Versicherungspflicht von Honorarlehrkräften?

11. April 2025 | Hans Nakielski
Musiklehrerin und Schüler beim Klavierunterricht

Foto © picture alliance/Monkey Business 2/Shotshop

Sind auf Honorarbasis tätige Lehrende versicherungspflichtig beschäftigt oder selbstständig? Diese Frage beschäftigt Betroffene und ihre Auftraggeber verstärkt seit dem  „Herrenberg-Urteil“ des Bundessozialgerichts vom Juni 2022. Dieses Urteil über eine als Honorarkraft tätige Klavierlehrerin in einer städtischen Musikschule in Herrenberg (Baden-Württemberg) steht mittlerweile als Synonym für eine schwer nachvollziehbare Entscheidungspraxis bei der Abgrenzung zwischen Selbstständigkeit und abhängiger Beschäftigung. Selbst im aktuellen Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD wird das Urteil erwähnt.

Hier werden zunächst die Hintergründe zum „Herrenberg-Urteil“ und die wichtigsten Kriterien für die Zuordnung zum jeweiligen Status dargestellt. Dabei werden auch die wichtigsten Bundessozialgerichtsurteile zur Statusfrage von Honorarlehrkräften beleuchtet.

Der zweite Beitrag geht insbesondere auf die Entwicklung nach dem „Herrenberg-Urteil“ ein: Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung präzisierten ihre Beurteilungsmaßstäbe für den Status von Lehrkräften. Das Bundesarbeitsministerium lud dazu zu Fachgesprächen ein. Die  Rentenversicherung verzichtete auf weitere Betriebsprüfungen zu diesem Komplex. Und: Seit März 2025 gilt es eine Übergangsregelung für den Erwerbsstatus für Lehrtätigkeiten im neuen § 127 SGB IV.


Beiträge und Dokumente zum Thema

Selbstständigkeit oder abhängige Beschäftigung?
Der Weg zum „Herrenberg-Urteil“ und darüber hinaus

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Gesetzgeber schafft Übergangsregelung für (Honorar-)Lehrkräfte:
Zeitlich befristetes Moratorium für die Statusfeststellung
von Bertold Brücher


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