Bis zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) am 5. November 2019 konnten Beziehende von Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende bei der Verweigerung von zumutbaren Arbeits-, Ausbildungs- oder Eingliederungsangeboten – je nach Schwere und Häufigkeit ihrer Versäumnisse – mit Kürzungen ihrer Regelbedarfe zwischen 30 und 100 Prozent belangt werden. Dann hatte das BVerfG entschieden: Minderungen des Regelbedarfs über 30 Prozent hinaus sind verfassungswidrig. Die Sanktionsregelungen im SGB II müssen geändert werden. Das Gericht hatte aber keine Frist gesetzt, bis zu deren Ablauf eine gesetzliche Neureglung erfolgen muss. So gibt es – eineinhalb Jahre nach dem Karlsruher Urteil – immer noch keine neuen gesetzlichen Sanktionsregeln. Ein Referentenentwurf dazu liegt vorerst auf Eis. Welche sozialrechtlichen Konsequenzen müssten aus dem Urteil des BVerG gezogen werden? Was folgt daraus für Sanktionen in anderen Grundsicherungssystemen? Kommt die Grundsicherung für Arbeitsuchende ohne Sanktionen aus?
Beiträge und Dokumente zum Thema
Sanktionen im SGB II: Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts
von Sabine Knickrehm
Sanktionen im SGB II: Anspruchsdisqualifikation oder Ahndung für Regelverstoß?
von Eberhard Eichenhofer
Kommt die Grundsicherung für Arbeitsuchende ohne Sanktionen aus?
von Prof. Dr. Stephan Rixen
Verfassungsrecht vergeht, Verwaltungsrecht besteht?
§ 26 Abs. 1 SGB XII und das Sanktionsurteil
von Dr. Carsten Lund, LL.M. (UConn)
2020 gab es 171.000 Sanktionen gegen Hartz-IV-Beziehende
von Hans Nakielski
Wenn Sie diese Beiträge kommentieren möchten oder Anregungen und Vorschläge zur Arbeit des Netzwerkes haben, schicken Sie uns bitte eine Nachricht.
Die Kontaktmöglichkeit finden Sie hier.