zusammengestellt von Hans Nakielski
Gesetzgebungsverfahren
Referentenentwurf der Bundesregierung (nach Ressortabstimmung)
Die Verordnung wurde am 30. Juni 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet.
Sie trat am 1. Juli 2022 in Kraft und tritt mit Ablauf des 30. September 2022 außer Kraft.
Stellungnahme des DGB zum Referentenentwurf
Einige wichtige Inhalte
Mit der Verordnung werden einige Zugangserleichterungen zum Kurzarbeitergeld (Kug), die ansonsten am 30. Juni 2022 ausgelaufen wären (siehe hier) bis zum 30. September 2022 verlängert. Weiterhin gilt bis dahin nach § 421c SGB III:
- Der Zugang zum Kug wird weiterhin erleichtert, indem die Zahl der Beschäftigten, die im Betrieb vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, bei 10 % bleibt. Normalerweise muss mindestens ein Drittel der Beschäftigten betroffen sein.
- Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden (Minusstunden) vor der Gewährung von Kug wird weiterhin verzichtet.
- Auch Betriebe, die ab dem 1. Juli 2022 neu oder nach einer mindestens dreimonatigen Unterbrechung erneut Kurzarbeit anzeigen müssen, können bis zum 30. September 2022 von diesen Zugangserleichterungen profitieren.
Mehrere Sonderregelungen zum Kug sind aber zum 30. Juni 2022 ausgelaufen. Dazu gehören:
- Beschäftigte erhalten jetzt nur noch 60 % (Beschäftigte mit Kindern: 67 %) des entfallenen Netto-Entgelts als Kug. Die Aufstockung auf 70/77 % ab dem 4. Bezugsmonat und 80/87 % ab dem 7. Bezugsmonat ist nicht mehr möglich.
- Das Kug kann grundsätzlich nur bis zu 12 Monate bezogen werden. Bis zum 30. Juni 2022 war noch eine maximale Bezugszeit von 28 Monaten möglich (siehe hier).
- Der Zuverdienst aus einem seit der Kurzarbeit aufgenommenen Minijob wird nun wieder auf das Kug angerechnet.
Leiharbeitnehmer:innen haben keinen Anspruch auf das Kug mehr.