Nun ist es vom Bundestag am 21.05.2021 und auch vom Bundesrat am 28.05.2021 beschlossen worden: Der Unfallversicherungsschutz im Homeoffice wird dem im Betrieb oder der Dienststelle gleichgestellt. Somit werden Versicherungslücken geschlossen. Insbesondere der hohe Anteil an Beschäftigten, der seit Ausbruch der Corona-Pandemie im Homeoffice arbeitet, zeigt, wie notwendig die Schließung dieser Regelungslücke war.
Die Ergänzung des § 8 um Satz 3 in Absatz 1 und Nr. 2a in Absatz 2 SGB VII führt zur unfallversicherungsrechtlichen Gleichstellung des Arbeitens im Homeoffice mit der Arbeit im Betrieb oder der Dienststelle. Weitergehend wird der Schutz in Abs. 1 auf jegliches Arbeiten an einem anderen Ort ausgedehnt. Durch diese Ergänzung wird berücksichtigt, dass mittlerweile in vielfältiger Weise mobil gearbeitet wird; dabei geht es i.d.R. um Arbeiten, die ansonsten im Büro etc. verrichtet werden.
Durch die Einfügung der Nr. 2a in § 8 Abs. 2 SGB VII wird auch eine wegeunfallversicherungsrechtliche Gleichstellung des im Homeoffice arbeitenden Elternteils mit dem im Betrieb arbeitenden Elternteils erreicht, wenn es um den Weg zum Hinbringen oder Abholen von Kindern in/aus fremder Obhut geht.
Was lange währt, wird endlich gut: Der aus heutiger Sicht: „Vorgeschichte“ zum – nun vom Gesetzgeber im Betriebsrätemodernisierungsgesetz beschlossenen – Unfallversicherungsschutz im Homeoffice widmete sich das Thema des Monats Januar/Februar auf dieser Homepage.