„Wenn Frau Rechtsanwältin nicht will, frage ich halt Chat-GPT“

Wie KI den Alltag in der Sozialgerichtsbarkeit verändert

von Christine Fuchsloch | 8. Juli 2026

Künstliche Intelligenz (KI) verändert den Alltag in der Sozialgerichtsbarkeit erheblich. Richterinnen und Richter spüren eine erhebliche Mehrbelastung durch KI-generierte Schriftsätze und Anträge. Vor allem Rechtsschutzsuchende, die keine Rechtsanwältin oder keinen Rechtsanwalt mehr finden, behelfen sich mit KI. KI erleichtert den Zugang zur Justiz und kann so zu mehr Vertrauen in den Rechtsstaat führen. KI kann aber auch Erwartungen wecken, die nicht erfüllt werden können.

1. Erhebliche Mehrbelastung der Gerichte durch mehr Verfahren und KI-generierte Schriftsätze

Bereits im Jahrespressegespräch Anfang Februar dieses Jahres habe ich für die Sozialgerichtsbarkeit von einer „spürbaren Mehrbelastung“ durch Künstliche Intelligenz (KI) berichtet (siehe dazu auch hier).

Auch der Präsident des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen Jens Blüggel sprach kürzlich davon, dass KI Richterinnen und Richtern an ihre Belastungsgrenzen bringe (siehe hier).

Es geht um die schiere Masse an Verfahren und den zusätzlichen Prüf- und Strukturierungsaufwand, den die Bearbeitung KI-generierter Schriftsätze erfordert. Hinzu kommt, dass die Sozialgerichtsverfahren vom Grundsatz der Amtsermittlung geprägt sind.

1.1 Signifikanter Anstieg der Verfahren – insbesondere im einstweiligen Rechtsschutz

In fast allen Bundesländern sind die Klageverfahren und Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in erster Instanz in 2025 erstmals seit Jahren wieder angestiegen. Für das Jahr 2025 berichtet etwa Nordrhein-Westfalen über einen Verfahrensanstieg bei den Sozialgerichten um 12,76 % gegenüber 2024, vor allem in den Rechtsgebieten Arbeitslosenversicherung und Grundsicherung  (siehe hier).

Auch der Jahresbericht 2025 des LSG Berlin-Brandenburg spricht von einer Trendumkehr und einem massivem Verfahrensanstieg um nahezu 11 % (siehe hier). In Rheinland-Pfalz betrug der Zuwachs im Jahr 2025 gar 21,95 % gegenüber dem Vorjahr  (siehe hier). In Baden-Württemberg verdreifachten sich 2025 die Klageverfahren im Asylbewerberleistungsrecht (siehe hier).

Signifikante Zuwächse sind insbesondere in den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu verzeichnen. In NRW stiegen die Eilrechtsschutzverfahren erstinstanzlich um ganze 55,79 %, in Baden-Württemberg für Verfahren nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gar um 145,80 % und nach dem Bürgergeld um 80,33 % an. Diese Welle erreichte die Landessozialgerichte bereits 2025. So stellte etwa das LSG NRW  im letzten Jahr einen Zuwachs der Beschwerdeverfahren um 44 %, das LSG Baden-Württemberg um 70,67 % gegenüber 2024 fest.

Diese Dynamik hat seit Beginn dieses Jahres weiter Fahrt aufgenommen. Die subjektive Wahrnehmung vieler Richterinnen und Richter, insbesondere im Bereich der Grundsicherung, zu „reinen Beschwerdesenaten“ bzw. Eilrechtsschutzkammern geworden zu sein, lässt sich auch anhand erster Zahlen objektivieren. Bei Hochrechnung der im ersten Quartal eingegangenen Beschwerdeverfahren auf das gesamte Jahr 2026 hätte das LSG NRW bereits einen Anstieg um ca. 90 % zu verzeichnen. Bei etlichen Sozialgerichten hat sich die Situation weiter verschärft. So stiegen zum Beispiel die Eingänge einstweiliger Rechtsschutzverfahren im Bürgergeld beim Sozialgericht Duisburg im ersten Quartal 2026 um 190 % an (siehe hier).

