zusammengestellt von Hans Nakielski
Gesetzgebungsverfahren
Gesetzentwurf (BT-Drs. 19/28899)
Das Gesetz wurde mit Änderungen (BT-Drs. 19/29819 – Beschlussempfehlung) am 21. Mai 2021 vom Bundestag beschlossen.
Der Bundestag hat das Gesetz am 28. Mai 2021 (in verkürzter Frist) gebillgt.
Es wurde am 17. Juni 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet.
Das Gesetz trat am 18. Juni 2021 in Kraft.
Stellungnahme des DGB zum Gesetzentwurf
Einige wichtige Inhalte
Das Gesetz vereinfacht insbesondere die Gründung und Wahl von Betriebsräten und verbessert den Kündigungsschutz der Beschäftigten, die zu einer Betriebs- oder Wahlversammlung einladen oder die Bestellung eines Wahlvorstands beantragen. Es enthält auch eine wichtige Verbesserung im Sozialrecht. Diese betriffen den Unfallversicherungsschutz beim Arbeiten im Homeoffice oder einem anderen Ort außerhalb des Betriebes. Eigentlich sollten die jetzt beschlossenen Verbesserungen beim Unfallversicherungsschutz schon mit einem geplanten Gesetz zur mobilen Arbeit erreicht werden (siehe hier).
Doch zur Verabschiedung eines solchen Gesetzes ist es in dieser Legislaturperiode nicht gekommen. Deshalb wurden nun folgende Neuregelungen ins Betriebsrätemodernisierungsgesetz aufgenommen:
Unfallversicherungsschutz im Homeoffice erweitert: Bisher erstreckte sich Versicherungsschutz für zu Hause arbeitende Arbeitnehmer*innen nur auf so genannte rein beruflich genutzten Betriebswege. Dazu zählten etwa Wege zum Drucker in einem anderen Raum oder Wege zur Haustür, um dort ein Paket vom Arbeitgeber entgegenzunehmen. Wer dabei stolperte und sich erheblich verletzte, konnte dies als Arbeitsunfall geltend machen. Nicht versichert waren jedoch bislang etwa (privat genutzte) Wege im eigenen Haushalt zur Toilette oder Wege in die Küche, um sich etwas zum Trinken oder Essen zu holen (siehe hier).
Dabei sind solche Wege in Betrieben grundsätzlich unfallversichert. Hier lag also eine Ungleichbehandlung vor, je nachdem, ob der Unfall im Betrieb oder zu Hause bzw. bei einer mobilen Tätigkeit außerhalb des Betriebes geschah.
Das hat sich nun mit dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz geändert. Danach wurde in § 8 Abs. 1 SGB VII der Satz eingefügt: „Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt des Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte“.
Erweiterter Schutz bei Wegen zum Kindergarten: Darüber hinaus wird der Unfallversicherungsschutz bei einer Homeoffice-Tätigkeit jetzt auch auf Wege ausgedehnt, die die Beschäftigten zur Betreuung ihrer Kinder außer Haus zurücklegen. Bisher war zum Beispiel eine zu Hause tätige Mutter dann nicht unfallversichert, wenn sie ihr Kind zur Kita brachte und danach auf dem Weg zurück ins Homeoffice einen Unfall erlitt (siehe hier).
Nun steht auch dieser Weg unter dem Schutz der Unfallversicherung – genauso wie der Weg von der Kita zum Betrieb. Das ergibt sich aus der neuen Nr. 2a in § 8 Abs. 2 SGB VII.
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