Regelbedarfsstufen-Fortschreibungs-Verordnung 2022

zusammengestellt von Hans Nakielski


Gesetzgebungsverfahren

Vom Bundeskabinett am 15. September 2021 gebilligter Entwurf (BR-Drs. 719/21).

Der Bundesrat hat der Verordnung am 8. Oktober 2021 zugestimmt.

Sie wurde am 18. Oktober 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet.

Die Verordnung wird am 1. Januar 2022 in Kraft treten.

Stellungnahme des Sozialverbands Deutschland (SoVD)

Stellungnahme des Paritätischen Gesamtverbandes


Einige wichtige Inhalte

Mit der Verordnung werden die Regelbedarfe für die Bezieher*innen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II), der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII) sowie der Sozialhilfe (SGB XII) zum 1. Januar 2022 neu festgelegt. Außerdem wird die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf für die beiden im Kalenderjahr 2022 beginnenden Schulhalbjahre angepasst. Die dabei vorzunehmende Berechnung erfolgt gemäß den gesetzlichen Vorgaben nach den §§ 28a und 34 SGB XII.

Danach sind die Regelbedarfe für diejenigen Jahre durch eine Verordnung fortzuschreiben, für die die Regelbedarfe nicht auf Grundlage einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe durch ein Gesetz neu festzusetzen sind. Anfang 2021 wurden die Bedarfe durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze neu festgelegt (siehe hier).

Nun erfolgt zum Jahresbeginn 2022 lediglich eine Fortschreibung auf Grundlage eines Mischindexes. Dabei geht die Preisentwicklung (der regelbedarfsrelevanten Güter und Dienste) zu 70 Prozent und die Lohnentwicklung zu 30 Prozent in die Berechnung ein. Verglichen wird aber die Entwicklung in der Vergangenheit: Der Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2021 wird mit dem Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis zum 30. Juni 2020 verglichen. Die Veränderungsrate beträgt hier nur + 0,76 Prozent. Dabei betrug die Entwicklung der regelbedarfsrelevanten Preise + 0,1 Prozent, für die Nettolöhne und -gehälter betrug die Veränderungsrate 2,31 Prozent.

So werden die Regelsätze nur geringfügig um 0,76 Prozent angehoben und auf volle Euro gerundet. Die zwischenzeitlich erfolgten Preissteigerungen werden damit – gerade für die Ärmsten – jetzt noch nicht berücksichtigt. Dabei haben sich die Verbraucherpreise im August 2021 gegenüber denen des Vorjahresmonats um 3,9 Prozent erhöht und die für die Grundsicherungsberechtigten relevanten Güter wie Lebensmittel sind im gleichen Zeitraum sogar um 4,6 Prozent teurer geworden.

Nach der in der Verordnung vorgesehenen Neuberechnung erhöhen sich die monatlichen Regelbedarfe 2022 gegenüber den bisherigen Sätzen nur zwischen 2 Euro (für Kinder bis 13 Jahre) und 3 Euro (für alle anderen) (siehe Tabelle).

Die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen zum 1. Januar 2022 gilt auch für die fürsorgerischen Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz. Sie wirkt sich ferner auf Asylbewerberleistungen aus, sofern diese als Geldleistung gewährt werden.

Die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf im Kalenderjahr 2022 erhöht sich im ersten Schulhalbjahr von 103 Euro auf 104 Euro und für das zweite Schulhalbjahr von 51,50 Euro auf 52,00 Euro.

 

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Hans Nakielski

ist Dipl.-Volkswirt und Fachjournalist für Arbeit und Soziales in Köln