zusammengestellt von Hans Nakielski
Gesetzgebungsverfahren
Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP (BT-Drs. 20/3938)
Das Gesetz wurde am 20. Oktober 2022 in unveränderter Fassung (s. BT-Drs. 20/4095 – Beschlussempfehlung) vom Bundestag beschlossen.
Der Bundesrat hat das Gesetz am 28. Oktober 2022 gebilligt.
Es wurde am 11. November 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet.
Die Bestimmungen zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende traten am 12. November 2022 in Kraft, die Regelungen zur Erweiterung des Übergangsbereichs gelten ab dem 1. Januar 2023.
Stellungnahme des DGB zum Gesetzentwurf
Einige wichtige Inhalte
Das Gesetz regelt die einmalige Zahlung einer Energiepreispauschale von 300 Euro an Rentner:innen und es erweitert erneut die so genannte Midi-Job-Grenze.
Energiepreispauschale für Rentner:innen
Die einmalige Pauschale von 300 Euro bekommen Rentner:innen, die zum Stichtag 1. Dezember 2022 Anspruch auf eine Alters-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Versorgungsbezüge nach dem Beamtenversorgungsgesetz oder dem ersten oder zweiten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes haben. Der Anspruch besteht bei einem Wohnsitz im Inland. Die Pauschale soll automatisch bis zum 15. Dezember durch die Rentenzahlstellen oder die Zahlstellen für Versorgungsbezüge überwiesen werden. Falls Rentner:innen die Pauschale nicht erhalten, obwohl sie darauf Anspruch haben, bekommen sie die Pauschale auf Antrag nachträglich ausgezahlt. Dazu müssen sie in der Zeit vom 9. Januar bis zum 30. Juni 2023 einen Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See stellen.
Die Pauschale unterliegt nicht der Beitragspflicht in der Sozialversicherung. Sie ist aber steuerpflichtig. Auf einkommensabhängige Sozialleistungen, die neben der Rente oder den Versorgungsbezügen gezahlt werden, wird sie nicht angerechnet. Die Pauschale kann nicht gepfändet werden.
Personen, die zwei (oder mehr) Renten bekommen (z. B. eine Alters- und eine Hinterbliebenenrente), erhalten die Pauschale nur ein Mal. Ehepaare können die Pauschale jedoch zwei Mal bekommen, wenn beide eine Rente beziehen. Wer neben der Rente arbeitet und bereits im September 2022 Anspruch auf eine Energiepreispauschale für Erwerbstätige hatte, dem steht trotzdem im Dezember auch die Pauschale für Rentner:innen zu.
Der Bund trägt die Aufwendungen für die Energiepreispauschale und die damit zusammenhängenden Verwaltungskosten. Die Ausgaben werden insgesamt auf rund 6,4 Mrd. Euro veranschlagt.
Anhebung der Midi-Job-Grenze
Das Gesetz sieht auch vor, dass die so genannte Midi-Job-Grenze zum 1. Januar 2023 auf Beschäftigungen mit einem monatlichen Entgelt bis zu 2.000 Euro brutto ausgeweitet wird. Bereits zum 1. Oktober 2022 war die Obergrenze dieses Übergangsbereichs bis auf 1.600 Euro erhöht worden (siehe hier).
Zuvor lag sie bei 1.300 Euro. Im Übergangsbereich fallen für Arbeitnehmer:innen verringerte Beiträge zu den Sozialversicherungen an. Die größten Entlastungen der neuerlichen Ausweitung des Übergangsbereichs ergeben sich für Arbeitnehmer:innen mit einem Bruttoentgelt von 1.600 Euro. Sie zahlen monatlich ab Januar 2023 etwa 28 Euro weniger an Sozialversicherungsbeiträgen als zuvor. Die Neuregelungen treten ab 2023 automatisch und ohne Antragstellung in Kraft. Nach wie vor gilt: Trotz der abgesenkten Beiträge erwerben Arbeitnehmer:innen im Übergangsbereich die vollen Leistungsansprüche der Sozialversicherungen. Das gilt auch für die gesetzliche Rente: Im Übergangsbereich zahlen die Beschäftigten zwar verringerte Rentenbeiträge, erwerben damit aber den vollen Rentenanspruch, der ihrem Gehalt entspricht.
Durch die Ausweitung des Übergangsbereichs sollen Beschäftigte bei den Sozialversicherungsbeiträgen in einer Größenordnung von rund 1,3 Mrd. Euro jährlich entlastet werden. Für die Sozialversicherung insgesamt ergeben sich dadurch allerdings jährliche Mindereinnahmen von knapp 0,8 Mrd. Euro.