante Güter und Dienste und zu 30 Prozent die Nettolohnentwicklung berücksichtigt.

Das beschlossene Gesetz bezieht sich  nun auf die neuen Befragungsdaten der EVS aus dem Jahr 2018 und schreibt die ermittelten Daten aus diesem Jahr entsprechend der Entwicklung der Preise und Nettolöhne fort. Erstmals sind jetzt bei der Berechnung der Regelbedarfe auch die Gebühren für Mobilfunknutzung und damit auch die Kosten des mobilen Internetzugangs als regelbedarfsrelevant berücksichtigt worden. Bisher wurden nur die Kosten einer Flatrate für Festnetzanschlüsse (bestehend aus Telefon und Internet) anerkannt.

Dies ist aber die einzige bedeutende Neuerung bei der Regelsatzbedarfsermittlung. Ansonsten ist das nach dem neuen Gesetz durchgeführte Berechnungsverfahren fast vollständig identisch mit den bisherigen Bedarfsermittlungsverfahren, die von Gewerkschaften, Wohlfahrtsverbänden und etlichen Wissenschaftlern wegen methodischer Probleme und der Herausrechnung einer Vielzahl von Ausgabepositionen (z. B. für Alkohol, Tabak, Gaststättendienstleistungen, Pflanzen, Haustiere), die angeblich nicht regelsatzrelevant seien, wiederholt kritisiert worden waren (siehe z. B. hier).

Auch jetzt wiederholte sich diese Kritik (siehe z. B. hier).

 

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Hans Nakielski

ist Dipl.-Volkswirt und Fachjournalist für Arbeit und Soziales in Köln