70 Jahre Sozialgerichtsbarkeit

Aufgaben der Sozialgerichtsbarkeit im Wandel der Zeit

Von Christine Fuchsloch | 02. Oktober 2024

Wir feiern in diesem Jahr 70 Jahre Sozialgerichtsbarkeit. Am 1. Januar 1954 trat das Sozialgerichtsgesetz in Kraft. Eine gute Gelegenheit, um zurückzuschauen auf die Herausforderungen der vergangenen Jahrzehnte und die aktuellen Aufgaben der Sozialgerichtsbarkeit zu beleuchten sowie einen Blick in die Zukunft zu wagen.

 1. Die Anfänge der Sozialgerichtsbarkeit 1954 in Westdeutschland

Was war das vor 70 Jahren für eine Zeit? Es ist der Beginn des sogenannten Wirtschaftswunders. Nach den Entbehrungen der Kriegs- und Nachkriegsjahre sollten wirtschaftlicher Aufschwung und Wohlstand für Zufriedenheit in der Gesellschaft sorgen. Notwendig war hierfür auch eine leistungsfähige gesetzliche Sozialversicherung.

Aus Mangel an Alternativen griff man zunächst auf die bestehenden Verwaltungsstrukturen der Versicherungsämter zurück, auch für den Rechtsschutz. Das Grundgesetz forderte jedoch unabhängige Gerichte – auch im Sozialrecht. Die Verwaltungsbehörden konnten diese Funktion nicht erfüllen.

Erst mit dem am 1. Januar 1954 in Kraft getretenen Sozialgerichtsgesetz wurde eine unabhängige Sozialgerichtsbarkeit geschaffen. Am 11. September 1954 nahm das Bundessozialgericht als höchstes Sozialgericht seine Arbeit auf. Über dessen Anfangsjahre bis 1970 haben die Historiker Dr. Marc von Miquel und Dr. Wilfried Rudloff eine interessante Studie unter dem Titel „Das Bundessozialgericht und die Formierung des westdeutschen Sozialstaates“  vorgelegt (s. dazu auch den zweiten Beitrag in diesem Thema des Monats).

Welche Aufgaben kamen auf die Sozialgerichte in jenen Anfangsjahren zu? Die Folgen des Krieges zeigten sich durch eine Vielzahl an leistungsbedürftigen Versehrten und Hinterbliebenen. Für die Sozialgerichtsbarkeit ergab sich eine hohe Anzahl an Verfahren vor allem im Recht der Kriegsopferversorgung. Der Bestand hierzu anhängiger Verfahren nahm erst Anfang der 1960er-Jahre ab. Die Folgen des Krieges und der NS-Verfolgung führten zudem zu vielen Streitfragen, insbesondere im Recht der Gesetzlichen Rentenversicherung. Die durch die Sozialgerichtsbarkeit dringend zu klärenden Fragen spiegelten gleichzeitig gesellschaftliche Konflikte wider. Sollte die deutsche Geschichte bis 1945 aufgearbeitet werden? Wie sollte sozialrechtlich mit Opfern, wie mit Tätern oder Mitläufern umgegangen werden?

2. Wandel in den 1970ern

Ab 1970 veränderten sich die Schwerpunkte der Verfahren vor den Sozialgerichten. Das sogenannte Wirtschaftswunder klang ab, die globalen Herausforderungen (bspw. die Ölkrise) und der industrielle Wandel wurden sichtbarer. Damit einher ging ein Anstieg der Arbeitslosigkeit. Der Sozialstaat wurde stärker beansprucht, insbesondere im Arbeitsförderungsrecht also beim Kurzarbeiter- und Arbeitslosengeld. Entsprechend stieg die Arbeitslast an den Sozialgerichten.

Und die Arbeitswelt der Sozialrichterinnen und Sozialrichter begann sich zu wandeln. Die Mehrheit der Arbeitsplätze war früher nur mit Stift, Papier und Büchern ausgestattet. Ab Mitte der 1970er-Jahre kamen erstmals Computer an einzelnen Standorten zum Einsatz. Das Bundessozialgericht entwickelte eine Rechtsprechungsdatenbank auf Karteikarten, die Schritt für Schritt zu einer wichtigen digitalen Arbeitshilfe der sozialgerichtlichen Tätigkeit wurde, der Vorläufer der heutigen juris-Datenbank.

