Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze

zusammengestellt von Hans Nakielski

Gesetzgebungsverfahren

Gesetzentwurf der Bundesregierung noch unter dem Titel „Entwurf eines Gesetzes zur Regelung eines Sofortzuschlags für Kinder und einer Einmalzahlung an erwachsene Leistungsberechtigte der sozialen Mindestsicherungssysteme aus Anlass der COVID-19-Pandemie (Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetz)“ (BT-Drs. 20/1411)

Der Entwurf wurde mit zahlreichen Änderungen (u. a. auch des Titels) und Ergänzungen (BT-Drs. 20/1411 – Beschlussempfehlung) am 12. Mai 2022 vom Bundestag beschlossen.
Der Bundesrat hat dem Gesetzentwurf am 20. Mai 2022 zugestimmt.

Das Gesetz wurde am 27. Mai 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet. Es tritt in seien überwiegenden Teilen am 1. Juni 2022 in Kraft.

Stellungnahme des DGB zum Entwurf des Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetzes


Einige wichtige Inhalte

Das Gesetz sah in seinem ursprünglichen Entwurf unter dem Titel „Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetz“ vor allem einen Sofortzuschlag für von Armut betroffene Kinder sowie eine einmalige finanzielle Unterstützung von 100 Euro aus Anlass der COVID-19-Pandemie für erwachsene Leistungsberechtigte in den sozialen Minderungssicherungssystemen (SGB II, SGB XII, Bundesversorgungsgesetz, Asylbewerberleistungsgesetz) vor. Vor seiner Verabschiedung wurde der Entwurf insbesondere durch zwei Punkte ergänzt: Der Einmalzuschlag für erwachsene Grundsicherungsbeziehende wird auf 200 Euro erhöht und Flüchtlingen aus der Ukraine stehen ab dem 1. Juni 2022 Leistungen nach dem SGB II und SGB XII zu. Gleichzeitig wurde der Titel des Gesetzes geändert. Im Einzelnen sieht es jetzt u. a. vor:

Sofortzuschlag für Kinder:
Kinder und Jugendliche aus Haushalten, die existenzsichernde Mindestsicherungsleistungen beziehen, erhalten ab Juli 2022 einen Sofortzuschlag zu ihrem Regelsatz von 20 Euro im Monat. Dies betrifft Kinder und Jugendliche, deren Familien auf Hartz-IV-Leistungen (SGB II) oder Sozialhilfe (SGB XII) oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder dem Bundesversorgungsgesetz angewiesen sind sowie Kinder von Eltern, die den Kinderzuschlag (nach § 6a Bundeskindergeldgesetz) erhalten. Der Höchstbetrag beim Kinderzuschlag wird damit von 209 Euro auf 229 Euro monatlich pro Kind erhöht. Der Kinderzuschlag unterstützt Eltern, die genug verdienen, um ihren eigenen Bedarf zu decken, deren Einkommen (plus Kindergeld und ggf. Wohngeld) aber nicht oder nur knapp zur Existenzsicherung der gesamten Familie reicht. Mit einer Neuregelung in § 72 Abs. 1 SGB II besteht ein Anspruch auf den Sofortzuschlag auch dann, wenn ein Kind nur einen Anspruch auf eine Bildungs- und Teilhabeleistung hat oder das Kind aufgrund der Anrechnung des Kindergeldes selbst nicht hilfebedürftig ist (weil es z. B. Unterhaltszahlungen bekommt).     

Der monatliche 20-Euro-Zuschlag soll eine Übergangslösung bis zur Einführung der von der Regierungskoalition geplanten Kindergrundsicherung (siehe hier) sein. Damit erkennt die Bundesregierung im Grunde an, dass die Regelsätze für Kinder und Jugendliche unzureichend sind.  Mit der Einführung einer Kindergrundsicherung soll dann eine „Neudefinition des soziokulturellen Existenzminimums von Kindern und Jugendlichen erfolgen“. Wieso jetzt allerdings 20 Euro mehr im Monat ausreichen sollen, um das Existenzminimum abzudecken, wird im Gesetzentwurf nicht begründet. Der Sofortzuschlag soll laut Gesetzesbegründung „die erforderlichen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts um einen zusätzlichen Betrag, der unabhängig von der geltenden Höhe der Regelbedarfe oder anderer Bedarfe erbracht wird“, ergänzen.

