Verlängerung des Anspruchs auf Kinderkrankengeld für das Jahr 2021 im Rahmen des vierten Bevölkerungsschutzgesetzes

zusammengestellt von Hans Nakielski


Gesetzgebungsverfahren

BT-Drs. 19/28444 (Entwurf)

Am 21. April 2021 vom Bundestag mit zahlreichen Änderungen (BT-Drs. 19/28692 – Beschlussempfehlung) beschlossen.

Der Bundesrat hat das Gesetz in einer Sondersitzung am 22. April 2021 gebilligt.

Das Gesetz wurde am 22. April 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet.

Die Verlängerung des Kinderkrankengeldes und des Arbeitslosengeldes bei der notwendigen Betreuung eines erkrankten Kindes traten rückwirkend zum 5. Januar 2021 in Kraft, die anderen Regelungen des vierten Bevölkerungsschutzgesetzes traten am 23. April 2021 in Kraft.

Stellungnahmen der Verbände und Einzelsachverständigen zum Gesetzentwurf finden sich hier.


Einige wichtige Inhalte

Das Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (4. Bevölkerungsschutzgesetz) führt insbesondere eine bundesweit verbindliche Corona-Notbremse im Bundesinfektionsschutzgesetz ein: Sie gilt in Landkreisen und kreisfreien Städten, die Sieben-Tage-Inzidenzen von über 100 Infektionen pro 100.000 Einwohnern an drei aufeinanderfolgenden Tagen aufweisen. Unter anderem gelten dann nächtliche Ausgangsbeschränkungen und Restriktionen für Einzelhandel und Gastronomie.   Arbeitgeber müssen den Beschäftigten Homeoffice anbieten, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten müssen dieses Angebot annehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. Auch zwei sozialrechtlich bedeutsame Änderungen umfasst das Gesetz:

Anspruch auf Kinderkrankengeld noch einmal verlängert: Bereits am 5. Januar 2021 war der Anspruch auf Kinderkrankengeld für erwerbstätige Eltern für das Jahr 2021 verlängert und ausgeweitet worden (siehe hier).

Er besteht seitdem nicht nur, wenn ein Kind krank ist, sondern auch dann, wenn Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für behinderte Menschen zur Verhinderung von Infektionen vorübergehend geschlossen werden, die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben oder der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wird. Damit können seitdem auch Eltern dann das Kinderkrankengeld bekommen, wenn ihre Kinder zu Hause bleiben, obwohl die Kitas zwar geöffnet sind, aber appelliert wird, die Kinder wegen der Pandemie nicht zur Kita zu schicken.

Mit dem 4. Bevölkerungsschutzgesetz wurde der Anspruch auf das Kinderkrankengeld nach § 45 Abs. 2a SGB V nun noch einmal für das Jahr 2021 verlängert: Er besteht für gesetzliche versicherte Elternteile mit Krankengeldanspruch jetzt für jedes berechtigte Kind längstens für 30 (statt bisher 20) Arbeitstage, für Alleinerziehende längstens für 60 (statt bisher 40) Arbeitstage. Bei mehreren Kindern können die anspruchsberechtigten Elternteile nun in diesem Jahr maximal jeweils 65 (statt bisher 45) Arbeitstage Kinderkrankengeld bekommen. Bei Alleinerziehenden sind es 130 (statt bisher 90) Arbeitstage.

Längeres Arbeitslosengeld bei erkrankten Kindern: Auch Arbeitslose haben bei der notwendigen Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes einen Anspruch auf die Leistungsfortzahlung ihres Arbeitslosengeldes, sofern eine andere Person im Haushalt diese Aufgabe nicht übernehmen kann (§ 146 Abs. 2 SGB III). Analog zur Ausweitung des Kinderkrankengeldes wurde für das Kalenderjahr 2021 auch hier der Anspruch auf die Leistungsfortzahlung ausgeweitet: auf längstens 30 (für Alleinerziehende: 60) Tage für jedes Kind. Das Arbeitslosengeld wird bei mehreren Kindern allerdings insgesamt für nicht mehr als 65 (Alleinerziehende: 130) Tage fortgezahlt. Geregelt ist das im geänderten § 421d Abs. 3 SGB III.

Die Regelungen zum verlängerten Kinderkranken- und Arbeitslosengeld gelten aber bereits rückwirkend seit dem 5. Januar 2021. Das beutet: Wer bis zum Inkrafttreten des 4. Bevölkerungsschutzgesetzes am 23. April 2021 bereits seine Ansprüche auf die Leistungen voll ausgeschöpft hatte, der kann nun noch weitere Ansprüche auf Kinderkrankengeld oder Arbeitslosengeld für das Jahr 2021 geltend machen.

 

<< zurück zur Übersicht: Beschlossene aktuelle Sozialgesetze

Hans Nakielski

ist Dipl.-Volkswirt und Fachjournalist für Arbeit und Soziales in Köln