Das Sozialgericht Düsseldorf sah sich infolge des drastischen Anstiegs sogar veranlasst, die Bearbeitung der Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im Bereich der Grundsicherung übergangsweise auf fachfremde Renten- und Unfallversicherungskammern zu verteilen.

1.2 Immer mehr KI-generierte Schreiben von Rechtsschutzsuchenden ohne Prozessvertretung

Für den Eilrechtsschutz sind letztinstanzlich die Landessozialgerichte zuständig. Hier gibt es – genau wie bei den Sozialgerichten – keinen Zwang, sich durch eine oder einen Bevollmächtigten (zum Beispiel Fachanwalt bzw. Fachanwältin für Sozialrecht) vertreten zu lassen.

Beim Bundessozialgericht besteht dagegen ein Vertretungszwang.  Trotzdem erreichen auch das Bundessozialgericht inzwischen vermehrt Schreiben unvertretener Rechtsschutzsuchender. Auch diese Schreiben muss das BSG auslegen und mitunter als „isolierte Prozesskostenhilfeverfahren“ bearbeiten. Es geht dabei also um die Prüfung, ob unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Zulassungsgründe die angestrebte Nichtzulassungsbeschwerde voraussichtlich Erfolg haben könnte.

Hier zeichnete sich 2025 ein deutlicher Anstieg ab – und zwar um 21 % gegenüber dem Vorjahr (siehe hier und siehe hier).

1.3 Immer weniger Fachanwältinnen und Fachanwälte für Sozialrecht

Eine Ursache ist sicher das Problem für viele Rechtsschutzsuchende, anwaltlichen Beistand zu finden. Die Fachanwälte für Sozialrecht werden immer weniger. Seit 2020 ist ihre Zahl um fast 16 % und damit deutlich zurückgegangen. Führten 2020 noch 1.838 Anwältinnen und Anwälte diesen Fachanwaltstitel, sind es in 2026 nur noch 1.551 (siehe hier).

Einer der ganz wesentlichen Gründe scheint die schlechte Vergütungslage zu sein. Hinzu kommt, dass das Sozialrecht in der universitären Ausbildung ein Schattendasein fristet.

Finden Rechtsschutzsuchende keine Rechtsanwältin oder keinen Rechtsanwalt mehr (siehe dazu auch hier), helfen sich oft mit KI selbst, frei nach dem Motto: „Wenn Frau Rechtsanwältin nicht will, frage ich halt Chat-GPT“ (siehe dazu auch hier).

Dann übernimmt „Chat-GPT“, „Claude“, „Gemini“, „Perplexity“ oder wie auch immer die verwendete KI heißen mag, ganz ohne Staatsexamen und Anwaltszulassung und auch ohne anwaltliche Haftung für den Schadensfall, die Formulierung der Klage oder des Antrags an das Gericht. Das Symptom KI-generierter Schriftsätze ist damit auch eine verständliche „digitale Selbsthilfe“.

Positiv ist daran: Die Zugangshürden zum gerichtlichen Rechtsschutz werden niedriger. Sozialrecht wird so zugänglicher bei den Gerichten und den Behörden. Die bei Sozialleistungen häufige Nichtinanspruchnahme wird auf diese Weise verringert. Das stärkt grundsätzlich unseren Sozialstaat. Dies ist durch Studien gut belegt (siehe hier).

Negativ ist an KI-generierten Schreiben: Fehlt der anwaltliche Filter und wird die Kombination von Klage- und Eilrechtsschutzverfahren von „Chat-GPT“ (oder welcher KI auch immer) geradezu standardmäßig empfohlen, werden Erwartungen geweckt, die nicht erfüllt werden können. Dies führt nicht nur zu einer spürbaren Mehrbelastung der Gerichte und übrigens auch der Sozialverwaltungen, sondern bringt diese an ihre Belastungsgrenzen. Denn jeder Antrag muss binnen kurzer Fristen von Amts wegen darauf geprüft werden, inwieweit das Begehren des Antragstellers voraussichtlich berechtigt und tatsächlich eilbedürftig ist. Dies alles geschieht neben dem üblichem Sitzungsrhythmus der Hauptsacheverfahren, der normalerweise den Takt vorgibt.

