zusammengestellt von Hans Nakielski
Gesetzgebungsverfahren
Am 29. Oktober 2020 vom Bundestag mit Änderungen beschlossen (BT-Drs.19/23775(neu) – Beschlussempfehlung).
Der Bundesrat hat das Gesetz am 27. November 2020 gebilligt.
Das Gesetz wurde am 14. Dezember 2020 im Bundesgesetzblatt verkündet.
Es trat in seinen wesentlichen Teilen am 15. Dezember 2020 in Kraft.
Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes zum Referentenentwurf
Einige wichtige Inhalte
- Arzneipreise: Für gesetzlich Versicherte gilt nun der gleiche Preis für verschreibungspflichtige Arzneimittel – unabhängig davon, ob sie diese in einer Vor-Ort-Apotheke oder über eine EU-Versandapotheke beziehen. Versandapotheken dürfen gesetzlich Versicherten keine Rabatte mehr auf rezeptpflichtige Arzneimittel gewähren.
- Neue Dienstleistungen: Der Deutsche Apothekerverband und der GKV-Spitzenverband sollen neue pharmazeutische Dienstleistungen vereinbaren. Dadurch soll die Versorgung der Patienten verbessert werden. Denkbar sind laut Bundesgesundheitsministerium beispielsweise eine intensive pharmazeutische Betreuung bei einer Krebstherapie oder die Arzneimittelversorgung von pflegebedürftigen Patienten in häuslicher Umgebung. Hierfür werden durch eine Änderung der Arzneimittelpreisverordnung 150 Mio. Euro netto zur Verfügung gestellt.
- Botendienste: Apotheken wird dauerhaft die Möglichkeit eingeräumt, bei der Lieferung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln durch einen Botendienst an die Haustür von GKV-Versicherten einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 2,50 Euro je Lieferort und Tag zu erheben. Die Vergütung sei notwendig, um insbesondere in Regionen mit geringerer Apothekendichte eine Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln sicherzustellen und die Versorgungssicherheit einer zunehmend älter werdenden Kundschaft zu gewährleisten, heißt es im Gesetzentwurf.
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