3. Neuanfang ab 1990 auf dem Gebiet der ehemaligen DDR

1990 folgten neue Herausforderungen mit der Wiedervereinigung. In der früheren DDR trat in diesem Jahr ebenfalls das Sozialgerichtsgesetz in Kraft. In den Bundesländern Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen feiern wir in diesem Jahr also 34 Jahre Sozialgerichtsbarkeit.

In der DDR hatte es zuvor weder eine Gewaltenteilung noch eine unabhängige Justiz gegeben – auch nicht in sozialen Angelegenheiten. Eine Gewaltenteilung entsprach nicht der Staatsdoktrin der Diktatur des Proletariats. Zu den verbürgten sozialen Rechten konnten Bürgerinnen und Bürger der DDR nur Eingaben zu Beschwerdekommissionen machen.

Wie bereits 1954 war eine wichtige praktische Herausforderung bei der Errichtung einer unabhängigen Sozialgerichtsbarkeit die Einrichtung eigenständiger Gerichte, d.h. die Beschäftigung von entsprechend qualifiziertem Personal und die Ausstattung von (Gerichts-)Gebäuden. Dies konnte nur durch ein enormes überobligatorisches Engagement vieler Personen umgesetzt werden. Gleichzeitig musste auch eine „sozialrechtliche Infrastruktur“, der Rechtsschutz und die sozialrechtliche Beratung durch die Verbände, die Gewerkschaften und die Anwaltschaft neu aufgebaut werden.

Der Arbeitsanfall an den Sozialgerichten und natürlich auch bei den Sozialleistungsträgern war von Beginn an enorm. Die Aufgaben stellten sich insbesondere im Arbeitsförderungsrecht angesichts einer extrem großen Zahl an arbeitslosen Menschen.

Äußerst komplex waren die Probleme im Recht der Gesetzlichen Rentenversicherung angesichts der Integration zweier grundsätzlich unterschiedlicher staatlicher Altersvorsorgesysteme. Und erneut war das Sozialrecht und die Sozialgerichtsbarkeit ein Spiegel der allgemeinen gesellschaftlichen Konflikte und politischen Diskussionen. Dabei ging es auch um den Umgang mit solchen Personen, die besonders systemnah gewesen waren (bis hin zu Mitgliedern im Politbüro oder dem Ministerium für Staatssicherheit) oder sonstigen Eliten in der DDR angehört hatten.

Die Aufgabe der Sozialgerichtsbarkeit bestand darin, die Ansprüche der Menschen gleichermaßen schnell und rechtssicher zu bearbeiten. Millionen Menschen hatten einen erheblichen Einschnitt in ihrer Lebenswirklichkeit erlebt und massive Umbrüche in ihrer Erwerbsbiografie. All dies hatte und hat bis heute Auswirkungen auf ihre Alterssicherung. Nicht ohne Grund hat sich die Bundesregierung noch 2022, also 30 Jahre nach dem Ende der DDR, zur Gründung eines Härtefallfonds auch zur Regulierung von Problemfällen aus der Ost-West-Rentenüberleitung entschlossen.

Die Entwicklung der Sozialgerichtsbarkeit ab 1970, insbesondere ab 1990 in den fünf beigetretenen Bundesländern, ist Gegenstand eines aktuellen Forschungsprojekts unter dem Titel „Aufarbeitung der Geschichte der Sozialgerichtsbarkeit ab 1970 bis in die 2000er“. Auf die Ergebnisse darf man gespannt sein.

