zusammengestellt von Hans Nakielski
Gesetzgebungsverfahren
Am 13. März 2020 im Bundesgesetzblatt (BGBl) verkündet.
Am 14. März 2020 in Kraft getreten.
Einige wichtige Inhalte
- Betriebe können nun vorübergehend auch Kurzarbeitergeld bekommen, wenn nur 10 % der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind.
- Die Arbeitgeber bekommen die von ihnen ansonsten allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge von der Arbeitsagentur erstattet.
- Kurzarbeitergeld wird auch für Beschäftigte in Zeitarbeit gezahlt.
- Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten wird verzichtet, sofern Betriebe Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen nutzen.
Mehr zum Gesetz und der dazu verabschiedeten Verordnung finden Sie hier.
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