Gesetz zur Stärkung der hochschulischen Pflegeausbildung, zu Erleichterungen bei der Anerkennung ausländischer Abschlüsse in der Pflege und zur Änderung weiterer Vorschriften (Pflegestudiumstärkungsgesetz)

zusammengestellt von Hans Nakielski

Gesetzgebungsverfahren

Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 20/8105)
Der Entwurf wurde am 19. Oktober 2023 mit zahlreichen Änderungen (s. BT-Drs. 20/8901 – Beschlussempfehlung) vom Bundestag beschlossen.
Der Bundesrat stimmte dem Gesetz am 24. November 2023 zu.

Es wurde am 15. Dezember 2023 im Bundesgesetzblatt verkündet.
Das Gesetz trat in wesentlichen Teilen am 16. Dezember 2023 und am 1. Januar 2024 in Kraft

Stellungnahme der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft – ver.di

Einige wichtige Inhalte

Hauptziel des Gesetzes ist es, mehr Menschen zur Aufnahme eines Pflegestudiums zu bewegen und die Akademiker-Quote in der Pflegeausbildung anzuheben. Der Anteil von Pflege-Akademiker:innen ist bislang in Deutschland gering. Von der vom Wissenschaftsrat vor einigen Jahren ausgegebenen Quote von 20 Prozent ist Deutschland weit entfernt. Neben Neuregelungen zur Pflege-Ausbildung enthält das Omnibus-Gesetz aber auch noch zahlreiche Änderungen in anderen sozialrechtlichen Bereichen.

Regelungen zur Pflege-Ausbildung:

Änderungen in anderen Bereichen:

Jetzt 15 Tage Kinderkrankengeld pro Kind und Elternteil: Gesetzlich krankenversicherte Eltern mit Kindern unter zwölf Jahren oder behinderten Kindern können in den Jahren 2024 und 2025 jeweils 15 Tage der Arbeit fernbleiben, wenn ihr Kind krank ist und niemand sonst im Haushalt das Kind beaufsichtigen, betreuen und pflegen kann. Während dieser Zeit erhalten sie jeweils für maximal 15 Arbeitstage pro Kind und Elternteil Kinderkrankengeld von ihrer Krankenkasse. Alleinerziehende bekommen das Kinderkrankengeld maximal für 30 Arbeitstage pro Kind. Insgesamt gibt es das Kinderkrankengeld  für alle Kinder zusammen längstens für 35 Arbeitstage pro Elternteil und Jahr. Alleinerziehende können die Leistung für alle erkrankten Kinder zusammen höchstens 70 Arbeitstage lang bekommen.

Gegenüber den Corona-Sonderregelungen, die bis Ende 2023 galten (siehe hier), hat sich der Anspruch damit zwar verschlechtert. Regulär wird das Kinderkrankengeld nach § 45 Abs. 2 SGB V aber eigentlich nur für längstens zehn Arbeitstage pro Kind und Elternteil gewährt. Demgegenüber ist die Regelung für die Jahre 2024 und 2025 ein Fortschritt.

Kinderkrankengeld bei gesamtem gemeinsamen Klinikaufenthalt:

Neu ist ab 2024 auch: Ein gesetzlich krankenversicherter Elternteil, der mit einem erkrankten Kind unter zwölf Jahre oder einem behinderten Kind im Krankenhaus oder in einer Reha-Einrichtung aus medizinischen Gründen als Begleitperson mitaufgenommen wird, hat während des gesamten Aufenthalts in der stationären Einrichtung einen Anspruch auf Kinderkrankengeld – ohne zeitliche Begrenzung. Dass die Mitaufnahme und Begleitung bei einem stationären Aufenthalt notwendig ist, wird bei Kindern unter neun Jahren immer als »unwiderlegbare Vermutung« vorausgesetzt. Bei älteren Kindern muss die medizinische Notwendigkeit von der stationären Einrichtung bescheinigt werden.

Das Kinderkrankengeld, das während der stationären Begleitung gezahlt wird, wird nicht auf das sonstige Kinderkrankengeld angerechnet. Demnach erhalten betroffene Elternteile also zusätzlich zu den Zahlungen für die Tage im Krankenhaus noch maximal Kinderkrankengeld für 15 Arbeitstage pro Kind (siehe oben).

Mildere Regelungen für den Einkommensnachweis von Selbstständigen gegenüber der Krankenkasse:

Beiträge freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versicherter Selbstständiger werden anhand des zuletzt vorliegenden Einkommensteuerbescheides festgesetzt. Wenn Selbstständige bisher  nicht innerhalb von drei Jahren ihr Einkommen auf Verlangen der Kasse nachwiesen, galt stets der Höchstbeitrag. Hierbei wird fiktiv ein Einkommen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze (2023: 4.987,50 pro Monat) angenommen. Das führte dazu, dass etliche freiwillig versicherte Kleinselbständige, die ihren Steuerbescheid nicht oder verspätet abgegeben hatten, mit erheblichen Nachzahlungen und Säumniszuschlägen konfrontiert wurden.

Seit Anfang 2024 haben Selbstständige, die ihrer Krankenkasse binnen drei Jahren keinen Steuerbescheid vorgelegt haben, die Möglichkeit, die dann erfolgende Festsetzung des Höchstbetrags abzuwehren. Sie können nun der Kasse gegenüber nachweisen, dass „noch kein Einkommensteuerbescheid bekannt gegeben ist“. Das regelt der neu gefasste § 240 SGB V. Wir dieser Nachweis (in der Regel über das Finanzamt) erbracht, so „unterbleibt für einen Zeitraum von zwölf Monaten“ ab Erbringung des Nachweises die Höhereinstufung auf den Höchstbetrag. Es bleibt dann beim aktuellen Beitrag. Wer die Zwölf-Monats-Frist schon gerissen hat und den Höchstbeitrag zahlen musste, kann seinen Beitrag für die Jahre ab 2018 noch rückwirkend senken lassen, wenn er oder sie bis zum 16. Dezember 2024 ein niedrigeres Einkommen durch einen Einkommensteuerbescheid nachweist. Das ist im neuen § 423 SGB V geregelt.

Erleichterter Austausch von Kinderarzneimitteln:

Apotheken dürfen Kinderarzneimittel, die laut Liste des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte einer „angespannten Versorgungssituation“ unterliegen, künftig gegen ein wirkstoffgleiches in der Apotheke hergestelltes Arzneimittel – auch in einer anderen Darreichungsform – oder gegen ein wirkstoffgleiches Fertigarzneimittel in einer anderen Darreichungsform ohne Rücksprache mit dem verordnenden Arzt austauschen.

Erweiterung des Katalogs für ambulantes Operieren (AOP):

Künftig können auch Leistungen für eine sektorengleiche Vergütung (Hybrid-DRG) nach § 115f. SGB V ausgewählt werden, die nicht Bestandteil des AOP-Katalogs sind. Außerdem wird die Frist, innerhalb derer GKV-Spitzenverband, Deutsche Krankenhausgesellschaft und Kassenärztliche Bundesvereinigung die Auswahl solcher Leistungen überprüfen und – sofern erforderlich – anpassen müssen, um ein Jahr verkürzt. Deadline ist nun der 31. März 2024. So soll die Ambulantisierung bisher unnötig stationär erbrachter Leistungen weiter beschleunigt werden.

 

<< zurück zur Übersicht

Hans Nakielski

ist Dipl.-Volkswirt und Fachjournalist für Arbeit und Soziales in Köln