Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz)

zusammengestellt von Hans Nakielski


Gesetzgebungsverfahren

BT-Drs. 19/21978 (Entwurf)

Der Bundesrat hat dazu am 18. September 2020 eine umfangreiche Stellungnahme abgegeben und mehrere Ergänzungen vorgeschlagen, um den Schutz der Beschäftigten noch
besser zu gewährleisten (BR-Drs. 426/20 – Beschluss).

In ihrer Gegenäußerung dazu vom 23. September 2020 lehnt die Bundesregierung die meisten Vorschläge des Bundesrats ab, stimmt aber auch einigen vorgeschlagenen
Änderungen zu (BT-Drs. 19/22722).

Das Gesetz wurde am 16. Dezember 2020 mit zahlreichen Änderungen (BT-Drs. 19/25141 – Beschlussempfehlung) vom Bundestag beschlossen.

Der Bundesrat stimmte am 18. Dezember 2020 zu.

Das Gesetz wurde am 30. Dezember 2020 im Bundesgesetzblatt verkündet.
Es trat in seinen wesentlichen Teilen am 1. Januar 2021 in Kraft.

Stellungnahme des DGB zum Gesetzentwurf

In mehreren Eilanträgen beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatten Antragsteller aus dem Umfeld der Fleischindustrie versucht zu verhindern, dass das Arbeitsschutzkontrollgesetz in seiner beschlossenen Form zum Jahresbeginn 2021 in Kraft tritt.

Das BVerfG hat mit Beschlüssen vom 29. Dezember 2020 (Az.: 1 BvQ 152/20 u.a. und 1 BvQ 165/20 u.a.) die Anträge auf solche einstweiligen Anordnungen abgelehnt (siehe hier).


Einige wichtige Inhalte

Die Corona-Krise hatte erneut unzureichende Arbeitsbedingungen in der Fleischindustrie in den Blickpunkt der Öffentlichkeit gerückt. Insbesondere Verstöße gegen das Arbeitsschutzund Arbeitszeitrecht, Kettenarbeitsverträge durch Subunternehmer mit unklaren Verantwortlichkeiten, Schwarzarbeit, ausbeuterische Einbehalte für Miete und Arbeitsausrüstung und mangelhafte und teure Gemeinschaftsunterkünfte gerieten in die Kritik.

Mit dem Arbeitsschutzkontrollgesetz sollen nun (endlich) bessere Arbeitsbedingungen in der Fleischindustrie hergestellt werden. Darüber hinaus legt das Gesetz  bundesweit einheitliche Regeln zur Kontrolle der Betriebe und zur Unterbringung der Beschäftigten auch in anderen Branchen fest und erhöht auch für das Jahr 2021 die Hinzuverdienstmöglichkeiten bei vorgezogenen Altersrenten.

Im Einzelnen sind u.a. folgende Maßnahmen zu besseren Arbeitsbedingungen vorgesehen:

Fremdpersonal:
Es wird grundsätzlich verboten, Fremdpersonal im Kerngeschäft der Fleischindustrie (Schlachtung, Zerlegung und Fleischverarbeitung) einzusetzen. Das Fleischunternehmen darf damit im Kernbereich nur eigene Arbeitskräfte beschäftigen. Dies gilt seit dem 1. Januar 2021 für Werkverträge. Für den Einsatz von Leiharbeitskräften gilt es ab dem 1. April 2021 (mit einer eng begrenzten Ausnahme für die Fleischverarbeitung). Ausgenommen hiervon sind aber Unternehmen des Fleischerhandwerks mit bis zu 49 tätigen Personen. Zur Abdeckung saisonaler Auftragsspitzen (z.B. in der Grillsaison) sieht das Gesetz überdies vor, dass durch Tarifverträge für tarifgebundene Entleiher im Bereich der Fleischverarbeitung die Arbeitnehmerüberlassung bis zu einer Quote von 8 % zugelassen werden kann. Am 1. April 2024 tritt diese Möglichkeit außer Kraft.

Arbeitszeiterfassung:
Um die Einhaltung der Mindestlohnvorschriften der Beschäftigten wirksam überprüfen zu können, gilt nun eine Pflicht zur elektronischen und manipulationssicheren Arbeitszeiterfassung und -aufbewahrung in der Fleischindustrie. Es wird außerdem ausdrücklich geregelt, dass Rüst-, Umkleide- sowie Waschzeiten – soweit erforderlich und dienstlich veranlasst – als Arbeitszeit mit zu erfassen sind.