1.4 Erhöhter Prüf- und Strukturierungsaufwand

Zu diesen Herausforderungen in quantitativer Hinsicht gesellen sich vielfache Zumutungen qualitativer Natur. Die KI-generierten Schriftsätze sind nicht nur oft sehr lang. Der dargestellte Sachverhalt entspricht hier auch häufig nicht der Aktenlage. Denn die KI stellt das dar, was der Rechtsschutzsuchende zuvor promptete und mitunter, was hierzu sachverhaltsmäßig passen könnte.

Gerade im Sozialrecht kann aber eine bestimmte Information, deren Relevanz sich selbst für nicht mit dem Sozialrecht vertraute Juristinnen und Juristen nicht unbedingt auf den ersten Blick erschließt, einen entscheidenden Unterschied machen. Die vielfach sehr langen Schriftsätze müssen vollständig und besonders gründlich gelesen werden. Denn sie könnten versteckte Anträge enthalten, die das Gericht berücksichtigen muss.

Dabei ist klar: Die KI ist als Rechtsberater nicht sattelfest (siehe auch hier). Das belegen zum Beispiel von der KI verwendete Rechtsprechungszitate, die zum Teil überhaupt nicht existieren oder einen völlig anderen Sachverhalt betreffen. Dennoch müssen die Gerichte die angegebenen Referenzen in Betracht ziehen und damit auch prüfen. Dadurch entsteht hier nochmals ein zusätzlicher Aufwand.

KI-generierte Schriftsätze verschleiern darüber hinaus das Sprach- und Bildungsniveau der Rechtsschutzsuchenden. Das erschwert adressatenbezogene Hinweise und erleichtert auch die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung nicht.

1.5 Vertrauensverlust in die Justiz: Streitige Entscheidung eher Regel als Ausnahme

Es geht jedoch auch um etwas Grundsätzliches: Der Vertrauensverlust in die Justiz und in staatliche Institutionen ist schon länger zu beobachten. Der Ton wird rauer, Beschimpfungen und Bedrohungen werden häufiger und massiver.

Wenn Rechtsschutzsuchende keinen Rechtsanwalt oder keine Rechtsanwältin mehr finden, der oder die ihnen in den oftmals schwierigen Lebenssituationen mit sozialrechtlicher Hilfe beiseite steht und durch die hochkomplexen Vorschriften hilft, ist dies häufig schon die erste oder jedenfalls eine weitere negative Erfahrung mit unserem Rechtsstaat. Oft erschließt sich den Betroffenen aus den Begründungen der Bescheide zudem nicht, warum über sie in dieser und jener Weise entschieden wurde.

„Chat-GPT“, „Claude“ oder eine andere KI schafft es dann als Retter in der Not in einer behördenmäßigen und oft für die Betroffenen wenig bzw. unverständlichen Sprache Vorschläge zu machen und zugleich erwartete Antworten zu geben. Und warum sollte es denn nicht stimmen, was die KI herausgefunden und scheinbar fachlich fundiert aufbereitet hat?

Dieser „Vertrauensvorschuss“ der KI und der Vertrauensverlust in die Justiz muss uns beunruhigen. Es geht nicht nur darum, dass die Arbeitslast für die Gerichte potenziert wird, die durch die schiere Masse der Verfahren und den erhöhten Prüfungs- und Strukturierungsaufwand ohnehin schon hoch ist. Gerichtliche Hinweise führen nicht mehr zu Rücknahmen, Vergleichsvorschläge bleiben unangenommen und auch unstreitige Erledigungen in der mündlichen Verhandlung werden eher zu Ausnahmen als zur Regel, wenn die in der Sitzungspause befragte KI den Klägerinnen oder Klägern sagt: „Mach weiter!“

Und auch nach dem Verfahrensabschluss durch ein Urteil oder durch einen Beschluss scheint oft kein Ende in Sicht. Die Anhörungsrüge erfolgt „gefühlt“ sofort und zahlreiche Nebenanträge binden richterliche Arbeitskraft in ganz erheblichem Maße.

