Sozialschutz-Paket I in der Corona-Krise

von Hans Nakielski | Mai 2020

Bundestag und Bundesrat haben am 25. bzw. 27. März 2020 im Eilverfahren ein „Sozialschutz-Paket“ verabschiedet. Das „Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket)“ trat schon am 28. März 2020 in Kraft.

Hier ein Überblick über die wichtigsten Änderungen:

1. Leichterer Zugang zur Grundsicherung

Vermögensprüfung entfällt: Viele Erwerbstätige, bei denen das Einkommen drastisch gesunken ist, haben keinen Anspruch auf die (aufstockende) Grundsicherung für Arbeitsuchende (Hartz IV), weil sie an der detaillierten Vermögensprüfung scheitern. Für neue Anträge auf die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II wird (rückwirkend) vom 1. März bis zum 30. Juni 2020 nun „Vermögen für die Dauer von sechs Monaten nicht berücksichtigt“ (§ 67 Abs. 2 SGB II neue Fassung [n. F]) – sofern das Vermögen nicht „erheblich“ ist. Dabei „vermuten“ die Jobcenter, „dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt“. Dieses vereinfachte Verfahren soll insbesondere Solo-Selbstständigen und Kleinunternehmern zum erleichterten Zugang zu Hartz-IV-Leistungen verhelfen. Aber auch Arbeitnehmer, die nun – etwa wegen Kurzarbeit – auf ergänzende Grundsicherungsleistungen angewiesen sind, können davon profitieren.

Wohnkosten spielen vorerst keine Rolle: Bei der Grundsicherung werden im Prinzip nur „angemessene“ Wohnkosten akzeptiert. Was als „angemessen“ gilt, ist in jeder Kommune unterschiedlich. So gilt etwa in Köln seit 2020 für einen Alleinstehenden eine Obergrenze von 633 Euro für die Kaltmiete, für zwei Personen sind es 767 Euro. Wer in einer zu teuren Wohnung lebt, wird vom Jobcenter meist aufgefordert, sich innerhalb eines halben Jahres eine preiswertere Wohnung zu suchen. Jedenfalls muss er oder sie damit rechnen, dass das Jobcenter nach einem halben Jahr die vollen Wohnkosten nicht mehr übernimmt.

Jetzt gilt: Die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung werden nun stets vom Jobcenter als notwendige Ausgaben akzeptiert – auch wenn sie nach den örtlichen Regelungen eigentlich unangemessen hoch sind. Das gilt ab dem 1. März 2020 für die Dauer von sechs Monaten (§ 67 Abs. 3 SGB II n. F.). Wenn sich nach diesen sechs Monaten die Situation nicht wesentlich geändert hat, können Betroffene weiterhin die Grundsicherungsleistungen erhalten und haben dann mindestes sechs weitere Monate Zeit, sich eine billigere Wohnung zu suchen. Mithin haben sie bis zu einem Jahr die Sicherheit, dass ihre tatsächlichen vollen Wohnkosten vom Jobcenter getragen werden.

Sicherheit über bewilligte Leistung: Das Arbeitslosengeld (ALG) II wird für Selbstständige und Arbeitnehmer mit unregelmäßigen geringen Einkünften bisher meist nur vorläufig bewilligt, da nicht klar ist, wie sich ihr Einkommen im (sechsmonatigen) Bewilligungszeitraum tatsächlich entwickelt. Abgerechnet wird dann erst später nach Ablauf des Bewilligungszeitraums. Dieses Verfahren wurde nun nach § 67 Abs. 4 SGB II n.F. vorläufig (bis Ende Juni) ausgesetzt. Generell können sich die Betroffenen nun darauf verlassen, dass die ihnen einmal bewilligte Leistung später nicht mehr gekürzt wird. Dabei soll „in Bezug auf die prognostizierten Verhältnisse eine vereinfachte Plausibilitätsprüfung erfolgen, um eine möglichst schnelle und unbürokratische Leistungsbewilligung zu gewährleisten“, wie es im Gesetzentwurf heißt (Bundestags-Drucksache [BT-Drs.] 19/18107, S. 25). Hat sich die Einkommenslage im Bewilligungszeitraum schlechter als prognostiziert entwickelt, können die Betroffenen – auf Antrag und nach einer Prüfung – nachträglich eine höhere Grundsicherung bekommen (vgl. BT-Drs. 19/18107, S. 26).

Weiterbewilligung ohne Antrag:  Wenn der Bewilligungszeitraum für SGB-II-Leistungen zwischen dem 31. März und 31. August 2020 endet, ist für die Weiterbewilligung – anders als sonst – kein neuer Antrag notwendig. Die Leistungen werden dann „unter Annahme unveränderter Verhältnisse für zwölf Monate weiterbewilligt“ (§ 67 Abs. 5 SGB II n. F.).  So sollen die Jobcenter, die jetzt mit einer Flut von neuen Anträgen konfrontiert werden, entlastet werden.