4. Die Sozialgerichtsbarkeit seit den frühen 2000er Jahren

Eine wesentliche Herausforderung für die Sozialgerichtsbarkeit kam mit der Einführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende – im Volksmund Hartz IV – ab dem 1. Januar 2005. Zuvor erhielten erwerbsfähige Personen zunächst Arbeitslosengeld und danach zumeist Arbeitslosenhilfe vom Arbeitsamt (heute Bundesagentur für Arbeit). Die Leistungshöhe war abhängig von der Höhe des zuletzt erzielten Einkommens. Nicht sozialversicherte Personen erhielten Sozialhilfe vom Sozialamt. Mit der neuen Struktur wurde die an das frühere Einkommen anknüpfende Arbeitslosenhilfe ersetzt durch ein System von im Wesentlichen gleichen Pauschalen für alle Hilfebedürftigen. Umstritten war das Gesetz wegen des empfundenen sozialen Abstiegs bei Arbeitslosigkeit. Die praktischen Probleme ergaben sich auch aus der Schnelligkeit des Gesetzgebungsverfahrens und dem geringen Vorlauf für die Jobcenter.

Mit dem neuen Recht wurde eine neue Behördenstruktur mit den Jobcentern als Mischverwaltung zwischen bundeszentraler und kommunaler Verantwortung eingeführt. Es folgte eine Verfahrensflut an den Sozialgerichten. Diese hatten die Aufgabe, vor allem in Eilverfahren angesichts überlasteter Behörden die Existenz zu sichern, mit unausgereiften Computerprogrammen und unvollständigen Verwaltungsakten. Letztlich ist auch diese Aufgabe gemeistert worden und die Rechtsprechung hat zu einer Versachlichung der Diskussion beigetragen und das z. T. unausgereifte Gesetz rechtstaatlich und verwaltungspraktikabel geformt.

Zugleich gewann die europäische Integration stetig an Bedeutung. Die Freizügigkeit von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern führte zu diversen Fragen im Sozialrecht, die Sozialrichterinnen und Sozialrichter lösen mussten. Der Gesetzgeber reagierte häufig wiederum auf Entscheidungen der Sozialgerichtsbarkeit, was die Quelle weiterer sozialgerichtlicher Verfahren war. Die fortschreitende europäische Integration etwa durch den Beitritt der zehn osteuropäischen Staaten, u. a. Polens und Tschechiens, führte zu weiteren Themen bei grenzüberschreitenden Sachverhalten oder der gegenseitigen Anerkennung von Versicherungszeiten.

Im Rentenversicherungsrecht führte insbesondere die Anhebung des allgemeinen Renteneintrittsalters ab 2007 zu vielen Verfahren, die sich erst durch verfassungsgerichtliche Klärung endgültig erledigten. Und auch bezüglich der Erwerbsminderungsrenten und der sogenannten Mütterrente waren unterschiedliche Fragen zu klären und Vorgaben für die Sozialversicherungen zu konkretisieren.

Die Corona-Pandemie führte an den Sozialgerichten nicht zu wesentlich höherem Arbeitsanfall. Anders die Situation an den Verwaltungsgerichten und vor allem Oberverwaltungsgerichten, die die gravierenden staatlichen Einschränkungen im öffentlichen Leben zu überprüfen hatten. Der Grund dafür war ein starker Sozialstaat, der auf die neue Situation der Menschen schnell und einfach reagierte. So gab es einen leichteren Zugang zu den Grundsicherungsleistungen – sowohl organisatorisch als auch inhaltlich. Die Vermögensfreigrenzen wurden etwas angehoben und beim Anspruch auf Kurzarbeitergeld wurden die Zugangsvoraussetzungen abgesenkt.

Die Folgen der Pandemie beschäftigen die Sozialgerichte nun umso mehr, sei es wegen möglicher gesundheitlicher Folgen aus einer Corona-Erkrankung, sei es wegen der Geltendmachung eines Impfschadens. Hier fordert das schwierige und komplexe Zusammenspiel mit medizinischer Forschung und den sich daraus stetig ergebenden Erkenntnislagen die sozialrichterliche Tätigkeit im Unfallversicherungsrecht ebenso wie im Recht der Sozialen Entschädigung.

