Erste Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung

zusammengestellt von Hans Nakielski


Gesetzgebungsverfahren

Referentenentwurf vom 10. September 2020

Am 28. Oktober 2020 im Bundesgesetzblatt verkündet.

Die Verordnung trat am 1. Januar 2020 in Kraft.

Stellungnahme des DGB zum Entwurf


Einige wichtige Inhalte

Leichterer Zugang zum KuG: Die mit der Verordnung über die Erleichterung bei Kurzarbeit eingeführten Erleichterungen zum Bezug von Kurzarbeitergeld (KuG), die bis zum 31. Dezember 2020 befristet waren, wurden teilweise verlängert. Das gilt aber nur für Betriebe, die bis zum 31. März 2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben. Für sie gelten bis Ende 2021 weiterhin die Zugangserleichterungen durch geringere Mindestanforderungen (nur mindestens 10 Prozent der Beschäftigten müssen vom Arbeitsausfall betroffen sein) und den Verzicht auf den Aufbau von negativen Arbeitssalden.

Leiharbeitnehmer: Auch in Verleihbetrieben, die bis zum 31. März 2021 Kurzarbeit eingeführt haben, können die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer weiterhin KuG beziehen. Das gilt ebenfalls bis Ende 2021. Danach müssen die  Verleihbetriebe das branchenübliche Risiko verleihfreier Zeiten wieder selbst tragen.

Sozialbeiträge: Die vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitgeber während der Kurzarbeit wird bis zum 30. Juni 2021 verlängert. Für alle Betriebe, die bis Ende Juni 2021 Kurzarbeit eingeführt haben, werden die Beiträge ab Juli bis Ende 2021 zur Hälfte von der Bundesagentur für Arbeit ersetzt. Diese hälftige Erstattung kann auf 100 Prozent erhöht werden, wenn während der Kurzarbeit eine geförderte Weiterbildung nach § 82 SGB III erfolgt.

 

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Hans Nakielski

ist Dipl.-Volkswirt und Fachjournalist für Arbeit und Soziales in Köln