Sanktionen im SGB II

18. Mai 2021 | Hans Nakielski
Ein leerer Gang in einem Jobcenter.

Foto: © picture alliance/dpa | Oliver Berg

Bis zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) am 5. November 2019 konnten Beziehende von Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende bei der Verweigerung von zumutbaren Arbeits-, Ausbildungs- oder Eingliederungsangeboten – je nach Schwere und Häufigkeit ihrer Versäumnisse – mit Kürzungen ihrer Regelbedarfe zwischen 30 und 100 Prozent belangt werden. Dann hatte das BVerfG entschieden: Minderungen des Regelbedarfs über 30 Prozent hinaus sind verfassungswidrig. Die Sanktionsregelungen im SGB II müssen geändert werden. Das Gericht hatte aber keine Frist gesetzt, bis zu deren Ablauf eine gesetzliche Neureglung erfolgen muss. So gibt es – eineinhalb Jahre nach dem Karlsruher Urteil – immer noch keine neuen gesetzlichen Sanktionsregeln. Ein Referentenentwurf dazu liegt vorerst auf Eis. Welche sozialrechtlichen Konsequenzen müssten aus dem Urteil des BVerG gezogen werden? Was folgt daraus für Sanktionen in anderen Grundsicherungssystemen? Kommt die Grundsicherung für Arbeitsuchende ohne Sanktionen aus?


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