5. Was lässt sich aus dieser Vergangenheit lernen?

Die Vergangenheit zeigt, dass es zahlreiche unterschiedliche Herausforderungen für die Sozialgerichtsbarkeit gab. Doch die Aufgaben blieben gleich: Sozialrichterliche Arbeit agierte stets im Kontext jeweiliger Gesetzeslagen und der gesellschaftlichen und politischen Fragen der jeweiligen Zeit. Und hierbei war es immer Aufgabe der Sozialgerichtsbarkeit, wie der Justiz insgesamt, Rechtssuchenden schnell und rechtssicher, auch in politisch aufgeregten und wirtschaftlich angespannten Zeiten, Antworten auf ihre Fragen zu liefern und, soweit möglich, Rechtsfrieden herzustellen.

Diesen Anspruch zu erfüllen, ist aktuell wegen des wesentlichen Umbruchs der Arbeitswelt in der Sozialgerichtsbarkeit herausfordernd. Es geht um die stetige Digitalisierung der Justiz und die Umstellung der Kommunikation auf ausschließlich elektronische Wege. Bereits jetzt werden die Akten bei vielen Sozialgerichten und Behörden nur noch digital geführt, ab 1. Januar 2026 wird dies für alle Gerichte verpflichtend sein. Die Mehraufwände, die mit der Einführung neuer Programme und der Umstellung der Arbeitsweise von Sozialrichterinnen und Sozialrichtern einhergehen, sind hierbei in Einklang zu bringen mit dem berechtigten Anspruch rechtssuchender Personen, schnell eine sorgfältige Entscheidung über ihr Anliegen zu erhalten.

6. Wie sieht es in der Zukunft aus?

Welche Herausforderungen in Zukunft auf die Sozialgerichtsbarkeit warten, kann niemand vorhersagen. Die Kernaufgaben werden sich in der Zukunft wahrscheinlich nicht wesentlich von denjenigen in der Vergangenheit unterscheiden: Die Arbeit muss auf allen Ebenen gut und in angemessener Zeit erledigt werden. Zugleich muss die Sozialgerichtsbarkeit auch nahbar sein. Nur wer Verfahren und Entscheidungen versteht, vertraut diesen. Dies ist wesentlicher Grundstein für die Akzeptanz von Gerichten als Institutionen des Rechtsstaates. In Zeiten eines hochkomplexen Sozialrechtssystems ist es für Bürgerinnen und Bürger umso bedeutender, das Gefühl zu haben, dass es um sie persönlich geht und ihre Sorgen und Nöte ernst genommen werden. Zugleich müssen sie die rechtliche Lage und die Lösung ihres Rechtsstreits nachvollziehen können.

6.1 Neue Kommunikationswege

Für eine bessere Nahbarkeit könnte eine spannende Aufgabe für die Sozialgerichtsbarkeit darin bestehen, neue Kommunikationswege zu gehen. Gerichte nehmen bisher außerhalb des Gerichtssaals nicht wie andere Akteure am öffentlichen Diskurs teil. Es entspricht nicht deutschen Gepflogenheiten, dass Gerichte auf die Reaktionen zu ihren Entscheidungen wiederum selbst reagieren. Hingegen geben Anwaltskanzleien, Verbände oder Verwaltungen Pressemitteilungen heraus. Sie suchen Rechtsschutz gegen die Falschwiedergabe ihrer Aussagen. Sie reagieren in den sozialen Medien schnell auf Kritik. Gerichte in Deutschland sprechen durch ihre verschriftlichten Entscheidungen. Flankierende Pressemitteilungen geben lediglich den Ausgang und konzentriert die wesentlichen Gründe an, sie rechtfertigen und erklären jedoch nicht.

Dass dieser deutsche Weg nicht zwingend ist und es auch anders geht, zeigen viele Beispiele aus unseren Nachbarländern. So kommuniziert der Supreme Court des Vereinigten Königreichs mittels professioneller Kommunikateure auf unterschiedlichen Kanälen. Er erläutert seine Entscheidungen ergänzend, beispielsweise auf seiner Website. In Italien werden Topjournalisten engagiert, um Gerichtsentscheidungen zu erläutern. Ein anderes Beispiel ist das dänische „Höchstes Gericht“, das einen Podcast veröffentlicht. Hierin werden einzelne Entscheidungen des Gerichts mit Richterinnen und Richterin besprochen und erläutert. Und auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte widmet sich dem Thema Kommunikation der Justiz mit der Öffentlichkeit.