Bußgelder:
Im Arbeitszeitgesetz wurde der seit 1994 unveränderte Bußgeldrahmen aktualisiert und der Höchstbetrag für das Bußgeld von bisher 15.000 Euro auf 30.000 Euro verdoppelt. Die Bußgeldrahmen im Arbeitsschutzgesetz und im Jugendarbeitsschutzgesetz wurden entsprechend angeglichen.

Mindestbesichtigungsquote:
Durch die Einführung einer branchenübergreifenden Mindestbesichtigungsquote im Arbeitsschutzgesetz soll schrittweise eine deutliche Steigerung bei den Betriebsbesichtigungen erreicht werden. Beginnend mit dem Kalenderjahr 2026 sind im Laufe eines Kalenderjahres mindestens 5 % der im jeweiligen Bundesland vorhandenen Betriebe zu besichtigen. Die Einrichtung einer neuen Bundesfachstelle für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin soll u. a. dem Monitoring der Umsetzung der Mindestbesichtigungsquote dienen.

Priorisierung:
Die Aufsichtsbehörden sind befugt, die Besichtigungen von Betrieben mit einem hohem Gefährdungspotential zu priorisieren und bei Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber eine schriftliche Arbeitsschutzvereinbarung zu verlangen.

Ausschuss für Sicherheit:
Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit verankert, der übergreifende Aufgaben wahrnehmen und das Arbeitsschutzgesetz konkretisieren soll.

Datenübermittlung:
Ermöglicht wird die Datenübermittlung zwischen den Arbeitsschutzbehörden der Länder und den Unfallversicherungsträgern zu durchgeführten Betriebsbesichtigungen, um ihre Zusammenarbeit zu verbessern. Außerdem können künftig die Arbeitsschutzbehörden in alle Unterlagen Einsicht nehmen, die Auskunft über die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes geben.

Gemeinschaftsunterkünfte:
In der Arbeitsstättenverordnung werden für die Unterbringung von Beschäftigten in Gemeinschaftsunterkünften innerhalb und außerhalb des Betriebsgeländes Mindestanforderungen an die Bereitstellung festgeschrieben. Diese Regelungen gelten branchenübergreifend und sowohl bei direkter als auch indirekter Bereitstellung durch den Arbeitgeber. Die Arbeitgeber werden zudem verpflichtet, die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften zu dokumentieren.

Auch 2021 gilt eine höhere Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogener Altersrente

Das Arbeitsschutzkontrollgesetz hat auch die Hinzuverdienstgrenze für diejenigen noch einmal erhöht, die vor ihrem regulären Rentenalter eine vorgezogene Altersrente beziehen. Sie dürfen 2021 bis zu 46.060 Euro brutto zu ihrer Rente hinzuverdienen, ohne dass diese gekürzt wird.

Grundsätzlich regelt § 34 SGB VI, dass bei Altersrenten, die vor dem regulären Rentenalter bezogen werden, eine Hinzuverdienstgrenze in Höhe von 6.300 Euro pro Kalenderjahr sowie ein Hinzuverdienstdeckel gilt. Für 2020 waren im Rahmen der pandemiebedingten Erleichterungen diese Begrenzungen aufgehoben worden. Für das Jahr 2020 war mit dem Sozialschutz-Paket I geregelt worden, dass ein Hinzuverdienst in Höhe von 44.590 Euro
anrechnungsfrei ist (siehe hier).

Im Jahr 2021 sind nun 46.060 Euro anrechnungsfrei. Geregelt ist dies in § 302 Abs. 8 SGB VI.

Bruttoeinkünfte, die über die oben genannten Beträge hinausgehen, werden zu 40 % auf die Rentenbezüge angerechnet.

Die 46.060-Euro-Regelung gilt 2021 sowohl für „Bestandsrentner/innen“ als auch für diejenigen, die 2021 neu eine Altersrente beantragen. Wichtig ist allerdings: Ab 2022 gelten wieder die Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro und der Hinzuverdienstdeckel. Letzterer soll dafür sorgen, dass Rente plus Erwerbseinkommen insgesamt nicht höher ausfallen als das vor dem Renteneintritt bezogene Einkommen aus Beschäftigung.

 

 

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Hans Nakielski

ist Dipl.-Volkswirt und Fachjournalist für Arbeit und Soziales in Köln