Verlängerung möglich: Die oben beschriebenen Erleichterungen gelten zunächst bis zum 30. Juni. Sie können aber per Rechtsverordnung bis zum 31. Dezember 2020 verlängert werden.

Erleichterungen bei der Sozialhilfe: Alle oben beschriebenen Erleichterungen beim SGB II gelten genauso auch für die Sozialhilfe (SGB XII). Hier können davon insbesondere Ältere profitieren, die auch über die Regelaltersgrenze hinaus tätig sind und deren Einkommen sich jetzt in der Krise stark reduziert (so dass sie dann auf die Grundsicherung im Alter angewiesen sind), oder Personen, die in so genannten gemischten Bedarfsgemeinschaften leben. Das sind Haushaltsgemeinschaften mit einem erwerbsfähigen Arbeitssuchenden nach SGB II und einem Leistungsempfänger nach SGB XII.

Leichterer Zugang zur Grundsicherung bis Ende Dezember verlängert
Der leichtere Zugang zu den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende und Sozialhilfe wurde bereits zwei Mal verlängert. Zunächst wurde er bis zum 30. September 2020 verlängert. Das hatte die Bundesregierung mit der „Vereinfachter-Zugang-Verlängerungsverordnung“  beschlossen. Diese war am 30. Juni 2020 in Kraft getreten. Mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Vereinfachter-Zugang-Verlängerungsverordnung, die am 29. September 2020 in Kraft getreten ist, erfolgte dann eine Verlängerung bis Ende Dezember 2020. Danach gelten insbesondere die Erleichterungen bei der Vermögensprüfung und der Anerkennung der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie bei der Sicherheit bei vorläufig bewilligten Leistungen weiterhin bis Ende Dezember 2020.

2. Erleichterungen beim Kinderzuschlag

Der Kinderzuschlag (KiZ) ist gedacht für Eltern, deren Einkommen für ihren eigenen Lebensunterhalt ausreicht, nicht jedoch für den ihres Kindes oder ihrer Kinder. Er beträgt derzeit höchstens 185 Euro pro Monat und Kind und hängt – ähnlich wie bei Hartz IV – vom Einkommen Familie ab. Auch das Vermögen wurde bisher überprüft. Das gilt aber jetzt vorerst nicht mehr.

Für Anspruch und Höhe der Leistung zählte bislang das Einkommen der vergangenen sechs Monate vor der Antragstellung. Nun wird ausnahmsweise die Prüfung des KiZ nur auf das Einkommen im letzten Monat vor der Antragstellung bezogen. So können kurzfristige Einkommenseinbrüche infolge der Krise erfasst werden.

Diese Regelungen gelten nach § 20 Abs. 6 Bundeskindergeldgesetz n. F. nur für Anträge, die vom 1. April bis zum 30. September 2020 bei den Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit eingehen. Wenn in diesem Zeitraum für so genannte Bestandsfälle mit dem höchstmöglichen KiZ der Bewilligungszeitraum endet, dann wird der Zuschlag von Amts wegen um weitere sechs Monate verlängert. So sollen die Familienkassen entlastet werden.

Erleichterungen beim Kinderzuschlag bis Ende Dezember verlängert
Mit dem Krankenhauszukunftsgesetz wurden die Erleichterungen zur Vermögensprüfung beim Kinderzuschlag, die zunächst bis Ende September 2020 befristet waren, bis Ende 2020 verlängert.

3. Erleichterungen für Kurzarbeiter in „systemrelevanten Bereichen“


Wer Kurzarbeitergeld (Kug) bezieht, darf zwar prinzipiell einen Nebenjob ausüben. Die Einkünfte daraus werden dann aber angerechnet und reduzieren so das Kug. Wenn Kurzarbeiter jetzt aber eine Nebenbeschäftigung in „systemrelevanten Branchen und Berufen“ (§ 421c SGB III n.F.) aufnehmen, wird das Entgelt daraus nicht vollständig angerechnet. Die Betroffenen dürfen insgesamt – also mit dem KuG – so viel verdienen, wie sie vorher in ihrem regulären Beschäftigungsverhältnis gehabt haben – ohne dass das KuG gekürzt wird. Das gilt vom 1. April bis 31. Oktober 2020. So soll ein Anreiz geschaffen werden, auf freiwilliger Basis vorübergehend Tätigkeiten in systemrelevanten Bereichen vorzunehmen. Dazu zählen nach der Gesetzesbegründung z.B. Tätigkeiten bei Ordnungs- und Sicherheitsbehörden, Energie- und Wasserversorgern, Transport- und Personenverkehr, Krankenhäusern, Apotheken, der Land- und Ernährungswirtschaft oder der Versorgung mit Lebensmitteln (vgl. BT-Drs. 19/18107, S. 26).  Einen Maßstab für die Zuordnung von Tätigkeiten zu systemrelevanten Branchen und Berufen bietet die Verordnung zur Bestimmung kritischer Infrastrukturen nach dem Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI-Gesetz).