2. Reflektierter Umgang: KI muss den Menschen nützen

Wie auch bei jeder anderen technischen Innovation ist der Schlüssel im Umgang mit der KI die Frage: Wie kann sie uns Menschen und konkret dem Gericht und den Beteiligten des sozialgerichtlichen Verfahrens nützen?

2.1 Niedrigschwelliger Zugang zur Justiz als Chance für mehr Vertrauen

Wir sollten aber auch sehen: Den Zugang zu den Behörden und auch zu den Gerichten zu erleichtern ist gut. Menschen, die zuvor nicht den Weg zum Sozialgericht gefunden hätten, sind nun dort, wo sie hingehören. KI scheint damit tatsächlich einige Folgen des Fachanwaltsmangels im Sozialrecht abzufedern. Sozialleistungen, die zuvor nicht in Anspruch genommen wurden, erreichen vielleicht auch dadurch die Hilfebedürftigen. Die Sozialleistung erfüllt ihren gesetzgeberischen Zweck. Der Sozialstaat wird so konkret tätig und der Rechtsstaat gestärkt. Dies sollten wir uns vergegenwärtigen, wenn jetzt über Zugangsschranken diskutiert wird.

2.2 Rechtssicherer und rechtskonformer Einsatz von KI durch die Justiz

Es steht außer Frage, dass KI der Justiz nützen kann. KI-Produkte helfen nicht nur bei der Recherche und Dokumentenprüfung, sondern formulieren selbstständig Texte, fassen Informationen zusammen, erstellen Schriftsätze und – dies ist zumindest technisch möglich – auch gerichtliche Entscheidungsvorschläge.

Es muss meines Erachtens Priorität haben, auch die Justiz mit für sie geeigneter KI auszustatten. Der „Pakt für den Rechtsstaat“ sieht daher zu Recht neben der wichtigen besseren personellen Ausstattung auch als zentrale Säule die Digitalisierung vor. Die Ausstattung der Gerichte mit KI ist zudem nicht nur eine Frage der Waffengleichheit, sondern auch des Vertrauens in die Justiz. Denn dies entsteht nicht, wenn die häufig für die Rechtsschutzsuchenden existentiellen Fragen erst nach langer Zeit und in veralteten IT-Systemen beantwortet werden.

Der rechtssichere und rechtskonforme Einsatz von KI in der Justiz ist dabei alles andere als trivial. Denn Vertrauen in die Justiz erfordert auch, dass die Entscheidungen von Richterinnen und Richtern getroffen werden, die mit ihrer Person für den Rechtsstaat und die getroffene Entscheidung einstehen.

Das Grundgesetz vertraut in Art. 92 die Rechtsprechung den Richtern an und meint damit allein natürliche Personen. Wenn die Kollegin KI entscheidet, dann entscheidet nicht der gesetzliche Richter. Die Entscheidungsgewalt muss auch beim Einsatz von KI bei den Richterinnen und Richtern verbleiben, deren originäre Aufgabe es ist, das Recht auf konkrete Sachverhalte anzuwenden.

So stuft auch die KI-Verordnung der Europäischen Union solche KI-Systeme als Hochrisiko-KI ein, „die bestimmungsgemäß von einer oder im Namen einer Justizbehörde verwendet werden sollen“, um diese „bei der Ermittlung und Auslegung von Sachverhalten und Rechtsvorschriften  und bei der Anwendung des Rechts auf konkrete Sachverhalte zu unterstützen“ (Art. 6 Abs 2 VO iVm Anhang III Nr 8 lit. a VO Nr. 2024/1689).

Damit unterwirft sie solche Anwendungen einer Vielzahl von Anforderungen und Pflichten, die zum Teil mit empfindlichen Geldbußen bis zu 15 Millionen Euro geahndet werden können.