6.2 Reduktion der Komplexität

Eine wichtige Aufgabe der Sozialgerichtsbarkeit ist, stets (selbst-)kritisch zu bleiben, auch hinsichtlich bestehender Strukturen. Das bestehende Sozialrecht ist hochkomplex, sowohl das Verfahren als auch das materielle Recht. Dies mag der Entwicklung des Sozialstaats geschuldet sein, geprägt durch die jeweils zeitaktuellen gesellschaftlichen Wünsche, politischen Kompromisse und wirtschaftlichen Zwänge. Man muss sich jedoch die Frage stellen, ob dies so bleiben muss. Wenn es selbst für Expertinnen und Experten nicht mehr auf Anhieb möglich ist, Wechselwirkungen zwischen Leistungssystemen zu überblicken, ist es für die Menschen ohne Expertise nahezu unmöglich.

Die hohe Komplexität des Sozialrechts zeigt sich besonders bei den Leistungssystemen, in denen Ansprüche von der Bedürftigkeit von Menschen abhängig sind. Dies sind beispielsweise das Bürgergeld, der Kinderzuschlag, das Wohngeld und die Bundesausbildungsförderung.

Eine eindrückliche Studie zu der aktuellen Situation hat der Normenkontrollrat im März 2024 unter dem Titel „Wege aus der Komplexitätsfalle“ vorgelegt. Praxisnah wird für unterschiedliche Lebenssituationen dargestellt, dass aufgrund der Komplexität im Sozialleistungsrecht inkonsistente Mehrfachstrukturen bestehen. So sind für eine Familie (zwei Eltern, ein oder mehr Kinder) je nach Lebenssituation bis zu fünf Leistungssysteme anzuwenden. Die entsprechenden Ansprüche sind jedoch nicht gut aufeinander abgestimmt, da beispielsweise unterschiedliche Einkommensbegriffe gelten und Bemessungszeiträume einschlägig sind. So kann es sein, dass der Anspruch auf Kinderzuschlag nicht besteht, weil das hierfür maßgebliche Einkommen in der Vergangenheit zu niedrig war, gleichzeitig aber auch kein Anspruch auf Bürgergeld besteht, weil das maßgebliche aktuelle Einkommen zu hoch ist. Eine weitere Schwierigkeit ist zudem die Vielfalt an zuständigen Behörden – abhängig vom jeweiligen Leistungssystem.

Frei nach dem Soziologen Niklas Luhmann ist Komplexität jedoch ohnehin nie das Vernunftziel der Evolution, sondern ein mit ihr eintretendes Nebenprodukt. Zu diesem Nebenprodukt braucht es echten Fachdialog. Sich in diesen unparteiisch einzubringen, war und wird immer eine wichtige Aufgabe für die Sozialgerichtsbarkeit sein.

7. Fazit

Die Sozialgerichtsbarkeit ist ein wichtiger, verfassungsrechtlich verbürgter Bestandteil unseres Rechtsstaats. Wir haben in den letzten 70 Jahren bewiesen, dass wir diese Funktion erfüllen können. Schwierige Rechtsfragen wurden beantwortet, Denkanstöße für Gesetzesänderungen gesetzt und, von hervorgehobener Bedeutung, sozialrechtliche Anliegen der Menschen befriedend geklärt. Die Zeichen stehen gut, dass dies auch in Zukunft jederzeit gelingen wird.

Dr. Christine Fuchsloch

ist Präsidentin des Bundessozialgerichts. Die Autorin dankt Dr. Jasmin Schnitzer, Richterin am Sozialgericht Frankfurt a. M., für die wertvolle Unterstützung bei der Erstellung des Beitrags.