zusammengestellt von Hans Nakielski
Gesetzgebungsverfahren
Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP (BT-Dr. 20/188)
Der Gesetzentwurf wurde mit zahlreichen Änderungen und Ergänzungen (BT-Drs. 20/250) am 10. Dezember 2021 vom Bundestag beschlossen.
Das Gesetz wurde am 11. Dezember 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet.
Es trat in seinen überwiegenden Teilen am 12. Dezember 2021 in Kraft.
Stellungnahme des DGB zum Gesetzentwurf
Einige wichtige Inhalte
Mit dem Impfpräventionsgesetz wurden – nur zweieinhalb Wochen nach den letzten Änderungen im Infektionsschutzgesetz (siehe hier) – einige Bestimmungen zum Infektionsschutz verschärft und weitere pandemiebedingte Schutzregelungen bei anderen (Sozial-)Gesetzen eingeführt.
Einrichtungsbezogene Impfpflicht: Das Gesetz sieht im neuen § 20a Infektionsschutzgesetz eine Corona-Impfpflicht für Erwerbstätige in Kliniken, Pflegeheimen, Arztpraxen, Rettungs- und Pflegediensten, Geburtshäusern und weiteren (Gesundheits-)Einrichtungen vor. Sie müssen ab dem 15. März 2022 einen Corona-Impf- bzw. Genesenenausweis vorlegen – oder ein ärztliches Attest, dass sie nicht geimpft werden können. Neue Arbeitsverhältnisse sind ab dem 16. März 2022 nur bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises möglich. Bei Zweifeln an der Echtheit des Nachweises soll das Gesundheitsamt Ermittlungen einleiten und einer Person, die keinen Nachweis vorlegt, die Tätigkeit in einer solchen Einrichtung untersagen können.
Nur noch zwei Corona-Tests pro Woche für geimpfte Beschäftigte in Gesundheitseinrichtungen: Geimpfte und genesene Erwerbstätige in Kliniken, Arztpraxen und anderen (Gesundheits-)Einrichtungen müssen sich nun nur noch zwei Mal pro Woche testen, wobei auch Antigentests zur Eigenanwendung ohne Überwachung genommen werden können. Mit der letzten Änderung des Infektionsschutzgesetzes zum 24. November 2021 war – selbst für Geimpfte und Genesene – eine tägliche Testpflicht vor dem Betreten der (Gesundheits-)Einrichtungen eingeführt worden. Das war auf massive Kritik bei Ärzte- und Krankenhausorganisationen sowie Ländergesundheitsministerien gestoßen. Klargestellt wurde im geänderten § 28b Abs. 2 Infektionsschutzgesetz nun auch, dass Begleitpersonen von Patient*innen nicht als Besucher*innen zählen und demnach – so wie Patient*innen – auch keinen Testnachweis vorlegen müssen.
Erweiterter Kreis der Impfberechtigten: Vorübergehend sind Corona-Impfungen auch bei Zahnärzt*innen, Tierärzt*innen und Apotheker*innen möglich, sofern diese entsprechend geschult sind.
Nachschärfungen beim Infektionsschutz: Nun ist es den Ländern wieder erlaubt, Versammlungen sowie Messen und Kongresse zu untersagen und gastronomische Einrichtungen, Freizeit- und Kultureinrichtungen (wie Diskotheken und Clubs) flächendeckend zu schließen.
Hilfe für Krankenhäuser: In der Coronakrise besonders belastete Krankenhäuser erhalten kurzfristig einen finanziellen Ausgleich. Dieser soll dazu dienen, finanzielle Folgen und Liquiditätsengpässe für Kliniken, die planbare Aufnahmen, Operationen und Eingriffe verschoben oder ausgesetzt haben, abzufedern.
Weiterhin Aufschlag zum Kurzarbeitergeld: Weiterhin können Kurzarbeiter*innen, bei denen der Entgeltausfall mindestens 50 % beträgt, eine Aufstockung des Kurzarbeitergeldes ab dem vierten und siebten Bezugs-Monat um 10 bzw. 20 Prozentpunkte erhalten. Eine entsprechende Regelung war im Mai 2020 mit dem Sozialschutz-Paket II in das SGB III eingefügt worden und ursprünglich bis Ende 2021 befristet. Die Regelung in § 421c SGB III wurde nun bis Ende März 2022 verlängert. Die erhöhten Bezüge gelten nun auch für diejenigen, die seit April 2021 erstmals in Kurzarbeit gegangen sind.
Keine Anrechnung von Einkommen aus Mini-Job aufs Kurzarbeitergeld: Bis Ende März 2022 wird weiterhin auch ein Verdienst aus einer geringfügigen Beschäftigung nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.
Sonderregelung für Mittagsverpflegung für Menschen mit Behinderungen verlängert: Die Übergangsregelung zu den Mehrbedarfen für gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Werkstätten für behinderte Menschen und vergleichbaren Einrichtungen werden bis zum 31. März 2022 verlängert. Der Mehrbedarf wird weiterhin auch dann anerkannt, wenn die Voraussetzungen der Gemeinschaftlichkeit der Mittagsverpflegung und der Essenseinnahme in der Verantwortung des Leistungsanbieters nicht vorliegen. Das bestimmen die neugefassten § 142 SGB XII und § 88b Bundesversorgungsgesetz.
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