Unproblematisch ist der Einsatz von KI für rein begleitende Verwaltungstätigkeiten. Dazu gehört etwa die Anonymisierung oder Leitsatzerstellung von und für gerichtliche Entscheidungen oder die Kategorisierung von Massenverfahren. Unzulässig ist der Einsatz bei der gerichtlichen Entscheidungsfindung.

Zwischen diesen beiden Polen stellen sich schwierige Abgrenzungsfragen. Denkbar wird eher eine KI-gestützte sprachliche Überarbeitung von Urteilen und Beschlüssen oder die Überprüfung auf Rechtschreibfehler und einheitliche Formatierung sein.

Es bleiben aber offene Fragen: Wie weit darf etwa die KI bei der strukturierten Aufarbeitung von Akteninhalten gehen? Ist es zulässig, Muster aus früheren Entscheidungen oder Abweichungen erkennen zu wollen?

Eine große und zulässige Erleichterung wäre sicher gerade bei umfänglichen Schriftsätzen, die KI-generiert sind, eine automatisierte Überprüfung der Zitate anhand zuverlässiger Rechtsprechungsdateien. Hier gibt es spannende Konzepte, die kommerziell angeboten oder justizintern entwickelt werden. Noch erscheinen sie mir jedoch vor allem bei der Übermittlung von Anfragen und dem Hochladen der echten Dokumente aus den Akten noch nicht so ausgereift zu sein, dass sie rechtskonform eingesetzt werden können. Absehbar ist das jedoch zu erwarten.

Jeder vorbereitete Entscheidungsentwurf birgt hingegen die Gefahr eines Ankereffekts, der die menschliche Entscheidungsfindung einengt. Selbst wenn der Einsatz von KI in der Justiz rechtssicher und rechtskonform möglich ist, stellen sich Fragen der Finanzierung. Meines Erachtens gehört das für alle Bundesländer und den Bund zur Waffengleichheit.

2.3 Stärkung der mündlichen Verhandlung

Gerade bei steigenden Verfahrenszahlen und hohen Beständen wirkt es zunächst wie ein Widerspruch: Wenn Rechtsschutzsuchende vermehrt KI einsetzen, muss nach meiner Überzeugung die mündliche Verhandlung gestärkt werden. Nur sie macht für die Beteiligten erleb- und erfahrbar, dass sie rechtliches Gehör gefunden haben und es die Richterinnen und Richter sind, die mit ihrer Person für den Rechtsstaat und die getroffene Entscheidung einstehen. Die Lösung kann daher nicht sein, auch gerichtlicherseits immer größere und längere KI-generierte Texte hin- und her zu senden, die das konkrete individuelle Anliegen doch nicht befriedigend lösen. Wir brauchen daher beides: rechtssichere IT-Tools und ausreichend Zeit für mündliche Verhandlungen.

3. Fazit

Es ist nicht leicht mit den Herausforderungen KI-generierter Schriftsätze und dem technischen Fortschritt mit der enormen Beschleunigung aller Arbeitsprozesse umzugehen. Wie bei allen Innovationen und Lernprozessen werden wir am Ende schlauer sein als am Anfang. Dafür müssen wir uns auf die Innovationskraft der KI offen einlassen und Chancen nutzen.

Zugleich müssen wir reflektieren, wo die Gefahren liegen. Es geht darum, sich bewusst für die Anwendungen zu entscheiden, die den Rechtschutz besser und nicht schlechter machen und das Vertrauen in den Sozialstaat und den Rechtsstaat stärken. Dazu gehört zwingend die Möglichkeit, eine im Sozialrecht kompetente Prozessvertretung zu finden, denn je früher Anliegen geklärt werden, umso besser für alle Beteiligten.

Dr. Christine Fuchsloch

ist Präsidentin des Bundessozialgerichts.

Die Autorin dankt Dr. Stefanie Valta, Richterin am Sozialgericht Düsseldorf, für die wertvolle Unterstützung bei der Erstellung dieses Beitrags.