zusammengestellt von Hans Nakielski
Gesetzgebungsverfahren
Am 14. Mai 2020 vom Bundestag mit Änderungen beschlossen (BT-Drs. 19/19216 – Beschlussempfehlung).
Zustimmung des Bundesrats am 15. Mai 2020.
Am 22. Mai 2020 im Bundesgesetzblatt (BGBl) verkündet.
Das Gesetz trat im Wesentlichen am 23. Mai 2020 in Kraft; einige Teile (insbesondere die Regelungen für Pflegebedürftige) gelten aber schon mit Wirkung ab dem 28. März 2020.
Stellungnahme des DGB zum Gesetzentwurf
Einige wichtige Inhalte
- Coronavirus- oder Antikörpertests sollen von Krankenkassen bezahlt werden – auch dann, wenn jemand keine Symptome zeigt; die Finanzierung der Kosten für präventive Test bei symptomlosen Patienten soll aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds erfolgen.
- Verstärkte Tests bei besonders gefährdeten Personen – insbesondere in Pflegeheimen.
- Labore müssen den Gesundheitsämtern auch negative Testergebnisse melden.
- Unterstützung des Bundes für die 375 Gesundheitsämter in Höhe von 50 Mio. Euro.
- Rückkehrrecht von privat Krankenversicherten, die wegen vorübergehender Hilfebedürftigkeit in den Basistarif abgerutscht sind, ohne erneute Gesundheitsprüfung in ihren vorherigen Versicherungstarif.
- Für erwerbstätige Angehörige von Pflegebedürftigen wird bis zum 30. September 2020 maximal 20 Tage (statt höchstens 10 Tage) lang Pflegeunterstützungsgeld gezahlt.
- Der Entlastungsbetrag (125 Euro im Monat) für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 kann vorübergehend nicht nur für nach dem Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag, sondern auch für sonstige (nachbarschaftliche) Hilfen genutzt werden; außerdem wird für alle Pflegebedürftigen die Übertragbarkeit von angesparten Entlastungsbeträgen aus dem Vorjahr bis zum 30. September 2020 verlängert.
- Der Leistungsanspruch für Kurzzeitpflege in stationären Rehabilitations- und Vorsorgeeinrichtungen wird – bis Ende September 2020 – angehoben: auf einen Gesamtbetrag von 2.418 Euro im Kalenderjahr.
- Alle Beschäftigten in der Altenpflege erhalten in diesem Jahr einen gestaffelten Anspruch auf eine einmalige Sonderzahlung. Sie beträgt bis zu 1.000 Euro für Vollzeitbeschäftigte in der direkten Pflege und Betreuung. Länder und Arbeitgeber in der Pflege können die Corona-Prämie ergänzend bis zur Höhe der abgabenfreien Summe von 1.500 Euro aufstocken.
- Kann jemand wegen einer Quarantäneanordnung nicht arbeiten, hat er u. U. Anspruch auf Erstattung seines Verdienstausfalls; die Antragsfrist dafür wird von 3 auf 12 Monate verlängert.
<< zurück zur Übersicht: Beschlossene aktuelle Sozialgesetze