4. Bei vorgezogener Rente: Hinzuverdienstgrenze erheblich angehoben

Wer vor dem regulären Rentenalter eine vorgezogene Altersrente bekommt, darf eigentlich nur 6.300 Euro im Kalenderjahr hinzuverdienen. Sonst wird die Rente gekürzt. Außerdem gibt es zusätzlich noch einen individuell errechneten Hinzuverdienstdeckel.

In diesem Jahr können Frührentner statt 6.300 sogar 44.590 Euro hinzuverdienen, ohne dass ihre Altersrente gekürzt wird. Auch der Hinzuverdienstdeckel entfällt 2020 (§ 302 Abs. 8 SGB VI n.F.). So soll ein Anreiz gegeben werden, dass Frührentner, die in der aktuellen Krise (z.B. in der Pflege oder bei der medizinischen Versorgung) bezahlte Hilfe leisten, dadurch keine finanziellen Nachteile haben. Diese Regelung gilt aber generell – und nicht nur für Arbeiten in „systemrelevanten Bereichen“. Gesundheitsexperten warnen aber vor dem Einsatz Älterer in der Corona-Krise, da sie ein höheres Infektionsrisiko haben und daher besonders geschützt werden müssten.

5. Ausweitung der geringfügigen kurzfristigen Beschäftigung

So genannte kurzfristige Beschäftigungen, die nicht länger als drei Monate oder 70 Arbeitstage im Jahr dauern, sind sozialversicherungsfrei – sofern sie nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Vom 1. März bis zum 31. Oktober 2020 werden diese Grenzen erweitert:  auf eine Höchstdauer von fünf Monaten oder 115 Tagen. Durch eine entsprechende Änderung des § 115 SGB IV soll „Problemen bei der Saisonarbeit insbesondere im Bereich der Landwirtschaft durch die Corona-Krise Rechnung“ (BT-Drs. 19/18107, S. 27) getragen werden.

6. Selbstverwaltung: Abstimmung ohne Sitzung

Die Organe der sozialen Selbstverwaltung bei den Sozialversicherungsträgern (Vorstand, Verwaltungsrat, Vertreterversammlung, besondere Ausschüsse) können in der Regel Beschlüsse nur auf ihren jeweiligen Sitzungen fassen – soweit die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. Abweichend davon ist es nun aber den Selbstverwaltungsorganen erlaubt, „aus wichtigen Gründen ohne Sitzung schriftlich“ abzustimmen. Das sieht § 64 Abs. 3a SGB IV n.F. vor.

7. Umstrittene Lockerung des Arbeitszeitgesetzes

Das Sozialschutz-Paket ermöglicht dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales „in außergewöhnlichen Notfällen mit bundesweiten Auswirkungen, insbesondere in epidemischen Lagen von nationaler Tragweite“ im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit per Rechtsverordung und ohne Zustimmung des Bundesrates die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes zu lockern. Eine entsprechende „Verordnung zu Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz infolge der COVID-19-Epidemie“ wurde am 7. April erlassen. In etlichen Branchen und Berufen (z.B. in Medizin und Pflege oder beim Herstellen, Verpacken, Liefern, Be- und Entladen und Einräumen von Waren des täglichen Bedarfs oder von Arzneimitteln) darf danach die täglich erlaubte Arbeitszeit um zwei Stunden auf bis zu zwölf Stunden angehoben werden. Außerdem darf die tägliche Ruhezeit um zwei auf neun Stunden verkürzt werden. In den betroffenen Branchen und Bereichen ist nun eine 60-Stunden-Woche möglich. Für den DGB ist diese bis zum 30. Juni 2020 befristete Lockerung „überflüssig wie ein Kropf“. Gerade angesichts der enormen aktuellen Arbeitsbelastung im Gesundheitswesen, in der Pflege, bei der Bundesagentur für Arbeit und in vielen anderen systemrelavanten Bereichen bedürften die dort Beschäftigten eines besonderen Arbeits- und Gesundheitsschutzes.

8. Unterstützung sozialer Dienste

Soziale Dienstleister (z.B. Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, Einrichtungen der Arbeitsförderung etc.), die ihre regulären Tätigkeiten derzeit einstellen müssen, werden finanziell unterstützt (befristete Sicherstellungsauftrag). Im Gegenzug sollen sie in geeignetem und zumutbaren Umfang Arbeitskräfte, Räume und Sachmittel zur Bewältigung der Auswirkungen der Pandemie zur Verfügung stellen. Das regelt das Gesetz über den Einsatz der Einrichtungen und sozialer Dienste zur Bekämpfung der Coronavirus SARS-Cov-2 Krise in Verbindung mit dem Sicherstellungsauftrag (Sozialdienstleister-Einsatzgesetz). Dieses wurde als Artikel 10 dem Sozialschutz-Paket angefügt.

Mehr Infos zum Sozialschutz-Paket und zur Einkommenssicherung in der Corona-Krise gibt es auf der Homepage des DGB.

Hans Nakielski

ist Dipl.-Volkswirt und Fachjournalist für Arbeit und Soziales in Köln