Einmalzahlung für Erwachsene:
Erwachsene Leistungsberechtigte in den Mindestsicherungssystemen erhalten im Juli 2022 eine einmalige Sonderzahlung von 200 Euro. Damit wurde der ursprünglich im Gesetzentwurf vorgesehene Betrag von 100 Euro als Ausgleich für die mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen (z. B. für den Kauf spezieller Hygieneprodukte und Gesundheitsartikel) verdoppelt. Die Verdoppelung der Einmalzahlung erfolgt laut Gesetzesbegründung „als unmittelbarer pauschaler Ausgleich für etwaige aktuell bestehende finanzielle Mehrbelastungen in Anbetracht aktueller Preissteigerungen“. Wieso dafür einmalig 100 Euro reichen sollen, wird im Gesetzentwurf allerdings nicht begründet. Die insgesamt 200 Euro stehen denjenigen zu, die im Juli 2022 Anspruch auf Leistungen aus den Mindestsicherungssystemen haben. Personen, die zufälligerweise (etwa wegen eines kurzen Jobs oder einer Zuwendung) in diesem Monat keinen Anspruch auf Mindestsicherungsleistungen haben, gehen leer aus.

Einmalzahlung für Bezieher:innen von Arbeitslosengeld:
Auch diejenigen, die im Juli 2022 mindestens einen Tag Anspruch auf die Versicherungsleistung Arbeitslosengeld (ALG) haben, erhalten eine Einmalzahlung. Sie beträgt 100 Euro. Dies regelt der neue Absatz 4 in § 421d SGB III. Um Doppelzahlungen zu vermeiden, gibt es allerdings die 100 Euro nicht für diejenigen ALG-Bezieher:innen, die im Juli aufstockende SGB-II-Leistungen erhalten und somit Anspruch auf die 200-Euro-Einmalzahlung haben.

Mindest-Übergangsgeld:
Im Zusammenhang mit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten Rehabilitand:innen ein Übergangsgeld. Die Höhe dieser Leistung richtet sich entweder nach dem regelmäßig erzielten Arbeitsentgelt oder nach einem fiktiven Arbeitsentgelt. Letzteres gilt z. B., wenn kein Arbeitseinkommen erzielt worden ist oder der letzte Tag des Bemessungszeitraums bei Beginn der Leistung länger als drei Jahre zurückliegt. Die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts erfolgt anhand von insgesamt vier Qualifikationsgruppen. Die zum 1. Oktober 2022 geplante Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12 Euro erfordert eine Änderung bei der Berechnung. Sie soll sicherstellen, dass beim Überganggeld in der niedrigsten Qualifikationsgruppe 4 ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde gelegt wird, das unter Berücksichtigung des jeweils geltenden allgemeinen Mindestlohns festgesetzt wird. Bei der fiktiven Berechnung wird die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit berücksichtigt, die für Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst des Bundes gilt. Geregelt wird dies im erweiterten § 68 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SGB IX. Diese Regelung tritt erst am 1. Oktober 2022 in Kraft und gilt für alle Ansprüche auf Übergangsgeld, die ab dem Inkrafttreten des Gesetzes neu entstehen.

Anspruch der Ukraine-Flüchtlinge auf SGB II- und SGB XII-Leistungen:
Menschen, die seit Februar 2022 aus der Ukraine nach Deutschland geflüchtet sind, haben ab dem 1. Juni Anspruch auf die Grundsicherung nach dem SGB II oder SGB XII. Sie sind damit nicht mehr auf die niedrigeren Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz angewiesen und werden so anerkannten Asylbewerber:innen gleichgestellt. Außerdem haben sie so Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Voraussetzung für den Bezug von Grundsicherungsleistungen ist eine sog. Fiktionsbescheinigung (wonach der Aufenthalt aufgrund der Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt gilt) oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes und eine erkennungsdienstliche Behandlung, also eine zweifelsfreie Klärung der Identität oder mindestens die Speicherung der Daten im Ausländerzentralregister (AZR) vorliegt. Geregelt wird dies im neuen § 74 SGB II bzw. § 146 SGB XII. Zusätzlich müssen auch die üblichen weiteren Voraussetzungen zum Bezug der Grundsicherungsleistungen – wie Hilfebedürftigkeit oder Erwerbsfähigkeit (beim Bezug von Hartz-IV-Leistungen) – vorliegen.

Öffnung weiterer Leistungssysteme für Geflüchtete aus der Ukraine:
Neben dem SGB II und SGB XII werden auch andere Leistungssysteme für Flüchtlinge aus der Ukraine geöffnet: Dies betrifft z. B. Ansprüche auf Kindergeld, Elterngeld und den Unterhaltsvorschuss sowie Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Wer (z. B. wegen zu hohem Einkommen oder Vermögen) nicht über die Grundsicherungsämter gesetzlich krankenversichert ist, kann sich nach dem neuen § 417 SGB V auch selbst freiwillig gesetzlich krankenversichern.

 

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Hans Nakielski

ist Dipl.-Volkswirt und Fachjournalist für Arbeit und Soziales in Köln